Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

und sonstigen Vorrathe mit sich führen, wirb ein zweyspämnger Wagen als eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet. F. Sappeurö-, Mineurs-, Pioniers-, Fuhrwesens-Corps, dann PontonierS- und Tschaikisten-Bataillon. In Ansehung des Fuhrwerkes für diese Corps wird sich auf dasjenige bezogen, was für den Stabs - und Ober-Officier von der Infanterie in Hinsicht auf das eingeschränkte Fuhr­werk und die Führung der Bagage auf den Packpferden als systematisch angeordnet ist. Uebrigens haben bey allen Regimentern und Corps ohne Ausnahme alle Stabsparteyen ihre Bagage auf Packpferden zu führen, nur dem einzigen Profoßen wird ein zweyspanniger, und dem Marketender, so wie dem Fleischhacker, höchstens ein vierspänniger Wagen passiert, der aber starke Pferde erfordert. Eben so haben auch die Beamten vom Kriegs-Commissariate, dann vom Verpflegs­und SanirätS-Wesen ihr gesammtes Fuhrwerk bis auf das unentbehrlichste zu beschränken. §. i44?4« D ie Officiere haben nur das Nothwendigste von ihrer kleinen Bagage beständig mit sich zu führen, wogegen die Ausdehnung der Bagage auf eine dem Krieger nicht geziemende und für das Beste des Dienstes nachtheilige Gemächlichkeit keinesweges zu dulden ist. §. i44?5­Auf den Verboth der willkührlichen und dem Dienste nachtheiligen Absentirungen aus dem Lager muß strenge gesehen, daher der Officier, der sich ohne Erlaubniß vom Re­giments-Lager entfernt, ohne Nachsicht bestraft, und nach Maß seines wrederhohlten Vergehens behandelt werden. §. 14476­Da bey den Regimentern kein Mann aus Reihen und Gliedern ausbleiben, und jede Compagnie in ihrem ganzen dienstbaren Stande immer ausrücken soll, so muß mit Strenge darauf gesehen werden, daß sich niemand unterstehe, einen Mann aus Reihen und Gliedern bey was immer für einer Ausrückung zurück zu behalten, und eben aus diesem Grunde wird auch den Generalen einen Mann aus ihrer Brigade, zur Führung ihrer Bagage zu nehmen, nicht gestattet, da die Generale ohnehin ihre Srabs-3nfanterie-Wache zur Bewachung ihrer Bagage erhalten, die bey dem Felomarschall-Lieutenant und General-Major auf 1 Gefreyten und 3 Gemeine herab gesetzt worden ist. §. 14477« Bey jedem Ausmarsche, und zwar bey der Annäherung an das neue Lager muß der Ober-Stabs-Wagenmeister an einem Orte, wo ihm kein Wagen ausweichen kann, mit Mannschaft von der Infanterie und Cavallerie stehen bleiben, und die Revision sämmtli- cher Bagage nach der ihm vom Regiments-Wagenmeister zu übergebenden Consignation halten. tz. 14478. Um diese Revision zu erleichtern, muß jeder Wagen mit dem Nahmen des Generals, Regiments, CorpS oder der Bransche, zu welcher er gehört, bezeichnet, auch, wo mehrere zu einer Abtheilung gehören, nummerirt werden, welches sich auch auf die Regiments-Wa­gen und die zum Haupt-Quartiere gehörigen Marketender bezieht,jderen jeder eine Nummer nebst dem gemachten Nahmen zu erhalten hat. §. 14479« In dieser Absicht ist auch bereits für die Leute der Ossiciere eine gleiche Montur mit der Nummer des Regiments auf den Hüten bestimmt worden, um dieselben leichter kenntlich zu machen. 6 2 * Baud XY. « 03 Von dem Feldzüge. 3a3 f ür das Sappeurs.'-, Mi« neurs-, Pioniers--, Fuhrwe- sens-Eorps, Pontoniers-und Tschaikisten - Bataillon. DieOffieiere Hasen nur das Rothwcndigste ihrer Bagage mitzuführen; Beeboth wegen 2lbsentirun§ aus dem Lager p aus Reiben und Gliedern darf kein Mann auSdleiden, oder zur Sübrung der Bagage verwend-t werten; Revisi on der Bagage; deren Erl ichterung; ^Bezeichnung der Hüte mit der 9ÍUltimen des Regiments ;

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