Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

^8t LXIII, Hauptstück. I. Abschnitt. LXIII. H a U p L ft Ü ck. Von dem Abgänge überhaupt. I. Abs ch n i t t. SBoi t dem Abgauge der Ober-Officiere. A. Von den Transferirten im Negimente. §. i56o5. obalb des Dienstes wegen ein Ober-Officier auf Regiments-Befehl im Regimenté über­setzt wirb, so ist dieses Individuum in der nähmlichen Charge und weder früher noch später, sondern den Tag vorher bey der Compagnie in Abgang zu bringen, als es bey der anderen Compagnie in Zuwachs genommen wird. B. Don den zu anderen Regimentern und CorpS Lransferirten Ober # Officieren. h. i56o6. Die Transferirung eines Ober-Officiers zu einem anderen Regimente oder Corps gründet sich entweder auf eine allgemeine oder auf eine specielle Verordnung des Hofkriegs- rathes. In Kriegszeiten ist den Commandirenden die Vollmacht eingeräumt, die Lransferi- rung aller Art vorzunehmen, nur muß die veranlaßce Transferirung der Stabs - und Ober- Officiere dem Hofkriegsrathe angezeigt werden. Zu deren in Lbgangbringung muß immer eine Transferirungs-Liste nachdem beyfol- genden Formulare zum Grunde liegen. Formular. N. N. Regiment. Zum N. N. Regimenté. Trans ftrirungS - Liste. lieber nachstehenden, in Folge N. N. Verordnung . . . . ober Einverständnisses der Regimenter an das oben bemerkte Regiment abzugebenden Unter - Lieutenant N. N., von N. aus N. gebürtig . . Jahre alt, wurde den . . . assentirt ober von . . . gestellt, ist den . . zum Corporal, den . . zum Feldwebel ober Wachtmeister, und sodann den . . zum Unter- Lieutenant avancirt, ober ist den . . als Fähnrich neu ersetzt und den . . zum Unter - Lieuce- nant befördert worden. War schon vor Erlangung des Officiers- Charakters verheirathet, oder hat sich den . . gegen die vorschnftmäßige, im hefkriegsräthlichen Deposiro erliegende Cautron von ... fl. ..kr. verehelichet, ober es hat dessen Ehegattinn einen Verzichts-Revers auf die Pension eingelegt. Von Seite des Regimentes ist demselben die (Sage bis .. . mitgegeben worden. Derselbe hat laut mit ihm gepflogener Abrechnung nachstehende Activa zu entrichten. Vermöge N. N. Verordnung vom . . ten an den N. N. zu N. mittelst eines Drittels der Gage . . . fl. . . kr. Zusammen ... fl. .. kr. £>f>tv > iüiKiäimen. tt tranöferirt. ©ith. atn 7* 3än. 781. ♦ Iraniftrirunj Oer Ähersöf* ftetere ja anderen SUaimetw Htn. #ííh. ara 8. 5J?av 777. » » f. 3«n. 7®1 •

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