Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
V -p der Pr öv in xi ä l - InvalidenrVersorgun g. i43 solche Beyträge dem Wtmsche der Geber gemäß dem Invaliden-Fonde zu gute zu kommen, und müssen also dahin mittelst der nächsten Kriegs-Cassa abgeführt werden. Bare Geldbeträge müssen in den ad b. und c. bemerkten Fällen in Obligationen um- gesetzet, und die Zulagen auS den Interessen bestritten werden. $. 15377. Die zur Provinciái - Versorgung eingehenden öffentlichen Fonds-Obligationen müssen, in f» weit sie nicht schon u f diesen VersorgungS-Fond lauten, rigenS auf ihn umgeschrieben werden. tz. 15378. Bey der jährlichen Widmung der Unterstützungsgelder muß besonders auch auf jene Iovalrven Rücksicht genommen werden, welche, weil sie etwa nur auf einige Zeit ganz, oder nur mittelst Beyträgen in die Privat-Versorgung übernommen wurden, nach Verlauf dieser Zeit in die Patental- oder Invaliden-Haus-Verpflegung zurücktreten. §. 1687c). Bey der Wahl zur Betheilung zwischen HauS- und Patental-Invaliden verdienen letztere, unter sonst gleichen Umständen deßwegen den Vorzug, weil die Haus-Invaliden in ihrer Versorgung schon mehr begünstiget sind, mithin einer weiteren Unterstützung weniger bedürfen. tz. i538o. Die gemeinschaflliche Commission hat eine genaue Controlle über die Invaliden-HauseS- Commission hinsichtlich der Geschäftsleitung zu führen, folglich diese strenge und mittelst eigener Einsicht zu untersuchen, wovon der Befund in daS Commissions-Protocoll aufzunehmen und auszuweisen ist, ob, wo und mit welcher Sicherheit die Capitalien angelegt sind, ob die jährlichen Beyträge richtig eingefloffen und gleichfalls nutzzinslich angelegt worden sind, ob keine Interessen auSstehen, wie sie verwendet, vertheilet und verrechnet worden sind, ob die kreiSweisen Stammbücher über die Invaliden, über die Geber und Gebühren richtig geführt, und nach den vorgefallenen Veränderungen berichtigt worden sind, und ob sonst alle Ordnung eingehakten werde. Dieses Commissions-Protocoll muß daS Gubernium mit seinen eigenen Bemerkungen jährlich der vereinigten böhmisch - österreichischen Hofkanzelley zur Einsicht vorlegen. h. i5381. DaS Gubernium hat sich zur Erzielung einer der Gesammtzahl der Invaliden möglichst nahe kommenden Versorgung zu bestreben, auch noch für jene Invaliden, welche noch nicht betheilet werden konnten, Unterstützungen zu Staude zu bringen, und den erprobten guten Geist der Bewohner deS österreichischen Kaiserstaates dahin zu lenken. §. i538a. Bey den KreiSämtern müssen Stammbücher über alle in ihrem Kreise befindlichen und verpflegten Invaliden, über die Geber und Gebühren geführt, dann die Veränderungen darin jedes Mahl angedeutet und vierteljährig ungezeigt werden. Deßgleichen ist auch auf die richtige Führung der GebührSbücher, welche in den Händen der Invaliden sind, durch Zu- und Abschreiben gehörig zu sehen. tz. i5303. In jenen Fällen, wo über zweifelhafte oder streitige Gebühren, eine Amtshandlung einzutreten hat, darf diese in keinem anderen als im gütlichen Wege eingeleitet und durch- geführt werden, damit diese wohlthätige Anstalt nicht durch zu großen Ernst und durch Schärfe eine schiefe Richtung erhalte.- tz. 16884. Der k. k. Hofkriegsrath und die vereinigte böhmisch-österreichische Hofkanzelley legen eineu vorzüglichen Werth darauf, daß bey den jährlichen Conscriptions - Revisionen, auch auf den Stand, die Gebühr und die Verhältnisse, der in der Provincia!-Versorgung steBehandlung der für den Pro» »incial-Derso> gungs'Fond ein» gebenden öffentlichen Fonds» Obligationen; worauf dey der jährlichen Widmung der Unrerstützungs- gelderBedacht gmmartn werden muß; unter welchen Rücksichten die Betheilung zwischen Haus, und Patental * Invaliden zu geschehen hat; Controllirung der Invaliden t Hauses - Commission; Obliegenheit des Guberni- ums; Obliegenheiten derKrcisäm, ter; Benehmen in streitigen Fällen; Was bcy den jährlichen Ccn- scrjptions , Revisionen zu beobachten ist. Hkth.üMZi. «;,1i7.D5336.