Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
194 LXin. Hauptstück. L Abschnitt. v. »SWit dem Bepsade, daß demselben alS Merkmahl der allerhöchst-r: Gnade für dir treuen unb guten Dienste und in Rücksicht seiner in fül) Campagne bewiesenen Tapferkeit vor dem Feinde die Beybelassung des bekleideten Officiers-Charakters genehmiget worden wake, wenn er wegen seiner künftigen Verhältnisse nicht freywillig darauf Verzicht geleistet hätte, und folglich bloß aus dieser Ursache sich dessen nicht prävaliren kann.« Jene, welche ohne Charakter austreten, dürfen am Schlüsse mit keinem Charakter mehr benannt werden, sondern man sagt, »welches dem Hrn. N. zum Beweise rc. rc.« Bey der Ausfüllung der in Bianco gelassenen Plätze dieser Certificate ist die gehörige Genauigkeit, Billigkeit und Vorsicht zu beobachten, wozu sich die General - Commanden von den betreffenden Regimentern und Corps einen Ausweis aus der C on duite-List e -einzusenden haben lassen. h. 16671. Derley Urkunden vom Obersten aufwärts sind Seiner Majestät dem Kaiser zur Unterzeichnung zu unterlegen; jene vom Oberst-Lieutenant abwärts, und zwar von der Artillerie- Bransche, dem Ingenieurs-, Sappeurs - und Mineurs-Corps u. s. f., sind von den betreffenden Direktoren zu unterfertigen; von den Linien-Truppen und sonstigen Armee-Bran- schen aber sind sie dem Hofkriegsralhe zur Unterfertigung zu unterlegen. $. 1667a. Da die General - Commanden die Certificate zwar unansgefüllt, aber doch gefertigt vom Hofkriegsrathe erhalten, so sind sie, wie jede sonstige Carta branca, unter guter Verwahrung zu halten, und bey jeder Ausfertigung dem commandrrenden Herrn General zur Einsicht vorzulegen. . $. 16673. Ueber deren Vertheilung ist ein ordentliches Vormerkung s-Protokoll zu führen, und sobald der Vorrath sich dem Ende nähert, sind von dem Hofknegsrache neue zu verlangen, und die Verrechnung über die verwendeten zu unterlegen. §. 45674. Um auch zugleich die gepflogene Richtigkeit und den Tag des Austrittes eines jeden Ok- ficiers besser zu bekräftigen, haben die Regiments- oder Corps Commandanten auf der rnen Seite des Certificats zu bemerken, mit welchem Range derselbe ausgetreten sey, dann auch, daß er volle Richtigkeit gepflogen habe, wie nicht minder, wo sich der Auszutretende hrn zu begeben Willens sey. Aus diesem ergibt sich nun die Möglichkeit, die mit Charakter quittirenden und innerhalb des Landes verbliebenen Offrciere so gut, wie die Pensionisten, in der Evidenz zu halten, welches dadurch erzielt werden kann, wenn von Seite des Regiments - oder Corps - Commandanten auf jedes Certificat, wie schon gesagt wurde, das Land und der Ort, wo der Ausrre- tende seinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, richtig ausgezeichnet, und derselbe angewiesen wird, bey seinem Dahingelangen sich bey dem betreffenden General-Commando, unter dessen Jurisdiction er Eintritt, mündkich oder schriftlich zu melden, und dieselben haben über sannm- liche in ihrem Bezirke sich befindlichen charakterisirten Officiere eme ordentliche Ubiea- Sions-Vormerkung zu führen. »on t»em &ir JfuátrittSí Certificate «u unterfertigen fin&. £ftf,.am 3i.Oct. 810.G 106Q6. wie Wefe Certificate mtf« *«bewaf>r«n finö; waé über tere» Bcrf&eilung in führen ifi; bér 2fuétrítfőf49 ifi $u lo fráftigen. fcft&.am i5. Síárjöi« G 1618.