Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

£sß LXIII. Hauptstück. II. Abschnitt, SB«; derlei) Entlassungen must der ganze Br -ag für Montur und Rüstung Sem Ae» rarium geleistet werden. Hkth. am 21. Ock. 808. E 336o, Wiedas Monturs - Geld für einen Mann vom Eordon oder von einem Garnisons » Batail« tone zu erlegen ist; wohin das Monturs-Geld abzuführen ist; der die Entlassung erhaltene Mann verliert den Anspruch auf die Jnvaliden-Bersorgung und auf das Dienst-Gratiale; welchem entlassenen Manne ein Abschied, gegenteilig nur ein Laufpast gebühret. Hkth. am 10. Sep. 762. Leute wegen übler Condui- te dürfen nicht entlassen wer­den. Hkth am 9. Feb. 8, >. ll 6-9. Verbrecher, die schon unter ven Händen des Henkers wa- etn, und begnadiget wurden, können mittelst Laufpasses ent­lassen werden. Hkth. am»4. §eb. 8o9, H >g>. Kein Mann kann ohne Mitwissen des respicirenden Kriegs - Sommissariats entlas­sen werden; dercommi ssariatische Beam­te must den Mann genau aus- fvagen , was er an Monturs- Geld erlegt, und wie viele Leute er gestellt hat. Hkth. am 10. Sep,7b'. §. i585o. Es muß überhaupt bey allen berley Entlassungen der ganze Betrag für Montur und Rüstung, und bey der Cavallerie auch für die Pferderüstung , dem Aerarium geleistet werden. §. ,585.. Wenn ein Mann vom Corbon ober von einem Garnisons-Bataillone bas Monturs- Gelb zu erlegen har, <0 ist es nach dem Ausmaße der Infanterie abzunehmen, doch mit der Rücksicht, ob der Entlassungswerber deutsch oder ungarisch gekleidet ist. §. ,585g. Das Monturs-Geld ist zur Kriegs - Cassa abzuführen, und es wird allemahl nachdem Ausmaße des Regiments bezahlt, wovon der Emlaffene austritr. Wenn demnach der Abgehende von der Eavallerie ist, und der Gestellte zur Infanterie kommt, muß bem betreffenden Cavallerie - Regiment« bas Monturs-Gelb entrichtet werben. Nur in diesem Falle, wenn der entlassene Husar einen Mann zur Infanterie stellt, wirb bas Infanterie-MonturS- Gelb abgenommen. Für ben solcher Gestalt erlegten Geldbetrag wirb bem gestellten Recruten die nSthige Montur und Rüstung vom Aerarium erfolgt. §. »5853. Jeder die Entlassung erhaltende Mann verliert dadurch ben Anspruch auf b i s I nv al iben-V e rfo rgu ng, und mit Ausnahme der reuuncirenben Real-Invaliden, auch auf bas Dienst-Gratiale. h. ,5854­Jene Leute, welche vom Militär ganz austrsten und durch die gute Dienstleistung bas Zeugniß ihres Wohlverhaltens verdienen, werden mir Abschied entlassen; diejenigen aber, welche kein gutes Zeugniß verdienen, als die untauglich erkannten Recruten, in so weit sie das Aerarium nicht wissentlich hintergangen haben, und die von der Schanzarbeit Zurück- kommenden, bann die aus der feindlichen Kriegsgefangenschaft Zurückgelangten, die beym Feinde gedient haben, wenn sie untaugüch sind, sollen Laufpässe erhalten. tz. ,5855. Leu te bloß wegen übler Conduite dürfen nicht entlassen und denselben kein Laufpaß e». cheilt werden, indem sie vielmehr durchaus zur Ausbienung ihrer Dienstzeit zu verhalten, und wegen ihrer üblen Conduile nach den bestehenden Strafvorschriften zu behandeln sind. % §. ,5856. Wenn ein Verbrecher begnadiget würde, der schon in den Händen des Henkers gerne- fen ist, so kann derselbe durch eine bloße politische Verfügung mittelst Laufpasses entlassen werden. §. ,5357. ' Jeder Abschied und Laufpaß muß vom respicirenben kriegscommissariatischen Beamten mitgefertiget werben; es kann daher keine Entlassung ohne Mitwissen des respicirenden Kriegs- Commissariats Statt haben. ­Vor der Mitfertigung des Abschiedes hat der Respicirende den Leuten, welche nicht als Real-Invaliden entlassen, mithin ohne Invaliden-Versorgung und Gratiale abgefertiget werben, wohl begreiflich zu machen, baß sie allen Anspruch auf die Invaliden - Versorgung und bas Gratiale verlieren, welcher Umstand in dem Abschiede, vorder Unterschrift des com* missariatischen Beamten, und in der Monath- Tabelle auszubrücken, außer dem aber von berley Leuten einen Revers auf die Invalrdem - Versorgung ausstellen zu lassen nicht nöthig ist. ,5858. Der commissariatische Beamte muß ben Mann genau fragen, ob er außer der mittelst der entlassenen Verordnung anbefohlenen Stellung ein ober mehrerer Leute, und außer bem Betrage des MonrurS - Geldes nicht etwa einiges Geld zu erlegen angehalten worden ist, welche unerlaubte Erpressung ben unausbleiblicher, von dem Hofkriegsrathe zu bestimmender Strafe verbothen ist.

Next

/
Oldalképek
Tartalom