Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
4.4 LXIL Hauptstäck. VI. Abschnitt. ob der ans der Militär-Jurisdiction allenfalls in Gold - oder Silbermünze wegzuziehende Betrag schon in der Verlassenschaft sich vorfand, oder etwa ganz oder zum Theile aus dem Verlassenschafts-Vermögen erst emgclöset werden mußte, der vorgeschriebene io-oder5pro- centige Invaliden-Fonds-Beytrag auch in der nähmlichen Gold- oder Silbermünze entrichtet werden, aus welcher der aus der Militär-Jurisdiction wegzuziehende Betrag nach der letztwilligen Anordnung des Erb - Lassers zu bestehen hat. Die in Staats-Obligationen zu einer Kriegs-Cassa eingehenden Invaliden-Fonds- Beyträge sind allemahl von Fall zu Fall, -wie sie zur Kriegs -Cassa gelangen, mittelst abtheiliger Verzeichnisse unter der Bemerkung, wie weit die Interessen darauf erhoben worden sind, an den k. k. Hofkriegsrath einzusenden, und auf das Universal-Kricgszahlamt zu verausgaben. Gleiche Beschaffenheit hat es auch mit den Vermächtnissen und Schenkungen von Todes wegen; jedoch sind hiervon die frommen Vermächtnisse innerhalb der k. k. Erblande befreyet, außerhalb derselben aber hat der weiter unten für die außer Landes gehenden Vermächtnisse bestimmte Invaliden - Fonds-Beytrag allerdings einzutreten. Auch von denjenigen in die Inventur und Abhandlung gezogenen Acüv- Obligationen, die auf innerhalb der Erblande befindliche immobilia verhypothecirt sind, ist der Spercentige Invaliden - Fonds - Beytrag abzunehmen. Von den Realitäten selbst, die ein mit Tod abgehender Militarist besitzen dürfte, kann kein Invaliden- Fonds - Beyrrag abgenommen werden. Gleiche Beschaffenheit hat es auch mit denjenigen Capitalien und mit dem Vermögen, das ein mit Tod abgehender Militärs auswärts (in fremden Landen) anliegen hat, oder sonst in auswärtigen Landen besitzet, welche Capiralien, sie mögen verhypothecirt seyn, oder nicht, mit dem Militär - Jnvaliden- Fonds-Beytrage nicht tu belegen sind. Die Schenkungen der Lebenden unter sich, welche völlig freywillig sind, und mehr als 1000 si. betragen, mithin der Erbsteuer unterliegen, sind dem 6percentigen Invaliden - Fonds-Beytrage, wenn der Beschenkte der Militär-Jurisdiction nicht unterstehet, und sich innerhalb der k. k. Erblande befindet, ebenfalls unterworfen. Da ein zum Milrtär gehöriger Landmann, der eine ständische Realität oder ein Fidei- commiß besitzet , in Civil - Angelegenheiten, mithin auch nach seinem Tode die Abhandlung seiner Verlaffenschaft unter die Gerichtsbarkeit der Landrechte gehöret, und selbst von seinem hinterlassenen Mobilár-Vermögen kein Invaliden-Fonds' Beytrag entrichtet wird, so ist auch von demjenigen Vermögen, welches demselben aus einer militärischen Verlaffenschaft oder sonst zufließt, mithin immer aus der Militär-Jurisdiction geht, bey der Ausfolglassung innerhalb der k. k. Erblande das äpercentige Abfahrtsgeld abzunehmen. Das Rühmliche ist auch bey den Officiers - Frauen und Kindern, deren Männer und rücksichtlich Väter wirklich begüterte Landleute sind, deßgleichen bey den Officiers - Witwen, die eine ständische Realität besitzen, sie mögen eine Militär-Pension genießen, oder nicht, zu beobachten. - ; Von dem Vermögen, welches außer die k. k. Erblande geht, wird ein Jnvaliden- Fonds-Beytrag von u> Percenten oder b Krn. vom Gulden entrichtet. Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen alsdann durchgehends und ohne Unterschied des betreffenden Betrages dem 1 opercentigen Invaliden - Fonds - Beytrage. Von derley beweglichem Vermögen, sobald dasselbe jemanden in einem fremden' Lande zufättt, oder daß der Eigenthümer dahin abziehet, wird der Invaliden-Fonds - Beytrag immer sogleich abgenommen, wenn auch ein solches Vermögen noch in einem der k. k. Erblande gelassen würde. Wenn auch ein mit Beybehalt fernes Charakters ausgetretener oder in den Pensions- Stand versetzter k. k. Officier, der mit besonderer allerhöchster Bewilligung außer den k. k. Elblanden für beständig ubicirt, eine solche Erbschaft, ein solches Vermächtniß oder Geschenk erhalt, wird davon dennoch der »opercentige Invaliden-Fonds-Beytrag abgenommen. Zur Bestimmung, ob gar kein Invaliden - Fonds-Beytrag oder nur der mit 5 oder jener mit io Pr.ocenr abzuziehen sey, ist daraufzu sehen, ob der, dem das Vermögen OFiMffl ?3. 2iiig.8i3.