Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

VomZ stentationen. §. 14933. Die Gesuche um Verleihung von Sustentationen und die Erweis« Dokumente zur Begründung des wirklichen Anspruches haben in der Regel durch den Weg der General-Com- manden an den Hofkriegsrath zu gelangen. Die General-Commanden haben hierbey mit aller der Vorsicht und nach denselben Vorschriften vorzugehen, die rücksichtlich der Einschreitung um Pensionen, Gnadengehalt.', Provisionen und dergleichen bereits bestehen. Sie haben daher nur nach der genauesten sorgfältigsten Prüfung aller Dokumente und nach möglichst sich verschaffter Ueberzeugung von der Grundhaltigkeit aller 'Angaben über die Gesuche zu erkennen, und sonach dieselben als unstatthaft gleich unmittelbar zurück zu wei­sen, oder, als den ausgestellten Grundsätzen entsprechend und vollkommen rücksichrswürdig, der deutlicheren Uebersicht wegen in Form einer Pensions - Urkunde dem weiteren Beschlüsse des Hofkriegsrathes vorzulegen. Bey dem Hofkriegsrathe wird das Ganze nochmahls der strengsten Prüfung unterzo­gen, die Ergänzung, 'Aufklärung, Rectificirung des Mangelhaften veranlaßt, und dann nach Befund des Sachenverhaltes entweder die motivirte abweisliche Verbeschcidung verfügt, oder- tim Zuwendung der höchst nöthigen Hülfe der Gegenstand durch Abgabe der instruirten Ur­kunden an die Hofkncgsbuchhaltung, und sodann nach dort geschehener Vormerkung und Ein­tragung in den Pensions - Anweisungsentwurf zur allgemeinen Hofkammer geleitet, von wel­cher die Flüssigmachung der Betrage bey der dem Domiciliuin der Parteyen nächsten Cam»- ral- Lassa erfolgt. Die Zuerkennung des Sustentations-Genusses geschieht demnach vom Hofkriegsrathe, und kommt zum Vollzüge, wenn Buchhaltung und Hofkammer solche den bestehenden Di­rektiven gemäß, und daher nichts dagegen gründlich zu erinnern finden. Í. 14934. Die hiernach zuerkannten Sustentations-Betrage sind aber vom Tage des letzten Ge- bührempfangeS flüssig zu machen. §. 14935. Die Dauer des Sustentations-Genusses wahret fort, so lange das Bedingniß der Ver­leihung, die Dürftigkeit des Betheilten, bestehet. Sie endet daher mit der Versorgung oder mit dem Tode des Betheilten. $. 14986. Die Versorgung ergibt sich entweder durch Heirath oder auf anderweitigeArt. Geschieht die Versorgung durch Verehelichung weiblicher Waisen oder Wiederverehelichung der Witwen, so sistirt der Sustentations-Genuß von dem Tage der Trauung an. tz. 14937. Bey den Witwen und weiblichen Waisen ist in diesem Versorgungsfalle die Wahl zwi­schen der Abfertigung gegen Verzichtsleistung auf jeden künftigen Sustentations-Anspruch, oder zwischen der Reservirung des Genusses für künftigen Witwenstand frey gelassen; den Waisen jedoch nur mit Rücksicht auf die folgende besondere Bestirnmung. Sie haben sich darüber unter Vorlegung des Trauungsscheines zu erklären, und wenn ihre Wahl auf die Abfertigung fällt, zugleich den Vorschrift mäßigen verfaßten Verzichts-Revers zu überreichen. §. 14986. Die im Susicntations - Genüsse gestandenen Witwen erhalten die Abfertigung mit einem dreyjährigen, die weiblichen Waisen mit einem zweyjährigen Sustentations»Betrage, weil auch für sonstige Pensionisten die gleiche Vorschrift besteht. tz. 14939. Der Wiedereintritt in den reservieren Sustentations - Genuß kann nur dann Platz greifen, wenn die Witwe aus der letzten Ehe nicht ein Vermögen bekommen hat, dessen Fruchtgenuß den ganzjährigen Betrag der reservirren Sustentation übersteigt, weil in diesem wo die Gesuch« uw Verlei­hung derselben einzureichen sind; wann der Sustentations-De- trag flüssig zu machen ist; Dauer desselben; wann sich ben Witwen und Waisen di« Versorgung hin­sichtlich derselben ergibr; den sich verehelichenden Wit­wen und Waisen steht die Wahl zwischen derAbfert'gung oder Reservirung des Sustrn- tfltions * Genusses srey; welche Abfertigung di» Uri Sustentarions-Genusse gestan­denen Witwen und Waisen erhalten; wann der Wiedereintritt tn den reserpirken Sustenta»»«,*- Genuß Statt findet;

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