Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

>42 I-.XI1. Hauptstück. XIX. Abschnitt. Wie sich hinsichtlich dieser Commissionen beymLinzer Mi-> Ittär-Commandoju benehmen ist. . Hkth. am 4- May 8>ö.v i63*. Dem Willen der Geber muß auf Vas genaueste entsprochen werden; worauf bey den Erklärun­gen vorzüglich gesehen werden muß. Hkth. am 20. ßct. 817. D 58og, Von Seite des General - Eommando's muß der jeweilige Oberfeld-Kriegs-Commissär und Conscriptions - Direktor babét) erscheinen. §. 16374. Weil aber Zusammentretungen einer gemischten, aus Mitgliedern der ob der Ennst- scheu Landes - Regierung und des Niederösterreichischen General - Commando bestehen sollen­den Commission,, wegen ihrer Entlegenheit über Gegenstände des Provincia!-Jnvalideu- Versorgungsgeschaftss nicht abgehalten werben können , so ist zu jener Mitwirkung und ge- meinschafrlichen Zusammentretung mit der ob ber Ennsischen Lanbesstelle bas stabile Militär- Commanbo in Linz, durch das Niederösterreichische General-Commando solcher Gestalt förmlich delegirt worben, baß es dabey jene Obliegenheiten, dort Landes, welche in ben übrigen Provinzen den General - Commanden zugewiesen sind, jedoch nicht selbstständig, sondern nur im Wege der Delegation, und unter dem fortwährenden Einflüsse des Vorge­setzten General-Commando versehe. §, 15376. Es ist und bleibt ein Hauptgrundsatz, daß dem Willen der Geber auf das Genaueste entsprochen werden müsse. Ist daher dieser Wille in den Erklärungen mit einer Bedingung, in Beziehung auf die Person oder auf daS Verhältnis des Invaliden in Verbindung gesetzt worden, so muß diese Bedingung selbst, wenn sie auch noch so schwer auszuführen wäre, genau berücksichtiget und zu ihrer sicheren Erfüllung die zweckmäßigsten Maßregeln getroffen werden. Dasselbe gilt von ben unbedingten Erklärungen, mithin auch von ben ein für allemahl ober sonst unbedingt erklärten Bey trägen. §. 16376. Hierbey muß jedoch genau unterschieden werden: a) ob sie nach ben Erklärungen der Geber, ausdrücklich nur für Invaliden aus ben Feld. züge n der Jahre i8i3, 1814 und 1816, ober aber b) für Jnvaltden aus den früheren Feldzügen, ober endlich c) ob sie für den allgemeinen Invaliden-Fond, nähmlich bloß zur Erleichterung des Aera­riums, welches auf die Ausgaben des Invaliden - Fonbes Zuschüsse leisten muß, ge­widmet sind. Wenn einige Erklärungen der Geber hierüber nicht deutlich genug sind, so müssen sie durch dieselben erst noch näher und erschöpfender bestimmt werben. In den Heyden ersteren Fällen, wenn es nähmltch Beyträge für Invaliden der Jahre 18i 3, 1814 und 1815, ober für Invaliden der früheren Feldzüge betrifft, geht der Wille und die Absicht der Geber entweder dahin, daß sie solche Beyträge ben uähmlichen Invali­den, welche von ihnen in die Versorgung genommen werden, selbst abzureichen gedenke», und dahin hat die Staats-Verwaltung keinen Einfluß zu nehmen, oder derWille der Gebe» gehr dahin, daß solche Invaliden, welche an der eigentlichen Provinciái - Versorgung keinen Antheil nehmen, dennoch mittelst der Beyträge einige Unterstützung und Verbesserung ihrer Umstände genießen, sie mögen nun im Patental Stande ober in einem Jnvaliden-Hause selbst leben. Diese letztgedachten Beyträge sind der in dem betreffenden Invaliden - Hause bestehen­den Privat - Aushüifs - Cassa ausschließlich dazu zu widmen, daß davon Zulagen ausdrücklich nur an solche Individuen zu bestreiten sind, und daß also daselbst für diese Class« von In­validen ein eigenes Grundbuch angelegt und sorgfällig unterhalten werden müsse. Unbestimmt zu welcher Provincia! - Versorgungs - Anstalt eingehende Beyträge sind ebenfalls zu diesem Zwecke der Privat-Aushülfs-Cassa gewidmet. In dem dritten Falle, wenn nähmlich die Beyträge bloß den alten allgemeinen Invaliden-. Fond betreffen, mithin eigentlich zur Erleichterung des Aeranums bestimmt werden, habe» j

Next

/
Oldalképek
Tartalom