Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

LYJL Hauptstück. I. Abschnitt. Von der Erhebung in den Adelstand. 3a5 LVII. Hauptftück. Don den Belohnungen. I. Abschnitt. Bon der Erhebung in den Adelstand. §. 14484. ü^ene Stabs - und Ober-Officiere, welche in der Linie und mit dem Degen volle 3o Jahre ehrenvoll gedient, und sich durch ihre ausgezeichneten Eigenschaften um den Staat verdient gemacht haben, können in den erblandischen Adelstand erhoben werden. tz. 14485. Den Nobilitations - Gesuchen rst jederzeit ein nach dem Formulare Nr. 1 von dem Vor­gesetzten Commandanten gefertigtes Verzeichnis der Dienst jahre des Impetran- ten, eine gedrängte und legal bestätigte Qualificatio ns-Eingabe unter Nr. 2, und eine an Seine Majestät gestellte Bittschrift, mtt bem W a- pensentwurf e und einem Verzeichnisse der in das Adels-Diplom aufzu­nehmenden Verdienste, welches in einer von den betreffenden Commandanten (Ge­neral-Commando's), welches davon legale Wiffenschaft haben konnte, unterfertigten, kur­zen, gedrängten historischen Darstellung der in das Diplom aufzunehmenden Verdienste des Adelswerbeis zu bestehen hat, beyzulegen. W enn der Bittsteller in das Diplom das Ehrenwort Edler von eingeschaltet zu ha­ben wünscht, so muß sich derjenige Ossicier gleich bestimmt in seinem Gesuche erklären, ob er die für das Ehrenwort Edler von zu entrichtende Tape von Ein hundert Gulden Con­ventions-Münze zu leisten bereit sey, indem diese besondere Tape auch von denjenigen ent­richtetwerden muß, welcher den einfachen deutsch - erblandischen Adel sonst nachdem tz. 14484 tapfrey ansprechen kann. tz. 14486. Jene Gesuche um Verleihung des Adelstandes, welche sich auf ben Besitz eines inländischen Ordens gründen, sind mit den Original - Ordens - Verleihungs - Decreten zu belegen. §. 14487. Diese Gesuche sind jederzeit im Dienstwege einzureichen, von dem Hofkriegsrathe zu prüfen, und sodann erst bey der Hofstelle in die weitere Verhandlung zu bringen, wobey je­doch zu bemerken ist, daß die als Fourier zugebrachten Dienstjahre als eigentliche Dienstzeit m it dem Degen nicht gerechnet, wohl aber die 3a£re, welche einer als Spielmann, Gemei­ner, Unter-Officier gedient hat, in Antrag genommen werden können. tz. 14488. Um nicht in den Fall zu kommen, daß bey Ansuchung eines bereits vergebenen Pradi- cats ein unnützer Schriftwechsel entstehe, haben die Parteyen durch einen Bestellten bey der Hofstelle die Bestimmung eines noch nicht vergebenen Pradicats zu bewirken, tz. 14489. Bey Erhebung des Bittstellers in den Adelstand ist demselben das gewöhnliche Adels- Diplom, mit Nachsicht der sonst dafür zu bezahlenden Haupt-Tape, auszufertigen,.jedoch hat W elche Officiere den Adel ansprecken können. Hkth.am 16. Apr. 767. » » i6.3un. 792. B 1876. * » ß.OTäfj 793. G i583­» » 15. Oct. 798. G 9881. » * 3i, Qct. 801. G 9087. Wie die Gesuche hierum ein-- íilletten sind. Hkth. am 16. Apr. 767. » » >9- Hun. 778. » » 17. May 811. 6287Z. » » 2. Jul. 814- M 468. » » 7. Dec. 817. » » 17. Apr. 8,3. M 885. Beo bachtungen ker, Gesu­chen, die sich auf Sen Besitz ei­nes inländischen Ordens grün­den. Hkth. am 20. Ort. 8ifi. 174262. » » 17. Apr. 818, M 831. Welchen Weg die Gesuche zu nehmen haben, und was hinsichtlich der Dienstzeit ju berüchsichtigen ist. Hkth.am 5. Apr. 9,,. » »2. Jul. 818. 111 468. Vorsichten hinsichtlich der Prädicate. Hkrh am >7- May 8,7. n2227. Ausfertigung des Adels-Di­ploms und Bezahlung Ser Ta­xen.

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