Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von den Militär- Stiftung en. i63 wem die Wahl derselben über­lassen ist; das Regiment Kerpen ist von der Besetzung der Stiftungs­plätze jährlich in dir Kenn»« »ist zu setzen: waS sich d«S Regiment »w. behält. Stftbrf. am >v. Feb. 8»8. länglich verbleibt, und nur durch zuerkannte Strafe oder sonstiger Ursachen wegen verloren geht, und einem anderen Manne verliehen werden kann. §. i5/\Q5, Die Wahl der fünf Invaliden des Regiments Kerpen, welche diese Zulage erhalten sollen, ist der Wiener Invaliden-Hauses-Commission ausschließlich überlassen, nur kann dieselbe im Falle, daß kein Invalide vom Regimente Kerpen vorhanden ist, keinem Manne eines anderen Regiments diese Zulage bestimmen, bevor solches nicht mit den Znvaliden- Hausern der übrigen Provinzen Rücksprache gepflogen hat, ob kein Invalide vom Regi- ylente Kerpen vorhanden sey. Sind ihrer vorhanden, so ist ihnen nach Anhandlassung des ,5483. Paragraphes diese Zulage zu geben; trn entgegen gesetzten Falle aber können nach demselben Paragraphe diese Zulage einstweilen Invaliden von anderen Regimentern zeit­lich genießen. tz. 15486. Die Wiener Invaliden - Hauses - Commission hat alle Jahre im Monathe Februar dem Regiments-Cornmando von Baron Kerpen Infanterie mittelst Note jene fünf Inva- literi nahmentlich zu eröffnen, welche diese Zulage genießen. tz. 16467. DaS Regiment Baron Kerpen behalt sich auch vor, einen oder anderen Regiments- Invaliden der Invaliden-HauseS-Commission als Exspectanten anzuempfehlen. In diesem Falle muß derselbe in die Stelle, welche zunächst erlediget wird, ohne Verweigerung eingedracht werden. N. Von der Franz von Köchlyschen Stiftung. ' §. 16488. Der gewesene Hofkriegsrath und Feld-Artillerie-Oberst Franz von Köchly hat in seinem unter bem 2. Iuniuö 1788 errichteten Testamente ein Sliftungs - Capital in Obligationen zu fünf, und nach der Herabsetzung durch daS Finanz-Patent zu 2'/2 Pro­cent, per 18,140 fl., welches in dem Deposit» der Studien- und Stiflungs-Haupt- Cassa erliegt, für arme Kinder der Hofkriegskanzelley - Beamten gewidmet. H. 16469. Von dem dießfallsigen Interessen-Ertrage werden vier atme Kinder der Hafkriegs- kanzelley-Beamten männlichen ober weiblichen Geschlechtes, erstere für den Fall, als sie sich den Studien widmen, bis zur vorschriftmäßigen Beendigung ihrer Studien, sonst aber bis zum 2osten , letztere aber bis zum i8ten Jahre jährlich mir Ein hundert Gulden betheilet. §. 16490. Das Benennungsrecht hat der k. k. Hofkriegsrath, den Vorschlag macht der jewei­lige Stiftungs-Administrator, und die Landesregierung erlaßt die Zahlungsanweisung. Dertheiluogdrr Interessen; wem das BcnennungSrecht lusteht. Stftbrf. am »«. Märzöoo. O. Von der Fürst Liechtenstein'schen Stiftung. §. 16491. Der Feldmarschall - Lieutenant Johann Fürst zu Liechtenstein hat im Jahre 1C02 für 5o Invaliden eine tägliche Zulage von 2 kr. bewilliget, und habet) angeordnet, daß hierzu vorzüglich jene Mannschaft, welche bey seinem Husaren - Regimenté Nr. 7. derge­stalt realinvalib geworden ist, daß sie sich nichts mehr verdienen können, gewählt werden soll. . §. 16492. DaS Benennungsrccht dieser Invaliden steht den betreffenden Invaliden - HaufeS- Commissionen zu. «and xvi 43 • wem da« veoemma-srech« zusteht. Htth. a« am P. 5#$v. 80«. ffrricJjfung bír ßijcfityfcpei* Stiftung. Stftbrf. am 18. SJtärj 800. •öftb. am >9.3ui. 811, d 3104. (Frridjfung ber f<$tn Sttftungfu;

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