Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von der Provincial-Invaliden-Versorgung. Ui 1 er bestimmt ist, derjenigen Provinz, deren Eingeborne er enthält, zur Provinciák-Versor­gung mitgetheilet zu werden. §. 15367. Ausländer-Invaliden und derley Capitulanten werden in dem Ausweise jener inländi­schen Provinz, in welcher sie leben, ausgenommen. h. i5368. Solche Invaliden hingegen, welche wegen körperlicher Gebrechen ganz unbehülflich sind, eines Leiters oder einer besonderen Psiege bedürfen, und ganz arbeitsunfähig sind, dürfen der Provinciái-Versorgung nicht zugemuthet werden, sondern sind in den Invaliden- Haufern zu belassen, weil sie dem Landmanne zu sehr zur Last fallen, und der eben so nö- thigen, als verdienten Wartung und Pflege zu ihrer Kränkung entbehren würden. §. 15369. Sobald die Ausweise abtheilig nach Provinzen verfaßt sind, hat das General-Com­mando, in dessen Bezirk das Invaliden-Haus liegt, denjenigen Ausweis, der dessen eigene Provinz betrifft, der Landesbehörde, von den übrigen Ausweisen aber ein Pare dem­jenigen General-Commando, dessen Provinz er betrifft, zur Mittheilung an dessen Lan- desbehörde zuzustellen, und das zweyt« Pare in den Acten zur jedesmahligen weiteren Ein­sicht und Auskunftserstattung zurück zu behalten, mithin von dem eigenem Invaliden Hause die Ausweise zweyfach zu erlangen. $. l53no. Die Dominien werden sich sonach für sich, und nach abgehaltener Berathung mit den Gemeinden für diese, zu erklären haben, ob, waS, und welchen Invaliden sie eine Unter­stützung zu geben Willens sind? Ob dieselbe in Naturalien, oder in jährlicher Abreichung eines bestimmten Geldbetrages, oder in einem für eine bestimmte, den Kräften deS ManneS angemessene Arbeit abzureichendem Lohne bestehen soll. Dabey versteht es sich jedoch von selbst, daß, wenn es in einer Gemeinde, oder auf einer Herrschaft (einem Gute) keine Invaliden dieser Art gäbe, die Erklärung auch aufUn- terthanen anderer Herrschaften, oder auch auf invalid gewordene Ausländer-Capitulanten lauten könne, welche ihnen nach ihrem Wunsche nahmentlich bekannt gemacht werden würden. 1 i h. 15371. Den Kreis- Aemtern liegt ob, alle Erklärungen der Dominien, Gemeinden und Par­teyen in ein ordentliches Verzeichniß zu bringen, die Erklärungen im Amte genau aufzu­bewahren, und ein zweytes Verzeichniß mit Bemerkung der Beyträge und Verbindlichkeiten, zu denen sich erklärt worden ist, der Landesstelle ohne Verzug einzusenden, welche sodann einen T 0 t a l - A u s w e i s durch die Provincia! - Staats - Buchhaltung ebenfalls sogleich ver­fassen zu lassen, und der vereinigten Hofkanzelley vorzufcgen haben wird. §. 15372. Die Detail-Ausführung dieser Maßregeln bleibt dann die Pflicht der Landesstelle, im ftäcen Einvernehmen mit dem General-Eommando, worauf vorzüglich darauf hingear­beitet werden muß, daß alles das, was zu Widersprüchen und Gehässigkelten Anlaß geben, oder die Geber in eine nachträgliche Verlegenheit bringen könnte, sorgfältig verimeden und in dieser wichtigen eben so sehr die Erleichterung deö Aerars, als die Verbesserung des Zu­standes der verdienten Invaliden bezweckenden Anstalt, das Möglichste in kürzester Zeit er­reichet, gleichförmig und fest begründet, und zu einer größtmöglichsten Vollkommenheit ge­bracht werde. §. i5373. Zur schnelleren Schlichtung der Provinciák-Invaliden-VerforgungSgeschäfte, und weil der Noten - Wechsel zivischen den hierbey intervenirenden Civil- und Militär- Behörden nicht immer schnell genug seyn kann, ist eine gemischte Commission ausgestellt worden, welche auS Mitgliedern der Landesstelle und des General-Commando's zu bestehen hat. Beobachtung dakey; welche Invaliden der Pr«« vincial-Versorgung nicht zu- gewiesen werken dürfen; was mit dem provmzenweife verfaßten Ausweise zu gesche« hen hat. Hkth. flttl 18. Oct. 8iS. d 6400, Wie sich die D«minien 1« erklären haben; was die KrriSämter tzave» tu bewirken haben. Hkth.am 7. Nov. ö>5. We m die Detail -Ausfütz. rung der Provinciák-Dersor« gung überlassen wurde. Hkth.am 3,. Dee.8,7. v 788g. Aufstellung efgetttr Sem» Missionen. hkth. am 10. £>ct. 817. D 58»*.

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