Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von dem Abgange überhaupt. i83 n Sage .... Gulden . . kr., welche Eingangs erwähnter Hr. Unter-Lieutenant noch' zu ersetzen habe, wird anmit bestätiget. Sign. N. am . . ten . . 18 . . (Ij. S.) N. N., Oberst. Daß ich die vorstehend consignirte Schuld für richtig erkenne, auch nichts dagegen ein- zuwenden habe, bestätige ich hiermit. (L. 8.) N. N., Unter-Lieutenant. Vidi, mit der Bemerkung, daß mehr erwähnter Herr Unter-Lieutenant den . .bey dem löblichen N. N. Regiments in Abgang zu bringen und dagegen bey dem N. N. Negimsnte oder Corps den .. in Zuwachs zu nehmen ist. Sign, wie oben. (L.S.) N. N., Feld-Kriegs-Commissär. Bemerkung. Wenn ein Officier, welcher zu einem anderen Regimente transferirt wird, noch Taxen zu entrichten hat, ist von dem übernehmenden Regimenté der dießfalls rückständige Geldbetrag dem abgebenden Regimenté zu ersetzen, und zur Erlangung seines Regresses mit dem gewöhnlichen Abzüge von der Gage des betreffenden Officiers fortzufahren. Wenn die Gage eines Ossrciers, welcher transferirt wird, mit einem Verbothe behaftet ist, ist sich deßwegen von dem abgebenden mit dem übernehmenden Regiments in das Einvernehmen zu setzen. C. Von den halbinvaliden Stabs - und Ober-Officieren. h. 15607. Ein Halb-Invalide ist der, welcher vermöge seiner aufhabenden unheilbaren Ge« brechen zwar zu Kriegsdiensten im Felde für immer untauglich, aber noch zu anderen Militär-Diensten tauglich ist. §. i56oß. Es werden demnach diejenigen Gebrechen, die ihn für den Felddienst untauglich machen, in der nach der Anlage 1 zu verfassenden Consignation genau zu verzeichnen und,die Dienste, zu welchen er nach seinen physischen und moralischen Eigenschaften noch eine Anwendbarkeit hat, nebst der Caffa, aus welcher er, falls er in den Ruhestand versetzt würde, seine Pension zu erheben wünschet, zu bemerken seyn. H. 16609. Wie bey der Arbitrirung und Superarbitrirung vorzugehen ist, worauf die Commissions-Glieder vorzüglich zu sehen, und wofür sie besonders zu haften haben, dieses ist in dem 6isten Hauptstücke umständlich enthalten. Wenn nun die Vorstellung geschieht, und bey der ärztlichen Untersuchung die angegebenen Defeete sich vollkommen bestätiget haben, so ist das vorgestellte Individuum sodann zu classisiciren: a. zum Garnisvus-Bataillone; b. zur Monturs - Oekonomie - Commission; c. zum Militär - Fuhrwesen; d. zur ?krcieren - Leib - Garde; e. zur ungarischen Kronwache; f. zur Polizey-Wache; g. zum Militär - Gränz - Cordon; b. zum Beschäl - und Remontirungs - Departement; i. zur Landwehre. §. i56io. 3u Garnisons-Bataillonen und zum Gränz-Cordon gehören jene, welche zu keiner anderen Dienstleistnng aus was immer für einer Ursache zu classisiciren sind. Verfassung ><r genfer«»* tions, Liste. Hklh. <mn6. Ee». 8.6.6 4984. Classification der als halb, invalid befundenen Dfficie- re i ») Eigenschaften der zu Gar* nss-n--Bataillonen und zum Grän; - E) ©cffitttMun# #hws 3r:»al»öcn;