Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von dem Abgänge überhaupt. 217 wenn sich die Statthalterey und das General-Commando nicht vereinigten, hat letzteres, mit Vorlegung der Verhandlungen, die Entscheidung des Hofkriegsrathes einzuhohlen. Das in dieser Vorschrift von der Entlassung ungarischer Soldaten Gesagte gilt auch für die Siebenbürger. §. 15792. Es sind daher alle Gesuche um Entlassung ungarischer Soldaten, welche bey was immer für einer Militär-Behörde angebracht werden, wenn die Entlassungen wegen Nothwen- digkeit bey Provincial-Beschäftigungen angesucht werden, den Parteyen mir dem Bescheide zurück zu geben, daß sie sich durch ihre Vorgesetzte politische Behörde an die königliche Starr- halterey zu wenden haben. §. 16793. Der von dem ungarischen Entlassungswerber zu stellende Mann ist jedoch nicht auf lebenslänglich zu assentiren, sondern es haben rücksichtlich seiner Dienstesverpfiichtungen nachstehende Abstufungen einzutreten: a) Der Stellvertreter eines Mannes, der unter 5 Zähren gedient hat, muß seine Caprtulation von 14 Jahren ausdienen. b) Der Stellvertreter eines Mannes, welcher über 5 bis 8 Jahre gedient hat, aber nur 10 Jahre; endlich c) Der Stellvertreter eines Mannes, welcher mehr als acht Jahre gedient hat, hat nur 7 Jahre zu dienen. tz. 16794. Die nähmlichen Modalitäten können auch bey den Soldaten siebenbürgischer Nation angewendet werden. 16796. Die Entlassungen der Söhne adeliger Aeltern sind gegen Stellung anderer diensttauglichen Leute und gegen Ersatz des Monturs-Geldes zu bewilligen; die mit Entgeld des Aera- riums sich reengagirenden Edelleute haben aber bey der ihnen nach der Hand bewilligten Entlassung, nebst der Stellung eines Mannes, auch das Aerarium in Ansehung des Hand - und Monturs-Geldes zu entschädigen. §. 16796. Die Entlassung der Adeligen im Tschaikisten-Bataillon nach dem Provincial-Gebiethe findet nur unter der Bedingung Statt, daß dieselben entweder andere zur Uebernahme der Gränzobliegenheiten geeignete und zu solchen für immer sich verpflichtende Familien aus dem Provincial-Gebiethe zu stellen im Stande sind, mit welchen sie sich sodann über den Ablösungspreis der mit allen Rechten an die neuen Ansiedler übergehenden ^ränzgründe und Gebäude abzufinden haben, oder aber alle ihre Stammgüter zum Behufs der neuen Ansiedelung unentgeldlich überlassen, und lediglich das Ueberland an Besi'tzfähige veräußern. In beyden Fällen müssen sie eigene Verzichts-Reverse auf alle Ansprüche auf diese oder andere Gränz-Realitäten einlegen, die beym Stabe aufbewahrt werden müssen. In so fern sie aber weder die eine noch die andere Bedingung erfüllen wollen, so müssen fu sich für immer zum ferneren Aufenthalte in der Gränze und zur ferneren Erfüllung der Gränzobliegenheiten, ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Adel, verpflichten, und auch diese ihre schriftliche Erklärung ist beym Stabe aufzubewahren. §. 16797. In so fern die bey den ungarischen Infanterie- und Husaren-Regimentern stehenden Cadetten ex xroxiüs rücksichtlich ihrer Geburt und sonstigen Verhältnisse ohnehin stellungs- frey sind, unterliegt ihre Entlassung, wenn sie dieselbe verlangen, keinem Anstande. Bey denjenigen aber, welche zwar als imobligate Cadetten bey den erwähnten Regimentern stehen, jedoch ihren Verhältnissen zu Folge gewöhnlich der Stellung ad militiam. unterliegen, muß bey jedem Gesuche um Entlassung eines solchen Individuums das vorläufige Einvernehmen Band xvi. 55 Hkth-am *4- 3un, 819. k 1114. Die ungarischen Soldaten haben sich bey ihren Entlassungsgesuchen an die k. Statt» halterey zu wenden. Hkth.aniiü. 9Í0V. 810, K 365g. -» » i6.2fug.8i8.K3io4. Wie lange der von den ungarischen Entlassungswerbern zu stellende Mann zu bientn hat. Hkth.am 26. 2fu<). 818. K 3io4. Diese Modalitäten sind auch bey den Soldaten siebenbür» gischer Nation anzuwenben. Wie dieEntlassung derSSH» ne adeliger Äeltern zu geschehen hat. Hkth. am 18. Sc6.8oi. D ioeo. » » 26. 2iug. 818. It 3io4. Wie die Entlassung $>er Adligen im Tschaikisten-Vatait» Ion zu geschehen hat. Hkth, am 34, Nov. 6>4. 8 52Í7Me di» Entlassung derűi«- detlen ley ungarischen und deutschen Regimentern za geschehen hat. Hkth:am 19. S«p.8o>. 1» » 3"i. Btt. 814. 311636.