Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

4.4 LXIL Hauptstäck. VI. Abschnitt. ob der ans der Militär-Jurisdiction allenfalls in Gold - oder Silbermünze wegzuziehende Betrag schon in der Verlassenschaft sich vorfand, oder etwa ganz oder zum Theile aus dem Verlassenschafts-Vermögen erst emgclöset werden mußte, der vorgeschriebene io-oder5pro- centige Invaliden-Fonds-Beytrag auch in der nähmlichen Gold- oder Silbermünze entrich­tet werden, aus welcher der aus der Militär-Jurisdiction wegzuziehende Betrag nach der letztwilligen Anordnung des Erb - Lassers zu bestehen hat. Die in Staats-Obligationen zu einer Kriegs-Cassa eingehenden Invaliden-Fonds- Beyträge sind allemahl von Fall zu Fall, -wie sie zur Kriegs -Cassa gelangen, mittelst ab­theiliger Verzeichnisse unter der Bemerkung, wie weit die Interessen darauf erhoben worden sind, an den k. k. Hofkriegsrath einzusenden, und auf das Universal-Kricgszahlamt zu ver­ausgaben. Gleiche Beschaffenheit hat es auch mit den Vermächtnissen und Schenkungen von Todes wegen; jedoch sind hiervon die frommen Vermächtnisse innerhalb der k. k. Erblande befreyet, außerhalb derselben aber hat der weiter unten für die außer Landes gehenden Ver­mächtnisse bestimmte Invaliden - Fonds-Beytrag allerdings einzutreten. Auch von denjenigen in die Inventur und Abhandlung gezogenen Acüv- Obligationen, die auf innerhalb der Erb­lande befindliche immobilia verhypothecirt sind, ist der Spercentige Invaliden - Fonds - Beytrag abzunehmen. Von den Realitäten selbst, die ein mit Tod abgehender Militarist besitzen dürf­te, kann kein Invaliden- Fonds - Beyrrag abgenommen werden. Gleiche Beschaffenheit hat es auch mit denjenigen Capitalien und mit dem Vermögen, das ein mit Tod abgehender Mi­litärs auswärts (in fremden Landen) anliegen hat, oder sonst in auswärtigen Landen besitzet, welche Capiralien, sie mögen verhypothecirt seyn, oder nicht, mit dem Militär - Jnvaliden- Fonds-Beytrage nicht tu belegen sind. Die Schenkungen der Lebenden unter sich, welche völlig freywillig sind, und mehr als 1000 si. betragen, mithin der Erbsteuer unterliegen, sind dem 6percentigen Invaliden - Fonds-Beytrage, wenn der Beschenkte der Militär-Juris­diction nicht unterstehet, und sich innerhalb der k. k. Erblande befindet, ebenfalls unterworfen. Da ein zum Milrtär gehöriger Landmann, der eine ständische Realität oder ein Fidei- commiß besitzet , in Civil - Angelegenheiten, mithin auch nach seinem Tode die Abhandlung seiner Verlaffenschaft unter die Gerichtsbarkeit der Landrechte gehöret, und selbst von seinem hinterlassenen Mobilár-Vermögen kein Invaliden-Fonds' Beytrag entrichtet wird, so ist auch von demjenigen Vermögen, welches demselben aus einer militärischen Verlaffenschaft oder sonst zufließt, mithin immer aus der Militär-Jurisdiction geht, bey der Ausfolglassung in­nerhalb der k. k. Erblande das äpercentige Abfahrtsgeld abzunehmen. Das Rühmliche ist auch bey den Officiers - Frauen und Kindern, deren Männer und rücksichtlich Väter wirklich begüterte Landleute sind, deßgleichen bey den Officiers - Witwen, die eine ständische Realität besitzen, sie mögen eine Militär-Pension genießen, oder nicht, zu beobachten. - ; Von dem Vermögen, welches außer die k. k. Erblande geht, wird ein Jnvaliden- Fonds-Beytrag von u> Percenten oder b Krn. vom Gulden entrichtet. Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen alsdann durchgehends und ohne Unter­schied des betreffenden Betrages dem 1 opercentigen Invaliden - Fonds - Beytrage. Von derley beweglichem Vermögen, sobald dasselbe jemanden in einem fremden' Lande zufättt, oder daß der Eigenthümer dahin abziehet, wird der Invaliden-Fonds - Beytrag im­mer sogleich abgenommen, wenn auch ein solches Vermögen noch in einem der k. k. Erblan­de gelassen würde. Wenn auch ein mit Beybehalt fernes Charakters ausgetretener oder in den Pensions- Stand versetzter k. k. Officier, der mit besonderer allerhöchster Bewilligung außer den k. k. Elblanden für beständig ubicirt, eine solche Erbschaft, ein solches Vermächtniß oder Ge­schenk erhalt, wird davon dennoch der »opercentige Invaliden-Fonds-Beytrag abgenommen. Zur Bestimmung, ob gar kein Invaliden - Fonds-Beytrag oder nur der mit 5 oder jener mit io Pr.ocenr abzuziehen sey, ist daraufzu sehen, ob der, dem das Vermögen OFiMffl ?3. 2iiig.8i3.

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