Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
LXII, Hauptstück. VL Abschnitt. Von der Invaliden- Versorgung. 43 VI. Abschnitt. Von der Jnval iden-V.ersorgun g. §. 14949« Um die Unterthanen so viel als möglich zu schonen, und diejenigen Soldaten, welche ihre Glieder und Kräfte zur Rettung des Vaterlandes aufgeopfert haben, mit dem bedürfenden Lebens unter halte auf jeden Fall g u t und der militärischen Würde angemessen versorgt zu wissen, haben ihre höchstselige Majestät die Kaiserinn Maria Theresia die Errichtung eigener Jnvaliden-Häuser anzuordnen geruhet. H. 14950. Es bestehen demnach dermahl vier solche Häuser, nähinlich: Eines zu Wien in Oesterreich unter der Enns; Eines zu Pest in Ungarn; Eines z u Prag in Böhmen, und Eines zu Pettau in Steyermark. Jedes derselben ist dem betreffenden Landes - General-Commando untergeordnet, und erhält seine Geldgebühren aus der Landes- Kriegs -Cassa, und zwar aus dem allgemeinen Invaliden - Fonds. h. 14961. Die unter diesem Nahmen dem Invaliden - Institute zufließende Giebigkeit erstrecket sich : a. Auf die Verlaffenschaften, Vermächtnisse, oder unter die letzteren gehörigen Schenkungen von Todes wegen. b. Auf die Schenkungen unter Lebenden. c. Auf diejenigen Geldbeträge, welche aus Anlaß einer jemohls erlaubt werden mögenden Verkaufung und Ueberlassung einer Militär-Charge bedungen werden dürften. d. Auf alle Legate für Invaliden-Häuser. 0. Auf alle caduken Verlassenschaften vom Militär. f. Auf das Sterb - Quartal aller in stabiler Dienstleistung ledigen Standes oder als Witwer ohne Kinder verstorbenen Generale, Stabs-und Ober-Officiere, dann General- Auditor - Lieutenants, Stabs-und Garnisons-Auditors, ingleichen wenn eine Witwe von ihrem Manne geschieden gewesen, und von demselben keine Sustentation erhalten hat, und keine Kinder vorhanden sind. g. Auf den von der Generalität, dann den General-, Stabs-und Garnisons-Auditoren von ihrer Gage zu entrichtenden, in der Tractaments - Vorschrift umständlich aus einander gesetzten Invaliden-Mund-Portions-Kreuzer. h. Auf die von den akatholischen Besitzern des Elisabeth-Theresianischen Stiftungskreuzes jährlich zu entrichtenden 3 Ducaten im Golde. 1. Auf dasjenige Vermögen, welches von der Militär-Gerichtsbarkeit in jene des Civils, oder außer die k. k. .Erblande übergeht. Wenn eine Universal-Erbschaft, es möge solche in barem Gelde, in eindringlichen Activ - Obligationen oder in was immer für einem einbringlichen Vermögen bestehen, jemanden, der nicht der Militär-Jurisdiction unterliegt, innerhalb der k. k. Erblande zufließt, werden davon 5 Procente oder 3 kr. vom Gulden an Invaliden - Fonds - Beytrag »hne Ausnahme entrichtet, eS möge die Universal-Erbschaft einen in ab - oder aufsteigender, oder in Seitenlinie, dem überlebenden Ehegatten einer fremden einzelnen Person, einer ganzen Gemeinde, dem Armen-Institute, dem Religionö-Fonds, dem allgemeinen Krankenhause, oder wem immer, der nicht unter der Militär-Jurisdiction steht, zugefallen feyn. Der Beytrag , welcher von den aus der Militär-Jurisdiction wegzuziehenden Verlassenfchaftsanthcilen zu entrichten ist, ist ganz nach jener Valuta zu entrichten, aus welcher der Theil der Ver- laffenschaft, der aus der Militär-Jurisdiction weggezogen wird, nach der letztwilligen Anordnung des Erb-Lasters zu bestehen hat. Nach diesem Grundsätze muß auch, ohne Rücksicht, Band xvi. 12 * Zweck der Invaliden-Der» sorgung. Hkth. am 26. März 750. Zahl der Invaliden - Häuser. Hkth. am 28. März yöo. » » 3. März 8o3. » » >4- Apr. 8o3, l 2217, » » >3. May 822. O 162b. Invaliden - FondS-Einflüsse und individuelle Bestimmung aller jener Gelver, die als Veytrag dahin gehören. Hkth. am 6. Nov. 786. » » 4.9?o». 817. H 197. » >» 24. März3>8, n 241. Hkth. am 5. Gept. 8i3.