Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
334 LYL Hauptstück. Von dem Feldzuge. Vorgang bey Dorfindung »merlaubter Wagen; Kennzeichen für die Regiments-Wagenmeister. Hkth.am» I. 9T0V.798. g >0876. Inventur» Veranlassungen bei) eroberten Staats - Effecten; auch die vom Lande geleisteten Denschaffnngen sind zu verrechnen und in Evidenz zu halten. Commissarialische Instruction vom 3o, Apr. 1749. §. 1448°Dre sich vorfindenden unerlaubten Wagen müssen zu dem General-Quartiermeister geführt, darüber die Anzeige an das betreffende Regiments - oder Corps - Commando gemacht, und diese Wagen bis nach der erforderlichen erfolgten militärischen Bestrafung des hieran Schuldtragenden im Haupt-Quartiere gehalten werden. §. 14481. Damit die Regiments - Wagenmeister eben so, wie die Ober - und Stabs- Wagenmeister kennbar seyn, um sich ihnen desto weniger zu widersetzen, muffen die besagten Regiments- Wagenmeister an ihren Ueberschwungriemen messingene Schilde tragen, und die Regiments- Nummer bekommen, welche Schilde die Regimenter und Corps bey den Oekonomie - Commissionen und Depots zu erhalten haben. §. 14482. < Was bey feindlichen Affairen an Geldern, Artillerie, Munition, Schiffbrücken, Fuhrwesenspferden und an was immer für sonstigen dem feindlichen Staate zugehörigen Gegenständen Beute gemacht wird, muß unter schwerer Verantwortung commissionaliter übernommen und inventirt werden, und bey Ueberreichung der dreyfach verfaßten Znventarien ist vom Armee-General-oder Corps-Commando wegen Verwendung dieser Vorräthe die Weisung einzuhohlen. §. 14483. Eben so muffen auch die Natural-, Geld-, Monturs-, Rüstungs-, Artillerie- und sonstigen vom feindlichen Lande geleisteten Beyschaffungen angezeigt, in Evidenz gehalten und verrechnet werden.