Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
192 LXIII. Hauptftäck. 1. Abschnitt. Eine höhere Charakterisirung ist Belohnung für geleistete LUenste; Officiere von Linien - Trup« pen wird die höhere Ebarak» terisirung zu Theil. Hkth am 9. Marz 810. hohes Alter daran nicht hinderten. Sollten aber bey den aus der Dienstleistung tretenden Officieren, nebst den oben erwähnten physischen, auch moralische oder auf den Dienst Bezug habende Gebrechen obwalten, so haben sie sich mit dem beygehabten Charakter und der mit demselben verbundenen Pension zu begnügen, welche auf die Charge ausgemessen ist, in der sie standen. §, íőóőg. Da eine solche höhere Charakterisirung nichts Anderes, als eine. Belohnung für die im Militär geleisteten Dienste ist, so können Officiere, im Falle sich dieselben wieder erhöhten und zu Militär-Diensten tauglich werden, in besonderen Fallen und auf hohe Bewilligung wieder eine Anstellung in der höheren Charge und in dem mit derselben verbundenen Genüsse erhalten. h. i566o. Solche höhere Charakterisirungen werden nur jenen Officieren zu Theil, ivelche bey den Linien-Truppen vor dem Feinde dienen, keinesweges aber solchen, welche bey den Mon- turs-Oekonomie- Commissionen, bey dem Fuhrwesin oder bey anderen in der Linie nicht dienenden Corps angestellt sind. Officiere, welche von den Linien-Truppen zu erwähnten Branschen übertreten, können bey elfteren nie mehr eine Anstellung erlangen. §. i566i. Mit O.uittirung oder Convention aus der Militär-Dienstleistung getretene Officiere, wenn sie noch zu zeitlichen Diensten tauglich wären, sind zu Jnterimal-Diensten auch in Kriegszeiten bey Extra-Corps zu verwenden, erhalten jedoch bey ihrer Anstellung keine höhere Charge, als in der sie früher gedient haben, und wird die Dienstzeit nur nach dem Datum der letzten Wiederanftellung gerechnet. Nach Cesiirung ihrer Anstellung oder nach Beendigung des Krieges können sie zu keiner Charge bey einem Regimente oder Corps gelangen, sondern erhalten ihre Entlassung. §. 16662. Wenn derley Officiere wahrend des Krieges befördert werden, so haben die schon vorhin Pensionirten nach dem Charakter, in dem sie ausrreten, ihre Pension zu genießen. §. i5663. O.uittirte Officiere und die conscribirten Granzer, welche an dem Genüsse des ihrer HUn'iU Gränz-Familie verliehenen Militär-Lehens Theil nehmen wollen, haben sich zu erklären, daß sie in die auf dem Militär-Gränzlehen haftende Dienstleistungs-Verpflichtung eintre- ten, mithin auch dieselben im Falle ihrer Diensttauglichkeit in den ConscriptionS - Listen und Monath-Acten als enrolirt aufgeführt werden. §. 16664. Ausgetretene Officiere, welche ad fórum militare gehören, haben sich wegen Heiraths-Licenzen bey den betreffenden General-Commanden zu melden. H. i5665. Mit Quittirung oder Convention ausgetretene Officiere, wenn sie die Pension genießen, oder Uniform tragen, gehören zur Militär-, alle übrigen aber zuvCivil-Jurisdiction. h. i5666. Verheirathete Militärs, welche quittiren und im Politikum oder sonst nicht wirkliche Militär-Dienst-Anstellungen erhalten, oder deren Frauen sterben, bekommen das Cau- tions- Instrument, oder statt dessen deren Erben, ohne Unterschied zurück. §. 16667. In den einzureichenden Eingaben der mit Quittirung ohne OfficierS- Charakter aus- tretenden Officiere ist jederzeit das Nationale des Ouittirenden anzuzeigen, um sich von der Richtigkeit des von demselben ausgestellten Verzichts-Reverses wohl überzeugen zu können. Musgetvetene Officierc sind zu Jnterrmal.Dienstenzu rer, wenden. Hktb. am 23. Jän. 790. B 65. Auch können sie in Kriegs- , iken zu Extra -Corps rer« wendet werden. Hkth.am»5.Oct.790. cr ,5i36. Beym Austritte bekommen Officier« ihr« Pension nach dem Charakter. fifti). am **. März 778. Wozu Grän; > Offnen re. Hkth.am 14. <8ep. 804. B *764. Officiere haben sich wegen HeirathS-Liccnzen ju melden; unter welche Jurisdiction ausgetr tene Officiere gehören ; wann das Heiraths, Cau, tions > Instrument den Qffi, tiertn zurück gestrstet wird. Hkkh. am 10, Jän. 771. 'Tationate 6er öffi* eiere ifl Dem Cluittitungä» ©e, fucte Denjuiegen. fyttb.am ö. 3un. 8«6. G 36«o.