Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

186 L-XM. Hauptstäck. I. Abschnitt. Eintheilunz der Rcal-3o- validen; Bestimmungen tinóé zeitli» uns rincá bc-ävLigen Real-In­validen. Hlth. amNov. 6o„. ;j Ä-nserlptienr» Lisis; Darstellung, Untersuchung »md Elaffific non; D. Von den realinvaliden Stabs-und Ober-Off Leieren. z. »5623. Die Real-Invaliden theilen sich in zeitliche und beständige. §♦ 16624. Ein zeitlicher Re al-Jnvalid ist jener, welcher zwar seiner Gebrechen wegen zu allen Militär-Diensten eine Zeit lang untauglich bleibt, aber gegründete Hoffnung hat, mit der Zeit wieder ganz hergestellt und somit wieder diensttauglich zu werden. Diese Bestimmung wird bey äußerlichen, in die Sinne fallenden Gebrechen leicht zu erkennen seyn, sie dürfen deßhalb nur kunstmäßig benannt und ganz kurz erklärt werden, damit sich daraus die Bestimmung abziehen läßt. Viel schwerer wird dieß bey innerlichen, nicht unmittelbar in die Sinne fallenden, son­dern nur aus ihren zufälligen Erscheinungen mittelbar zu erkennenden Krankheiten seyn, weß- wegen alle Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, und sich dabey nach den Grundsätzen der Heilkunst zu benehmen seyn wird. Nach diesen werden die Krankheiten überhaupt in bald vorüber gehende und in langwierige ab-, und in heilbare u;zd unheilbare untergetheilt. Zur Heilung einer heilbaren Krankheit wird jedem die erforderliche Zeit gegönnt nnd die Gelegen­heit dazu verschafft. Jeder Obligate muß sich von Feldärzten^eilrn lassen. Den nicht Obliga­ten, wie allen Officieren, stehet es frey, sich von dem, zu welchem er das größte Zutrauen hat, heilen zu lassen, jedoch sollen sie, wenn sie sich von Civil- ázten wollen heilen lassen, im­mer dazu die Erlaubnis ansuchen und von dem Fortgange d/r Heilung von Zeit zu Zeit alle 14 Tage ihren Vorgesetzten den ärztlichen Bericht einsenden. Sollte ein Officier, um sich auswärts heilen zu lassen, einen Urlaub ansuchen, so soll er diesem Gesuche ein Zcugn über seine Krankheit von dem Chef- Arzte des Regiments oder CsrpS, zu welchem er gehört, beylegen. In diesem Zeugnisse muß die kunstmäßige Benennung der Krankheit erscheinen und beygesetzt werden, ob sie bald vorübergehend oder langwierig, und welche Zeit beyläusig zu ihrer gänzlichen Herstellung erforderlich ist, damit sich die Be­hörden mit Ertheilung der dazu erforderlichen Urlaubszeit darnach benehmen können. Sollten die auf diese Art Beurlaubten mit der zur Heilung bestimmten Zeit nicht auslemgen und deß- wegen um eine Verlängerung derselben ansuchen, so soll diesem-Gesuche ein ärztliches Zeugmß beyliegen, aus welchen die Ursachen der verlängerten Heilung und der dazu noch erforderlichen Zeit erhellen. Würde die Heilung zu langwierig, so gehörter Patient zur 3ten Classe der Invaliden, nähmlich der Zeitlichen, und scheint die Heilung gar unmöglich, so sind in dem ärztlichen Zeugnisse die Gründe anzuführen, ob der Krantz^eßwegen als ein realer oder hal­ber Invalide anzusehen sey, welches sodann von dem Superárbitrium zu entscheiden ist. §. 16626. Ein beständiger Real-Invalid ist jener, welcher vermöge seiner aufhabenden unheilba­ren Gebrechen zu allen was immer für Militär - Diensten untauglich ist, uns alle Mittel zu seiner Herstellung fruchtlos versuchet hat. h. 16626. Ueber die in dem einen oder anderen dieser beyden Fälle befindlichen Stabs-und Ober- Officiere wird nach dem folgenden Formulare 1 die Conscriptions- Liste verfaßt, und sie werden mit derselben dem Superarbitrium vorgestellet. §. 16627. Die Vorstellung, Untersuchung und Classification der Gebrechen geschieht auf dieselbe Art, wie indem 6isten Hauptstücke über die Superarbitrirung im Allge­meinen umständlich beschrieben ist.

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