Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

i84 LXlil. Hauptftück. I. Abschnitt. b) zur Monturs - Commis­sion ; c) zum Militär-Fuhrwesen UNS Beschäl - Departement; Hkrh. am i3.3un. 777. d) zur Arciercn - Leib Gar­de. Hkth. am 16. Nov. 8»i. Hkth. am $4. Nov. S01. Hkth. am iv.Aug. 811. Hkth. am iB. Oct. 818. M i4n. Hkth.am 10. 5sS. 3io, §. i5611, Zur Monturs -^Commission von Stabs-und Ober-Officieren jene, welche Materialien-Kenntnisse besitzen, oder besonders im Rechnen erfahren sind. h. i56i2, Zum Militär-Fuhrwesen- und Be schäl-Departement Officiere, welche gute Pferdekenner und emsig sind. §. i56i3. Zur Arcieren-Leib-Garde dürfen nur solche Individuen vom Superarbitrium angetragen werden, welchen die Leibesgebrechen, die sie zur Fortsetzung der Kriegsdienste untauglich machen, nicht auch in den zur Bewachung und Vertheidigung der Allerhöchsten Personen notwendigen Dienstveirichtungen hinderlich, oder wenigstens so wie der Mangel des äußerlichen Ansehens, der Größe und Figur dem Decorum einer Leib-Garde nachtheilig seyen; eben so sind nur solche Competenren zu dieser Anstellung geeignet, welche sich durch ihre in der Militär-Dienstleistung erworbenen Verdienste, erhaltenen jedoch geheilten feind­liche > Bleffuren, bewahrte Moralität und verlässig patriotische Denkungsart ausgezeichnet haben. Sollte ein Officier in Hinsicht der physischen oder moralischen Eigenschaften zur Gar­de angemessen beschrieben, sohin aber Ley der erfolgenden Aufnahme dazu untauglich be­funden werden, so bleibt die Superarbitrirungs-Commission dem k. k. Hofkriegsrathe dafür verantwortlich, und hat dem Aerarium alle verursachten Reisekosten, salyo regressu an den Schuldrragenden, zu ersetzen. Die Officiere, welche die Aufnahme zur Arcieren - Leib-Garde ansuchen, müssen, nebst dem Besitze der Eingangs bemerkten Eigenschaften, auch aus den k. k. Erblanden ge­bürtig seyn, oder, wenn aus fremden Staaten gebürtige Ossiciere zu dieser Garde zu kom­men wünschen, die sonst hierzu qualiftcirr sind, wenigstens 20 Jahre in der k. k. Armee gedienet haben. \ §. 1Ő614. Das Maß für derlei) Officiere ist auf 5 Schuh 6 Zoll fest gesetzt, unb es darf bey einem ausgezeichneten Officiere in Rücksicht der Tapferkeit und Moralität nur dann eine Aus­nahme davon gemacht werden, wenn derselbe nicht unter 5 Schuh 5 Zoll ist. tz. i56i5. Für Officiere, die gegen und über 60 Jahre alt sind, wird wegen ihrer nahen Rea!- Jnvaliditär und der mit eisern vorgerückten Alter verbundenen Kränklichkeit die Vormerkung für die Garde meistens unnütz und ohne Erfolg seyn. SrabS-Offrciere dürfen zu dieser Gar­de bey den Superarbirrien nicht angetragen werden. §. i5biö. Der verheirathete Stand eines Officiers ist kein Hinderniß zur Vormerkung für die Garde. tz. 15617. Die Eingabe über die zur Arcieren - Leib-Garde aspirirenden Officiere muß folgende Rubriken enthalten: 1. Regiment oder Corps. 2. Charge. 3. Nähme. 4. Vaterland. 5. Geburtsort. 6. Jahre alt. 7. Religion. 6. Stand. 9. Dicnstjahre i» der k. I. Armee. »v. Verdienst«.

Next

/
Oldalképek
Tartalom