Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

3y4 LXI1I. Haupt stück. II. Abschnitt. Bestimmung der Halb-In­validität. Hkth. am 2,. Nov.üoo. Verfassung der halb-Inva­liden - Consignation. Hkth.am 16. Sep. 816. G 4984. Classification der halbinva­liden Mannschaft; Eigenschaften der «) 51t Gurnisons - Bataillo­nen­Hkth. am 28. Zun. 777. sind, bis zu welchem Tage sie mit dem Gehalte der Dienstleistendrn verpflegt waren, hat das Regiment, Corps oder Verpflegs-Magazin dem Invaliden-Hause die ordent­liche Transferirungs-Liste zuzusenden. §• 15723. Bey Transferirungen zu einem Regimente oder Corps der nahmlichen Truppengattung ist die Mannschaft in der nahmlichen, und zwar mit der bloßen LeibeS-Montur, welche sie bis zu ihrer Transferirung getragen hat, an ihre neue Bestimmung abzuführen, und nur in den strengen Wintermonathen kann den sehr gebrechlichen Leuten der Mantel beygelassen werden, jedoch hat die Verwechselung derselben mit einer schlechten Sorte nicht zu geschehen. Sollte diese Verwechselung dennoch geschehen, so ist der Schuldtragende zum Ersätze des vollen Monturs-Geldes für jede ausgewechselte Montur zu verhalten. Bey der Transfe­rirung zu einer anderen Truppengattung hingegen ist der Mannschaft bloß >ie nöthige Mon­tur auf dem Marsche initzugeben. $. 16724. Daß jeder Mann, welcher transferirt wird, mit guter und brauchbarer Montur ver­sehen werde, darauf haben die Brigadiers und die commissariatischen Beamten bey eigener Verantwortung zu sehen. C. Von der halbinvaliden Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts. §. 16726. Ein Halb-Invalide ist der, welcher vermöge seiner aufhabenden unheilbaren Ge­brechen zwar zu Feldkriegsdiensten für immer untauglich, aber noch zu anderen Militär-Dien­sten tauglich ist. §. 15726. Die Gebrechen, welche den Mann für den Felddienst untauglich machen, sind in der nach dem folgenden Formulare zu verfassenden Halb-Invaliden-Consignation ge­nau zu verzeichnen, und die Dienste, zu welchen er nach seinen physischen und moralischen Eigenschaften noch anwendbar ist, zu bemerken. H. 16727. Wie bey dem Arbitrium und Superarbitrium vorgegangen wird, worauf die Commis­sions-Glieder vorzüglich zu sehen, und wofür sie besonders zu haften haben, dieses enthält das 61. Hauptstück umständlich. Wenn die Vorstellung geschieht, und bey der ärztlichen Untersuchung die angegebenen Defecte sich vollkommen bestätiget haben, so ist das betreffende Individuum sodann zu clas- sisiciren: a) zu einem Garnisons-Bataillon; b) zur Monturs - Commission; c) zum Militär-Fuhrwesen; d) zur Trabanten-Leib-Garde oder zur Hofburgwache; e) zur ungarischen Kronwache; f) zur Posizey- Wache; g) zum Gränz - Cordon; h) zu Bedienten und Reitknechten in der Wiener - Neustädter Akademie. i) zu Heitzer - oder Kanzelley-Diener-Stellen; k) zum Beschäl - Departement. tz. 16728. Zu Garnisons-Bataillonen gehören jene, die zu keiner anderen Dienstleistung aus was immer für einem Grunde zu classificiren sind. * ©iücfe í>tn XranSfewfen mifáU3«&en fSnD. $rt&.űm3t.$í<H)777. » » io. @ept. 786. » . » 16.3un. 812. ■ V >v ' «ii PI -Hl ’­/ ! .. 4ii'i ;ic fcmjr.W 20« örtvauf ju fejeit öaá Die tranáferirt tveröen&en Oaue mit fcraudj&ater 2Jiotts iur verfemen iverDen. Í)?tf?.flm3i. 2Jim;777.

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