Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
3-6 LYII. Hauptstück. I. Abschnitt. Von der Erhebung in den Adelstand. Hkt h.am ifi. Apr. 787. » » 16. 3un. 792. B ;878. » » 8. Diurj 798. G i583. » » 15. Oct. 798. G 9881. » » 3i. Oct. 807. G9087. » » 4.2fpr. 818. 1VI 796. Behebung !>eS Adels - Diploms und Vergütung der Ne- bengedührcn. H'th.am3>.März8>7.Ll >485. » » 2. May 8 >8. lil >oo>. Weiche Individ-ien die ganze oder restringtrte Taxe zu enkrichten haben. Hk.'h. am 8. März ^93. G 2583. » » 7. Jul. 814.M 485. » » 3>. May6>7. L i"o6. » » 29. 3ul. 819.M >8>8. Wann sie die Diplome zu erheben und die Taxen zu vergüten haben. Hkth.ain3>.März8>7,M >455. Wie sich die Scabs» und Ober - Officiere zu legitimi- ren haben, deren adeliges Herkommen nicht notorisch ist. Hkth. am 8. §eb. 763. derselbe die übrigen Nebengebühren, nähmlich die Schreib - und AusfertigungS-Taxen, zu berichtigen. §. 14490. Die taxfrey geadelten Individuen dürfen sich vor Behebung des Diploms und Berichtigung der Kanzelley-Gebühren des ihnen zugedachren Adels nicht prävaliren, jedoch zieht eine verschobene Behebung des Diplomsund Berichtigung der Kanzelley - Gebühren den Verlust des Adels weder für das betreffende Individuum, noch seine Erben nach sich, sondern es kann vielmehr das Adels-Diplom, ohne Beschränkung auf einen gewissen Termin, auch noch in der Folge erhoben werden. Derjenige aber, welchem der Adelstand gegen Entrichtung der Taxen Allerhöchst verliehen wird, hat die ihm bemessenen Taxen ohne allen Rückstand um so gewisser binnen Élnem Jahre vom Tage des dießfallsigen Bescheides zu entrichten, als widrigen Falls die Adels- verleihung erlischt, und sonach die Ausfertigung des Adelstandes-Diploms, selbst gegen Bezahlung der Taxe, unterbleiben muß. tz. »449'. Jene Jndividuc.-., welche noch nicht die gehörigen Dienstjahre ausweisen können, und vermöge ganz besonderer Verdienste oder Rücksichten geadelt werden, haben dafür entweder die ganze oder verringerte Taxe zu entrichten, wenn nicht eine eigene Bewilligung ihnen dieselbe nachsieht. Dieses gilt auch bey Ausfertigung der Diplome an die Maria-Theresien- Ordensritter. §• »4492. Die gegen Entrichtung der Taxen geadelten Partcyen haben binnen Einem Jahre vom Tage des di.ßfallsigen Bescheides die ihnen bemessene entweder ganze oder restringirte Taxe ohne alle Rücksicht abzutragen; widrigen Falls die Srandesverleihung erlischt, und die Ausfertigung des Adels-Diplomes, selbst gegen Bezahlung der Taxe, ganz unterbleibt, um welche sodann die Partey eigens einzuschreiten, und sich über die Saumseligkeit der schuldigen Taxen-Entrichtung standhaft auszuwsisen hat. . h. 14498. Stabs - und Ober-Officiere, deren adeliges Herkommen nicht ohnehin notorisch ist, sollen wegen der sich zueignenden Prärogative des Adelstandes mittelst einer schriftlich einzu- reicheuden authentischen Urkunde sich legitimiren. Formular Nr. V e r z e i ch n i ß, an was für einem Tage und Jahre nachbenannter Officier des N. N. Regiments, dann in welcher Eigenschaft er beynr Militär zu dienen angefangen hat; was für Chargen er durchgangen, und in welchen Jahren und Darum er in solche bis einschlüssig seiner dermahl bekleidenden Cyarge gelangt ist. 3 fl «i 19etreten ober avancirf alS: amiuwMrow* £ CU 'Stu sO 1 c CU A ^ £ tl A 3 <X tu tu s 1 9?a£une uni) 2Ufer bet;m (giníriííe. c *CU E cu CU *4— Ó tu O Cu tu tu s tu CU U £ 3 .H. 0 s s tu CU O <3 £.53» >C> 9. tu JO 2) © § & & cv Q H <3 ! - . £ X>iefe {Solennen werben mit t>em Satum unb ben 3af>ren anőgcfíiHí. H a ©