Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von dem Abgange überhaupt. nung, Verwahrung oder Obsorge anvertrauet war, müssen eigene Reverse, und zwar, wie folget, ausgestellt werden, als: »Nachdem ich Gefertigter seit dem Jahre N. in der Eigenschaft (folgt die Benennung »der Chargen in der Ordnung, wie sie der Austretende bekleidet hat) in der Dienstleistung »gestanden bin, gegenwärtig aber mit erhaltener hoher Bewilligung förmlich vom Dienste »austrete — (oder) gegenwärtig aber meine förmliche Entlassung erhalten habe, — so mache ich »mich in aller Form Rechtens mit diesen» Reverse verbindlich, auf sedesmahlige Vorforde- »rung der Militär-Behörde ohne alle Weigerung zu erscheinen, vor derselben, als dem foro »questae administrationis, über meine Diensteshandlungen und über die mir etwa zur Last »gelegt werdenden Gebrechen Rede und Antwort zu geben, und mich ihrer Entscheidung so, »als wenn ich noch in wirklichen Diensten stünde, zu unterziehen.« »U rkunde dessen meine und der beyden Zeugen Unterschrift und Siegel.« Sign, am (S. L.) N. N. Daß der N. N. den vorstehenden Revers sreywillig ausgestellt und unterschrieben habe , bezeugen unsere Unterschrift und unser Siegel. Sign. (L, 8.) N. N. (L. 8.) N. N. als Zeuge. als Zeuge. §. i5652. Eben diesen Revers haben auch die entlassen werdenden k. k. Marine - Cadetten aus- zustek-n. h. «5653. Ein solcher Revers ist jederzeit dem Hofkriegsrathe einzusenden, wo er in dem Archive aufbewahrk wird. §. 15654. Alle Civil-Jurisdictionen sind auch angewiesen, den Militär-Gerichten auf unmittelbare Requisition, ohne erst Befehle von den Obergerichten abzurvarten, die nöthige Hülfe zu leisten, damit die Vorgeforderten erscheinen, und die von den betreffenden Militär-Gerichten, als foro questae administrationis, wider sie erkannten Urrheile zum Vollzüge kommen. §. i5655. Die aus der Militär-Dienstleistung tretenden Officiere, welche Ausländer sind, und in das Ausland abgehen, haben sich des vorn angeführten Zusatzes, sich vor dem foro questae administrationis stellen z u müssen, nicht zu bedienen. §: i5656. Die Officiere, welche Ausländer sind und als solche simpliciter quittiren, sind von der vorgeschriebenen Reversirung, gegen Oesterreich oder dessen Alliirte Kriegsdienste zu leisten, gegen Dem befreyt, daß dieselben bey ihrem Austritte jeder Wiederanstellung und sonstigen Militär - Beneffcien entsagen; jene aber, welche um die Beybehaltung des Charakt^xs das Ansuchen machen, müssen bey ihren O.uittirungs - Gesuchen noch einen Revers, durch zwey Zeugen unterfertiget und bestätiget, beybringeu, daß sie freywillig austreten, und die Unterschrift muß die eigene Hand des O.uittirenden seyn. §. 16667. Inländer-Officiere haben bey ihrem Austritte vom Militär mittelst Reverses auf alle Dienstleistung gegen Oesterreich oder dessen Alliirte, ans Pension, Versorgung, Aufnahme in ein Invaliden - HauS unb Wiederanstellung zu renunciren. §. i5658. Für einen in die Pension zu übersetzenden Stabs- oder Ober-Ossicier darf um keine höhere Charakterisirung eingeschritten werden, wenn er nicht gut und rechtschaffen gedient hat, zu der angesuchten höheren Charge qualificirt, und diese gut zu versehen im Stande wäre, wenn ihn nähmlich seine Leihesgebrechen, schlechte Gesundheit, Bleffuren oder sein Welch e« Revers die Mari» «e-Cadetten auszustcllen haben. Hkth.am 13. Dec. 818. m 3906. Revers« sind dem Hofkriegsrathe einzusenden; Civil - Jurisdictionen k-aben den Militär - Gerichten Hülfe zu leisten. Hklh. am 4. Scpt. 809. w > 49. Offieiere, welche Ausländer sind, haben sich des Zusatzes »vor dein Foro questae administrationis« nid?t zu bedienen. Hkth.am iS. Dec. Si». Ausländer - Officiere sind von der Reversirung, nicht gegen das Haus Oesterreich «u dienen, befreyet. Hkth. am 3. Jut. 8o3. O SOI» und 2090, Auf was Jnländer-Officierr zu renunciren haben. Hkth.am >1. März 807. L 1739, Wann um eine höhere Charge, teris.-ung einyeschritten wer, den darf. Hkth. »nt 9. März 810.