Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
38 wann den Kindern exvene- tianischer OiTicteve Sustevta- tionen gebühren; das Alter der Kinder macht be« Erhaltung der Sustentation keinen Unterschied; ob Enkel und Seitenverwandte des Verstorbenen einen Anspruch haken; SustentationS - Ausmaß; tver die Sustentatiou zu beziehen hat, wenn bey dem Tode des Vaters keine .Witwe »vrhanden ist; wann derSustentatirut-Betrag eingezogen wird; wie licb be, sustentationtfi« bigén unversorgten Kindern verschiedener Ehen hinsichtlich der Erhaltung derselben zu benehmen ist; Ob der Gatte noch während des Bestehens der Republik Ver nú$ deren Auflösung, rmd wie lauge er nach solcher gestorben ist, macht keinen Untersch?d. §. 14926. Die Kinder haben Anspruch auf Sustentation, a) wenn bey dem Tode des Vaters die Mutter riistt mehr am beben ist, und auch bey ihnen die für die Witwe unter c , d, e u,,d f vorgeschriebenen Erfordernisse eintreten; b) bey Absterben ihrer nach dem Tode des Vaters mit einer Sustentation bereits betheilt gewesenen Mutter, so fern die Kinder nach den in diesen unter a «»gezogenen Bestkm- mutigen übrigens dazu geeignet sind. $. 14927. Das Atter der Kinder macht keinen Unterschied unter ihnen, weil zur Zeit der renc= tianischen Republik kein Normal-Alter bestanden hat. §. 14928. Enkel und Seitenverwandte des Verstorbenen können um seinetwillen memahls einen Anspruch auf Sustentationen für sich ableiten. §. 14929. Die Sustentationen sind nach dem unter der venetiamschrn Republik bestandenen Ausmaße in monathlichen Beträgen, und zwar folgender Maßen fest gesetzt: Für die Witwe eines Generals...............................................»9 st. — kr. » 9 v » Obersten .........................................................9 » 36 » » » » » Oberst-Lieutenants ...... 8 » — » » » » » Majors..................................................6 » 48 * > * » » Hauptmanns oder Ober» Cieutenaind . 4 » 48 » »»fi Unter-Lieutenants oder Fähnrichs . . 3 , is » §. 14980. Wenn bey bem Tobe des Vaters keine Witwe vorhanden ist, so erhalten die vorhandenen unversorgten sustentationsfähigen Kinder zusammen den Betrag, welcher der lebenden Mutter zugekommen wäre, und dies; ohne Unterschied, wie viel solcher Kinder vorhanden sind, so daß, falls nach dem Tode einer Ober-Lieutenants - Witwe drey oder mehr sustcn- tatiorrsfähige Kinder zurück blieben, diese zusammen monarhlich 4 fl. 4L kr. zu beziehen, und wenn nur ein solches Kind vorhanden wäre, dieses allein den gleichen Betrag monathlicher 4 fl. 48 kr. zu erhalten hätte. Dasselbe gilt für den Fall, aks beym Absterben der im Su- ftentations - Genüsse bereits gestandenen Witwe ihre dazu qualisicirten Kinder in solche ein- zutreren haben. §. 14931. Sind bey noch lebender Mutter vier oder mehr unversorgte leibliche Kinder oder Stiefkinder des Officiers vorhanden, so erhalten dieselben zusammen einen Subsistenz-Beytrag von gleichem Betrage mit der Sustentation der Mutter, z. B. bie Mutter batte monathlich 4 fl. 48 kr., so bekämen die 4 Kinder ebenfalls zusammen 4 st. 48 kr. Sobald jedoch eines derselben noch bey Lebzeiten der Mutter stirbt, oder in eine andere Versorgung tritt, muß der aus dasselbe von oben gedachter Summe fallende Betrag eingezogen werden. Mit Ableben der Mutter hört der Subsistenz-Beytrag ganz auf, und die noch vorhandenen Kinder derselben treten dann gemeinschaftlich in i n Genuß der von der Mutter vorhin bezogenen Sustentation. ' - 4. »493s* Sustentationsfähigen unversorgten Kindern verschiedener Ehen kommt nach dem wikwen- losen Tode des gemeinschaftlichen Vaters ebenfalls zusammen nur der Sustentations.Betrag zu, welchen fcic Witwe erhalten haben wurde, wenn eine vorhanden wäre. LXIL jptiuptfHcE. V. AbchnitL.