Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
48 LXI1, Hauptstück. VI.-Abschnitt. wer die Po.tionen auSzu« »heilen hat; für die vom Dienst« noch nicht eingerückte Mannschaft wird das Essen aufgehoben; das Abspeisen der ledigen und verheirathetenMannschaft muß zu gleicher Zeit geschehen ; das Kochen muß in der Menage-Tour rolliren; das Kochen kann auch einem Weibe aus der Chambre« übertragen werden; das Abspeisen hat an dem hierzu bestimmten Tische in den Zimmern vor sich zu gehen; be» dem Abspeisen müssen die Chambree » Eommandan- ten gegenwärtig seyn; um welche Zeit die Küchen und Geschirre gereinigt, und letztere gehörig untergebracht seyn müssen; genaue Handhabung dieser Anordnung; nach dem Abspeisen müssen die Dentilareurs geöffnet werden ; Zeitbestimmung, wann die Chambree-Weiber im Sommer und Winter die Zimmer rimigc» müssen; §. 14971* Der Menage - Meister theilet jederzeit mit dein von der Menage angeschafften Portions- Löffel die Portionen aus. §. 14973. Für die vom Dienste noch nicht eingerückte Mannschaft übernimmt der Koch die Portions-Töpfe, und stellet sie auf den warmen Herdplatz, bis dieselbe von der Wache einrücket. §• 14978. Sowohl die Ledigen als die Verheiratheten haben zu gleicher Zeit in ihren Zimmern abzuspeisen, und es ist nicht zu gestatten, daß ein Mann, er sey ledig oder verheirathet, in der Küche abspeise. tz. 14974. Das Kochen hat in der Menage-Tour zu.rollircn, und wenn daö Kochen für einen alten Mann allein zu beschwerlich wäre, so hat jener Mann, welcher Tags vorherKoch war, dem neuen Koche zu helfen. §. 14976. Wünschte aber die Menage sich durch das Weib eines Invaliden kochen zu lassen, so ist dieses allerdings erlaubt, nur muß sich jede Menage das Weib aus der Chambree selbst hierzu wählen, wofür dasselbe, nicht aber auch der Mann, welcher das vorgeschriebene Geld in die Menage zu legen hat, die unentgeldliche Kost erhält. Dieses Weib muß auch die Küche, das Geschirr waschen, reinerhalten, und alle einem Koche obliegenden Geschäfte verrichten. §. 14976« Es ist weder einem" ledigen, noch einem verheiratheten Invaliden erlaubt, auf den Bettkasten oder auf Stühlen die Speisen zu verzehren, sondern jeder hat sich ordentlich zum Abspeisen an die in dem Zimmer hierzu bestimmten Tische zu begeben. §• 14977. Bey dem Abspeisen müssen die Officiere der Chambreen täglich gegenwärtig seyn, und bey dieser Gelegenheit die Zimmer visitiren. §. 14978. Täglich um jwey Uhr Nachmittags müssen die Küchen, alle Töpfe und Gefäße sowohl in den Zimmern als in den Küchen ganz rein gewaschen, und an dem Orte ihrer Bestimmunz untergebracht seyn. tz. 14979. Diese Anordnung kann und muß genau eingehalten werden, da die Behandlung jener Leute, welche mit Bewilligung ihrer Vorgesetzten Chambree - Commandanten nicht zum,Essen nach Hause kommen, im tz. 14966 bestimmt ist, jene aber, die vom Dienste abkommen, füglich bis 2 Uhr Nachmittags zu Hause sind, und jene, welche mit Bewilligung auf zufälligen Verdienst auSgehen, bis 11 Uhr Mittags zum Essen zu Hause kommen müssen. Wer wider diesen Befehl handelt, muß nicht nur strenge geahndet werden, sondern es ist auch das für ihn aufbewahrte Essen um Ein Uhr dem Koche zur eigenen Consmntion überlassen. tz. 14980. Gleich nach dem Abspeisen sind die Ventilateurs und die Fenster zu offnen, damit die Zimmerlufr von dem Speisendunste gereiniget werde. tz. 14961. Die in den Zimmern untergebrachten Weiber haben im Sommer um sechs Uhr, im Winter aber um sieben Uhr früh die Säuberung in den Zimmern zu besorgen, wo sodann die Chambree-Commandanten um halb neun Uhr die ihnen zugetheilten Zimmer zu yisiriren, und von der Säuberung derselben sich täglich die Ueberzeugung zu verschaffen haben.