Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

t4o LXIt Hauptstück. XIX. AbschnitL Zweck bér Provinciái.2»- »trüben»Versorgung- Hkth. *m 16. Oct. Ii5. D 64o». Allgemeiner Ausruf. Hktb. am 7. Vov. 8i5, W-,s ben Provinciái - Be* bbrbtti frefannt gegeben rrett den nruß; Lbtiegenbeit bér Invaliden- Hauses« Commission hrerbey; Toem. a. »revinienwetfí Verfassung büféi Ausweises; XIX. Abschnitt. $8 on der Provinciák.Invaliden-Versorgung. §. l53Ó2. Die außerordentliche Kraftentwickelung und die großen Ereignisse, welche den ewig denkwürdigen Krieg der Jahre i8i3, 1814 und i8i5 auszeichnen, mußten in dem k. k Kriegsheere eine bedeutende Zahl Invaliden erzeugen, welche in Verbindung mit den aus dem vorher gegangenen beynahe zwanzigjährigen Kriege vorhandenen, den Staats-Lassen eine fast unerschwingliche Last verursachen. Seine Majestät der Kaiser, von dem sehnlichen Wunsche beseelt, das Schicksal dir verstümmelten oder sonst zum Nahrungserwerbe untauglich gewordenen Krieger möglichst zu verbessern, haben» mit vielem Vergnügen wahrgenommen, daß zu dem durch Sammlung sich gebildeten Unterstützung--Vereins - Fonde reichliche Beyträge entflossen. Dieses glänzende Beyspiel, die reichen Erfahrungen von den patriotischen und zur Wohlrhätigkeit stets geneigten Gesinnungen Ihrer getreuen Untertanen; und der Wunsch, den Invaliden, ohne übermäßige Belastung der Staats - Cassen, die thunlichsten Vortheile zu verschaffen, haben Allerhöchstdieselben, in Rücksicht des eintretenden Umstandes, daß die Zahl der Invaliden sich sehr hoch belauft, die eingegangenen, obschon reichlichen Beyträge, aber auch bey der kärglichsten Betherlung, weit unter dem Bedürfnisse stehen, und die vor­handenen Invaliden-Häuser nur bey sechs tausend Menschen fassen können, zu dem Be­schlüsse bewogen, die Dominien und Gemeinden zu der Erklärung auffordern zu lassen, ob und was sie für die von ihnen gestellten, in den Kriegs - Epochen der Jahre i8i3, 1814 i8i5 invalid gewordenen Soldaten aus eigenem guten Willen, ohne ihnen dabey den ge­ringsten Zwang aufzulegen, zu thun geneigt sind. §. i5363. Diese letztere Bedingung ist als unerläßlich vorausgesetzt, und die Landesstellen haben die erwähnte Aufforderung in einem das Gemülh der Landesbewohner eben so sehr erre­genden, als den Willen derselben unbeschränkt lassenden Aufrufe zu erlassen. §. 15364. Weil der eigentliche Wunsch der Staats - Verwaltung dahin gerichtet ist , den größeren Theil bei Invaliden in der Provinciái - Versorgung zu wissen, so müssen den Provincial- Behörde» in voraus die Nahmen der aus ihrer Mitte gestellten, und in den Feldzügen der erwähnten drey Jahre realinvalid gewordenen Soldaten, nebst der Gebühr, welche einem jeden auS ihnen systemmäßig zykommt, er mag schon in einem Invaliden-Hause befindlich und gegenwärtig zeitlich beurlaubt, oder ein Patental-Invalide seyn, bekannt gegeben wer­den, damit sie sich über das Maß der ihren Kräften angemessenen Wohlihätigkeit und über die Art der Ausführung weiter zu berathen und zu entschließen im Stande seyn können. §. i5365. Zu diesem Ende müssen die Invaliden - Häuser, mit Hülfe der Transferirrmgs - und Superarbitrirungs-Listen, dann der sonstigen Standes- und Gebührs -Documente, über die, theils im Invaliden - Hause gegenwärtig, theils zeitlich Beurlaubten, theils in der Pa­tental - Verpflegung stehenden Invaliden vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, aus der Classe derjenigen, welche entweder von Obrigkeiten aus dem Bevölkerungsstande eigens ge­stellt worden sind, oder Ausländer-Copirulanten waren, und in den Kriegen der erwähnten drey Jahre realinvalid wurden, einen Ausweis nach dem folg-nden Formulare A. verfassen, welcher in Ansehung der Verläßlichkeit von dem respicirenden Feld - Kriegs - Commiffär nach voraus gegangener genauen Revision eigens und besonders mitbestätiget werden muß. §. i5366. Dieser Ausweis muß, seinem Zwecke gemäß, in Ansehung der invaliden Inländer und ihrer Geburtsorte für eine jede der irrländischen Provinzen abtheilig versaßt werden, weil

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