Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

itt LXIII. Hauptstärk. II. Abschnitt. Was hinsichtlich der Ent- lassunqswerbrr beyden Husa­ren - Regimentern zu beobach­ten ist, wenn sie supernumerä- re Gemeine zählen. Hkth. am -o.Sep.78». Wann die Entlassung im Eoncertations-Wege auf blo- fie Vormerkung Statt findet. Hkth. ent 10 Sep. 781. • » 10. Ttärj 810. K 45». » » *i. Set. 816. Für einen aus dem effectiven Stande Entlassenen ist der Ersatz aus der Reserve zu lei­sten. Hkth. am 5. Fek. 813. Dor erfüllter Bedingnisi ist kein Mann zu entlassen; was in den Entlassungsge- suchen der steuerbaren Wirth» schaftSdesitzer enthalten seyn muß. Hkth. am >o. N0V.7V,. Wer die Entlassungsgesuche gegen Offerte entscheiden kann, und wie derlei) Gesuche ein» zugeben sind. Hkth. am 10. Sep.78». » » 29. 2ipr. 807. Wann Entsaffungsgesucke gegen Offerte von den« Gene­ral»Kommando bewilliget wer­den können. Hkth. am 10. März 808. 0 677. » >* iz.MärzJiS. N »117. mit der Lerreffenden Jurisdiction gepflogen werden, ob sie den Entlassungswerber nicht allen­falls auf ihr Contigent zu stellen gesinnt sey, und in Folge dieses Einvernehmens ist die Ent­lassung zu bewilligen, oder abzuweisen. Die Entlassung der unobligaten und ex propriis Cadetten ist den Regimentern be­williget. §. 1Ő798. So lange die Husaren - Regimenter supernumerare Gemeine zahlen, müssen die Ent­lassungswerber andere Leute zur Infanterie unter dasjenige Regiment stellen, in dessen Werb- bezirk der gestellt werdende, zur Beurlaubung qualificirte Recrut zu Hause ist, und es ha­ben beriet) Entlassungswerber das Monturs - Geld für die Husaren zu erlegen. §. 1.5799. So lange bey den Regimentern überhaupt noch Mannschaft über den kompletten Frie- densstand vorhanden ist, kann die unbedingte Entlassung im Concertations-Wege auf ererb­te, erheirathete oder gekaufte Wirthschaften und Gewerbe gegen bloße Vormerkung Statt fin­den, und es hat nur hinsichtlich der Entlassung auf erkaufte und abgetretene Wirthschaften die Beschränkung einzutreten, daß die hierdurch erwirkte Militär - Befreyung nur so lange zu gelten habe, als der Entlassene in dem wirklichen Besitze der erkauften oder abgetretenen Wirthschaft sich befindet, und solche selbst bewirthschaftet, und daß derselbe wieder zum Mili- tär gestellt werden könne, wenn er vor Erreichung des 45. Jahres die Wirthschaft verkauft, verpachtet, oder auf waS immer für eine Art einem Anderen zur Bewirthschaftung übergibt. tz. i58oo. Für die äuS dem effektiven Stande im Concertations-Wege Entlassenen ist der Ersatz aus der Reserve zu leisten. tz. i58oi. Es ist überhaupt vor erfüllten Bedingniffen kein Mann im Concertations - Wege und gegen Offerte zu entlassen; es hat daher die anstatt der Wirthschaftsbesitzer zu geschehen haben­de Stellung anderer Leute jedes Mahl, nebst der hierauf erfolgenden Entlassung der Wirth- schaftsbesitzer, ohne langen Aufschub vor sich zu gehen, oder, wo solches aus gegründeten Ur­sachen nicht gleich erfolgen kann, ist der zu entlassende Mann einstweilen auf seine Wirth­schaft zu beurlauben. tz. i58os. In den Entlassungsgesuchen der steuerbaren WirthschaftSbesitzer müssen die Charge, der Nähme, das National, das Alter und die Dienstjahre des auf eine steuerbare Wirthschaft zu gelangen habenden Mannes angeführt, und dabey bemerkt werden, in waS die steuerbare Wirthschaft bestehe, wo dieselbe sich befinde, wie viel Contributionale hiervon das Jahr hin­durch abgeführt werde, ob der Mann in wirklicher Dienstleistung oder auf Urlaub sich be­finde, ob diejenige Herrschaft, bey welcher er die Wirthschaft anzutreten hat, einen anderen, und welchen Unterthan sich zu stellen erklärt habe, oder ob anstatt des entlassen werdenden Mannes der Ersatz ex concreto des Werbbezirkes geschehe, dann ob die betreffende Herr schaft damit einverstanden sey, wenn sich der entlassene Conscribirte auf einem anderen Do­minium oder in einem anderen Lande ansässig macht. tz. i58o3. Die Entlassungsgesuche gegen Offerte können von den General -Commanden entschieden werden, und es sindderleyGesuche mittelst einer C.on sig n ati on nach dem Formulare A ein- zureichen. So weit hiervon in besonderen zweifelhaften Fällen die Bewilligungen vom Hof­kriegsrathe abhängen, so sind derley Gesuche immer gleich zu unterlegen. tz. i58o4. Es können auch ferner alle Entlassungen gegen Offerte von dem General-Commando selbst bewilliget werden, wenn von dem Regimente oder Corps auf die Entlassung eingeea« then wird, und der Entlsssungswerber wenigstens schon volle 8 Jahre gedient hat; eS sind

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