Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
*44 LUl. Hauptstück. XIX. Abschnitt. Wie die Dominien die zur Provinciát • Versorgung zu übernehmen wünschenden In, validen an sich bringen können. Hkth. am»-. May 817. d 1061. » » *5. S(b. 818. D 8o3. SchnelleZuwetsung der In» validen in die Pro»incial.Ver» sorgungi diese 3ute 'sung darf nicht tni geringsten gehemmt wer» den. Hkth. am 16. Dct. 8i6.D 5517. Jeder in di« provincial-Ver- sorzung tretende Mann erhalt eine ReservatronL-Urkunde ; Sowohl der Uebernehmer »es Invaliden in die Provin- cial-Dersorgung als der übernommene Invalide, kann von feiner wechselseitigen Verbind» ttchkett zurück treten; aus der Provincia! - Versor» ,ung dürfen die Invaliden aichc einberufen werden, und was bei) den Heiralben dn selben zu beobachten ist; hen den Invaliden gehörig gesehen, und über den Befund relationirt »verde; ein Gegenstand, welcher hauptsächlich auch in den GeschäftSkreis des im Lande angcstellten Oberfeld - KriegS- Commissärs und deS Conscriptions-Direktors gehörig ist, und welche daher diesen Punét ihrer Obliegenheit zur pflichtmäßigen Beobachtung sich gegenwärtig zu halten haben. §. i5385. Dasjenige Dominium rc. welches sich entschließt, einen Invaliden, welchen eS entweder auS dem weiters befolgenden Formular Lit. B. verfaßten Ausweise, welcher nur die Be- schreibung eines einzigen Invaliden darstellen darf, alS zu Civil-Diensten noch geeignet oder sonst erst kennen lernte, oder den es sonst schon persönlich kannte, aber nicht zugleich schon bey ihm gegenwärtig ist, in die Versorgung zu übernehmen, dieses hat ihm durch daS KreiS- amt, wohin die Listen über solche Invaliden gelanget sind, zu verlangen. Von dort nimmt die Sache den Zug an die Landesstelle, in Ungarn an die Stakt- halterey, sodann an das Landes-General-Commando, und zuletzt an oie Commission de-« senigen Invaliden-Hauses, in dessen Stande der betreffende Invalid geführt wird, welche die Zuweisung desselben sogleich zu veranlassen hat. $. »5336. Derjenige, wer er auch sey, welcher sich, in so weit es an ihm liegt, eine Verspätung oder gar eine Saumseligkett in Zuweisung der verlangten Invaliden zur Provinciák« Versorgung zu Schulden kommen lassen würde, muß daüber unnachsichtlich und strenge strafet werden. Das General-Commando hat hierauf besonders aufmerksam zu seyn, daher so bald irgend eine Landes - Behörde, ein Dominium, Jurisdiction, oder ein Privat einen oder mehrere Invaliden nahmentlich, oder überhaupt immer, oder nur zeitlich und auf unbestimmte Zeit in die eigene Versorgung zu übernehmen verlangt, nicht nur sogleich allöS dießfalls Nöthige zu veranlassen, und daß dieses geschehen sey, zu erwiedern, sondern auch darauf zu halten, daß dem Verlangen, so wie es angeordnet wurde, gehörig willfahret werde. §. »5387. Selbst der Umstand, daß vielleicht einige der in die Provinciái-Versorgung abgegebenen Invaliden wieder in die Militär - Invaliden - Versorgung unter Beziehung auf ihr« für einen solchen Fall vorgesehene Reservations-Urkunden, mit welcher ein jeder dahin abgehender Mann versehen werden muß, zurückkommen, darf dasjenige, was zur Beförderung und Beschleunigung der Provincial-Jnvaliden-Versorgung gereicht, auf keine Welse hemmen. %. »5383. Um aber jedes ZwangSverhältniß zu beheben, und alles bloß auf den guten und freyea Willen des Gebers beruhen zu lassen, steht es jedem Theile, dem Uebernehmer sowohl, als dem Uebernommenen, frey, von seiner gegenseitigen Verpflichtung, wenn sie auch auf Lebens lang oder eine bestimmte längere Zeit eingegangen seyn sollte, wieder zurück zu treten. Die Auflösung einer solchen Versorgung muß jedoch mit Bekanntgebung der Gründe, die dazu bestimmen, dem betreffenden Kreisamre, und von diesen weiters der Landesstelle angezeigt werden, damit solches gehörig vorgemerkt, wegen der Aerarial- Verpflegung des Invaliden nach Umständen daS Närhige verfüget, und in besonderen Fällen zur Kenntniß der höheren Behörden gebracht werden könne. | »5389. Der Staat begibt sich alles Rechtes zur Einberufung eine- einmahl in die Provincial- Jnvaliden-Versorgung übergetretenen Invaliden auf so lange, als er in dieser Versorgung stehet, und es beschränket sich der Einfluß der Militär-Behörde auf solche Jnvalrden bloß allein daraus, daß sie, weil sie nicht aufhören zum Stande der mit Reservations-llrkunden versehenen Invaliden zu gehören, auch während der Zeit der Provincia! - Versorgung nicht ohne Erlaubnis des Landes-General-Commando heirathen dürfen.