Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

802 I^XIN. Hauptstück. II. Abschnitt. Wie die sich meldende t»ugli- che Fuhrwesensmannschaft ih­rem Ansuchen gemäß zu behan­deln ist. Hkth-am Z l. May 777. » . 6. 2iyr. 0... Wie stch hinsichtlich der zu Regimentern verlangenden MonturS- Milizcr ju beneh­men ist. Hkth.am3>. May 777­Wer die Lransferirungen zum Sorben und Fuhrwesen, zur Polize» - Wache , zu den Monrurs - Eomimssionen und zu den Garnisons-Bataillo­nen zu bestimmen hat. Hkth. ein di. May 777. * » 8. Apr. 7Öo. Was einer solchen Trans» ferirung immer voraus gehen muß; wer die UeSersetzung zur Trabanten-Leib - Darbe und der Hofdurgivache bestimmt. Hkth »nt 31. May 777. Don wein dir Uebersctzung zur ungarischen adeligen Leib- Garde abhängt. Hkth. am -6.7spr.78Z. WeS die Transferirung der Miljzer und Derpflegsbäcker von einem Lande in daS an­kere zu bestimmen hat. Hkch.am 31. May 777. » » 6. März 78». á 168. Wer die Uebersehung von »er Feld, zur Garnison» «Ar­tillerie zu bestimmen hat. Hkth.am3,.May 777. Welche Leute zur Militär» rlnsiedcluug zuzulaffen sind, und was früher mit denselben zu geschehen hat. Hkrh. amdl. May 777. m » *8, Feh. 780. Wohin die galij'schen ade­ligen obligaten Leute trans- ferirt werden können. Hkth. »M 18. 2»l. 8o5. I s5»S. Was in V-rTransferirnngs« Liste eines Prlva'-Dieners be­sonders zu bemerken ist. Hkth.am 11. Rov. 806. N i4?4. Mit welcher Bewilligung ». k. ord. Sadetteu trantfe- »,rt werden konn-n. Hkth. am?- 3an. G 4ö. WaS jeder Traust'rirttigS» Gste gleich »ch-ijulegen »st. Htih-akti 13. Dec. öod. u 3y44. Z. 15704. Die Fuhrwesensmannschaft, wenn sie sich freywillig meldet, und vollkommen dienst­tauglich ist, kann mit Begnehmigung des Genial-Commando'S zu ihren Werbbezirks-Re­gimentern transferirt werden, wobey die Rücksicht zu nehmen ist, daß die fünf Schuh vier Zoll und noch mehr messenden vorzüglich der Cavallerie gewidmet werden sollen. tz. 16706. Die zu einem Regimente verlangenden Monturs-Milizer sind, wenn die betreffende Monturs-Commission nichts Erhebliches einzuwenden findet, ohne vorgehende Anfrage beym Hofkriegsrathe, jedoch mit Bewilligung der General - Commanden, zu übersetzen. §. 1670kl« Die Uebersetzung der invaliden Mannschaft zum Cordon, Fuhrwesen, zur Polizey- Wache, zu den Monturs- Commissionen und zu den Garnisons-Bataillonen ist dem Ge­neral-Commando überlassen, wenn sich die betreffenden Behörden darum melden. tz. 16707. Alle Leute, welche zu den erstbesagten Branschen zu transferiren in Antrag gebracht werden, müssen früher durch das Regiment dem Superarbitrium vorgestellt werden, von welchem sie sodann erst tn Anbetracht ihrer Tauglichkeit und der nörhig habenden Eigenschaf­ten dem General-Commando zur Transferirung zu der einen oder anderen dieser Bransche in Vorschlag zu bringen sind. §. 16708. Wege n Uebersetzung zu der Trabanten - Leib-Garde und der Hofburgwache ist allemahl die Verordnung oder Bewilligung vom Hofkriegsrathe nöthig. tz. 16709. Zur königlich ungarischen adeligen Leib-Garde kann die Uebersetzung der betreffenden Individuen auf Verlangen des Garde-Capirans vor sich gehen. §. 16710. Die TranSferirungen der Monturs - Milizer und der VerpflegSbäcker von einem Lande in das andere werden vom Monrurs-Inspekteur und von den Länder-General-Comman­den veranlaßt. §. 16711. Die Uebersetzung von der Feld - zur Garnisons-Artillerie geschieht im Einvernehmen des betreffenden General-Commando's mit dem Artillerie - Hauptzeugamte. §. 16712. Zur Militär-Ansiedelung sind bloß Leute von den Garnisons-Bataillonen abzugeben. Bevor aber dieses geschehen kann, muß sich vorläufig mit dem Ansiedelungs-Regimente ins Einvernehmen gesetzt werden, damit, im Falle die zum Ackerbaue oder zur Wirthschaft nicht Angemessenen nachher wieder zurück übernommen werden können. tz. 16718. Die bey den Regimentern sich im Stande befindlichen galizischen adeligen obligaten Leute können als landständische Cadetten zu dem Kaiser - Uhlanen - Regiments, wenn sie es anfuchen, transferirt werden. §. 16714. * In der Transferirungs-Liste eines Privat-Dieners v»«ß iisnm der Offi«er benannt werden, bey welchem er eintritt. §. 16716. Die k. k. ordinären Cadetten dürfen ohne BewilligmiZ des H-fkriegSrarhcs nicht trans­ferirt werden. %, 16716. Jeder Lransferir^ngs - Liste ist der Céttaf - (Síimet gleich be^ulegen.

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