Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von dem Abgänge überhaupt. ao3 §. »5717. Wenn sich Gefreyte zur Caoallerie melden, und dieselben später auch dahin transferirt werden, so sind deren Stellen nur dann im Regiments zu ersetzen, wenn es sich erweiset, daß er zur Cavallerie die nöthigen Eigenschaften besitzet, weßwegen mit dem betreffenden Cavallerie - Regimenté sich dießfalls im Einvernehmen zu erhalten ist. tz. 15718. Die bey einem fremden Regiments sich angebenden oder erkannten Deserteure sind nur in außerordentlichen Fällen, wo sehr viele Combinationen zu deren Aussagen und Confron- tationen nöthig sind, einem ohne dieß abgehenden Transporte anzuschlreßen; im entgegen gesetzten Falle aber, nach dem gepflogenen Einverständnisse beyder Regimenter, zu den Re­gimentern, wo sie sich befinden, zur Ersparung der Transports-Kosten zu transferiren. tz. 15719. Die Transferirung der Grenadiere kann nur auf einen von Zeit zu Zeit sich ergeben­den Abgang Statt finden, jedoch darf sich dieselbe nur auf jene Inländer erstrecken, w. che keine lange Dienstzeit verbindet. §. 10720. So kann sie auch von der Cavallerie zur Infanterie, wo es sich um die Beförderung der Beurlaubung handelt, nur in Fallen, wo außerordentliche Umstande eintreten, Statt haben, und es ist hierüber von Fall zu Fall die hofkriegsrarhliche Bewilligung einzu- hohlen. §. 15721. Zeder von einem Dominium oder Unterthan eingebrachte Deserteur in den conscnbirten Provinzen ist nach seiner Abstrafung sogleich zu einem anderen Werbbezirks - Regiments außer seiner Provinz zu transferiren, und darf wahrend seiner ganzen Dienstzeit, mit Ausnahme besonderer Falle, die von dem betreffenden Landes-General-Commando zu entscheiden sind, in seine Heimath nicht beurlaubet werden. Die Transferirung dieser Deserteure hat auf folgende Art zu geschehen. Die galizischen Deserteure sind zu mährischen und böhmischen Bezirks-Regimentern, die mährischen und böhmischen zu galizischen und niederösterreichischen, die nieder - und innerösterrerchischen zu böhmischen und galizischen, und die lombardisch-venetianrschen zu illy- risch - innerösterreichischen Regimentern, und zwar zu jenen Regimentern, die am weitesten von ihren Werbbezirks-Regimentern entfernt sind, zu transferiren. §. 16722. Die zu anderen Regimentern abgehenden Leute sind vom Tage deö Abmarsches aus der Verpflegung zu setzen; die von den Regimentern und Corps zur Artillerie, zum Beschäl - und Remontirungs - Departement oder zu einem Militär-Gestüte, zu dem Mineurs-, S-p- peurs -, Pioniers- und Pontoniers - Corps, als Milizer zu den Monturs-Commissionen, dann zu dem Fuhrwesen und zur Polizey-Wache dU übersetzenden Leute sind erst dann zu übersetzen, wenn sie von diesen Brauschen für angemessen erklärt werden. Daher sind solche Leute in Eonto des eigenen Regiments zw verpflegen. Leute, die als Real-Invaliden in ein Invaliden - Haus transferirt werden, .sind bis zum Tage der Uebergabe tn das Haus, und eigentlich bis zum erfolgten ersten Löhnungstage in Conto ihrer Regimenter zu verpflegen, und dann erst in Abgang zu bringen. DasNähm- liche gilt auch in Ansehung des Militär - Verpflegsbacker - Personales und aller Pruna-Pla- nisten. Die in die Invaliden - Versorgung abzugebenden Leute sind daher erst nur mit einer Revisions - Lrste in das betreffende Invaliden-Haus abzuschicken, worin zu bemerken ist, ob sich darunter ein Mann befinde, der die goldene oder silberne Medaille, und mit welcher Zulage, zu genießen hat. Erst dann, wenn der die Leute abzugrbenden Behörde von dein Invaliden - Hause das Verzeichn iß zugekommen ist, daß bte Leute daselbst eingetk offen Band xvi. 53 * Was wegen Abgabe der ©e» freyten zur Cavallerie zu be» obacht.n ist. Hkth. am »6.3än. 769. Wie die bey fremden Regi­mentern als Deserteure er» kannten oder sich angehenden Leute in Rücksicht der Trans» ferirung zu behandeln sind. Hkth. aw >5. May 7?5. »» » 18.3uti. 768. Wann den um eine Trans» ferirung ansuchenden ©rena» Vieren solche bewilliget wer­den kann. Hkth. am >3.2än. 7S0. K 34 und 4». Wann die Transferirung von derCavallerie zur2nfan» térit Statt finden kann. . Hkth. aut *0. Sept. 781. Wie die Deserteure nach ihrem Nationale zu transfe» riren sind. Hkth. am 11. 5r6. 8i3. H 6iti. Don welchem Tage die trans­ferieren Leute bey den abzuge- benden Regimentern in Ab­gang zu bringen sind. Hkth.am3i.Mav 77". » * 10, Feb, 8o3, » * 15. IKt. 807. » » > 9- N«v. 8, l.

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