Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

2 1 6 LXIIi. Hauptstück. II. Abschnitt. Wenn einem Manne eine Daucrnwirkhschaft durch Erb­schaft zufällt, so ist er unent. geldlich zu entlassen; was zu beobachten ist, wenn ein Mann eine Wirthschaft durch Kauf erhält- Hkth.am «8. Nov.8>a. K 3669. * • «6.2tug. 818.113so4­Was zu beobachten ist, wenn eine Wirtbschafttbesitzerinn ei. nen nicht ausgedienten Sol. dalcn heirathtn will; was key Heirathen einer Wirebschaftsbesitzerinn mit ei« nein ungarischen Soldaten -u beobachten ist; §. 15787. e 3tens: Wenn einem Manne, dessen Dienstzeit noch nicht vollstreckt ist, eine Bauern- ’ wirthschaft oder ein steuerbares Gewerb durch Erbschaft eigenthümlich zugefallen ist, so ist er zu entlassen, ohne Verpflichtung, einen anderen Mann zu stellen; jedoch hat der zu Entlassende das Monturs-Geld zu erlegen, da er mit der nöthi- gen Kleidung entlassen wird, und ohnehin das Militär- Aerariu»« die Werbkosten für einen anderen Mann zu tragen hat. §. 16788. J 4tens: Wenn ein Mann, dessen Dienstzeit nicht geendet ist, eine Wirthschaft durch Kauf erhält, so ist er nur gegen Stellung eines anderen Mannes und gegen Erlag des Monrurs- Geldes zu entlassen. §. 16789. 1 Stens: Im Falle einem ungarischen Soldaten, dessen Dienstzeit nicht geendet ist, eine ' Wirthschaft von fernen Aeltern abgetreten werden wollte, oder daß eine Wirth­schaftsbesitzerinn einen noch nicht ausgedienten Soldaten heirathen sollte, wird sich die königl. Statthalterey von allen Umständen genau überzeugen, ob wirk­lich gegründete Ursachen für die Provincial-Beschäftigung eine solche Entlassung erheischen, als: ob die Aeltern nicht mehr im Stande sind, die Wirthschaft selbst zu verwalten, ob sie nicht noch andere Kinder haben, welche in der Wirth­schaft Aushülfe leisten können. Nur wenn alle diese Umstände befriedigend erwiesen sind, kann die Abtretung an einen Soldaten erfolgen, und dieser auf die Wirrhschaft entlassen werden, wobey eben das gilt, was von den Erben einer Wirthschaft gesagt worden ist. §. 16790. Bey Heirarhen einer Wirthschaftsbesitzerinn mit einem ungarischen Soldaten ist genau darauf zu sehen, daß nicht solche Heirathen bloß zum Vorwände mißbraucht werden, einen Mann frey zu machen; daher muß in einem solchen Falle entweder ein anderer Mann ge­stellt, und das Monturs-Geld erlegt werden, ober wenn erwiesener Maßen die Wirthschaft zu gering wäre, um nicht durch Stellung eines anderen Mannes verschuldet und zu Grun­de gerichtet zu werden, darf der Abschied nicht eher förmlich ausgefertiget werden, bis die Dienstzeit des Mannes verstrichen ist; jedoch ist derselbe nach vollbrachter Trauung mit der WirthschLftsbesitzerinn auf Urlaub zu entlassen. §. 16791. Wenn ein Mann, dessen Dienstzeit nicht geendet ist, nichts eigenthümlich besitzt, son­dern bloß bey einer Wirthschaft von Aeltern und Verwandten für unentbehrlich erklärt wirb, so ist selbst bey erwiesener Nothwendigkeit, wenn diese etwa nur zeitlich ist, nicht zur Ent­lassung des Mannes zu schreiten, sondern mittelst Beurlaubung auszuhelfen. Wenn jedoch im besagten Falle nach genauer Prüfung die Nothwendigkeit eines Man­nes zu Hause erwiesen und fortwährend ist, und auf keine Weise derselbe entbehrlich gemacht werden kann, so kann ein solcher Mann zwar entlassen werden, jedoch nur gegen Erlag des Monturs-Gelbes. Eine solche unerläßliche und fortwährende Nothwenbigkeit kann jedoch nur dann ange­nommen werben, wenn der Vater wegen Alters und Schwäche ober wegen unheilbarer Krank­heit keine Hoffnung gibt, baß er seiner Wirthschaft selbst werde vorstehen können, und wenn der Vater keinen anderen Sohn hat, der ihn in der Wirthschaft sogleich ober doch bald un­terstützen kann, ober er so unvermöglich ist, baß er seine Wirthschaft durch Andere ober auf eine andere Art nicht betreiben lassen kann. 3n allen diesen Fällen hat bas ungarische General- Comntanbo, einverständlich mit der königlichen Statthalterey, nach der gegenwärtigen Vorschrift zu entscheiden, und zwar ohne Unterschied, ob das Regiment ober Corps, bey welchem der zu entlassende Mann dienet, in dem Bezirke des ungarischen oder eines anderen General-Commando's dislocirt ist. Nur waá 4u &ro&«d>ten tfi, wenn ein Storni bep einer 3LDirt&» fefeaft non «elf«™ unö Cer« loanOten für uncnt&e$rlt$ er. ftärt ttirO. ©ft», am »9.0To». 8io,k 3659.

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