Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von dem Abgänge überhaupt. 193 Form der AusLritts- Certi­ficate; §. i5ó68. De rgleichen Eingaben der Regimenter über QuirtirungS-Gesuche bestehen in einer Consignarion mit der Aufschrift und den Rubriken, wie sie das Formular A. darstellt. §. 15669. Officiere, welche mittelst Cassation oder auf eigene Quittirung aus der Dienstleistung treten, dürfen bey Ahndung einer Strafe keine Uniform, jene aber, welche mit Charakter ad honores austreten, dürfen zwar die Uniform, doch zur Unterscheidung anderer Offi­ciere, nur jene der Armee tragen. $. 16670. Um die Form jener Urkunden, womit die mit oder ohne Pension aus der Mili­tär-Dienstleistung tretenden Officiere abgefertiget zu «werden pflegen, geeignet zu machen, ihrer Charge und der Würde des allerhöchsten Dienstes zu entsprechen, und ihre Milltär- Dienstleistung zu legitimiren, da sie bey der Leichtigkeit ihrer Nachahmung selbst für ihre Echtheit wenig Sicherheit gewahren, auch um in denselben eine gleiche Sprache zu führen, ist es nothwendig, eine nicht leicht nachzumachende Formalität der Entlaffungs - Dokumente fest zu setzen. Aus diesem Grunde ist jedem aus der Dienstleistung mit und ohne Pension treten­den Officiere ein in gehöriger Form nach folgendem Beyspiele bündig verfaßtes Original-Docu- ment einzuhändigen. Von einem solchen Officiere sind zuerst das National und die Dienstzeit genau aufzu- führen, alsdann heißt eS nach dem Worten: »und nun mehr« bey einem quittirten: »auf sein freywillig gemachtes Ansuchen, die Bewilligung erhalten habe, seine unter dem *f. k. N. N. Regimenté oder Corps bekleidete Charge N. zu quittireri;«— bey einem pensi 0 nirten: »wegen körperlicher Gebrechen die Bewilligung erhalten habe, von dem »k. k. N. N. Regiments oder CorpS auS- und in den PenstonS - Stand übersetzt zu werden. Ferner, wo eS lautet; »Mit dem Beysatze, daß demselben« 1 ' • Für Quittir te. »Als Merkmahl der Allerhöchsten Gnade für die treuen Dienste und in Rücksicht seines in (die Zahl) mitgemachten Campagnen bewiesenen tapferen Betragens vor dem Feinde die Tragung der k. k. Uniform und die Bekleidung bei N. Charakters genehmiget worden sey, oder (bey höherer Graduirung) die Tragung der k. k. Uniform und der N. Charakter verliehen worden sey.« . Für Pensionirte. Wird an dieser Stelle alles Obige nach Maß des Verdienstes gesagt, mit folgendem veränderten Schluffe: »Die normalmäßige Pension jährlicher N. Gulden, nebst Beybehaltung seines Charak­ters verliehen worden sey;« oder (bey höherer Charakterisirung) »die normalmäßige Pen­sion und der N. Charakcer verliehen worden sey.« Endl ich am Schluffe, wo es heißt: »zum Beweise seiner oben erwähnten mit besonderer Zufriedenheit (oder mit besonderer Auszeichnung) zurück gelegten Dienstleistung und des ihm zugestandenen Austrittes auö derselben anmit bestätiget wird, muß bey jenen, welche ohne Cha­rakter quittiren müssen, solches deutlich angemerkt werden, und zwar: »Mit dem Beysatze, daß demselben, da er ohne allen Vorbehalt aus den k. k. Militär- Diensten ausgetreten, weder die Tragung der Uniform, noch die Pravalirung des Officiers- Charakters zugestanden worden sey.« Um ausgezeichnete Officiere, welche sich wegen besonderer Verhältnisse in der Lage befinden, auf den Officiers- Charakter freywillig renuncireu zu müssen, von jenen, welchen dieser Charakter aus Gründen verweigert wurde, nach Billigkeit zu distinguiren, kann für erstere gesagt werden: »«na in. 49 äDJit Ciuiítiriingé; (Singg&en W mfafTiti fin&; Sorut . a. Weidji öfficiere fcie Uniform tragen fcürfcn. fcftMm ».©ép*. 759.

Next

/
Oldalképek
Tartalom