Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von ber Verfassung der Reise -• Particulare mid deren Liquidinmg. *3'I 1 b) Wird das Individuum wahrend des Catastrál-Dienstes von einer solchen Krankheit befallen, oder zieht es sich dabey eine solche Beschädigung zu, welche dasselbe für diesen Dienst untauglich macht, so erhalt cs Reisekosten und Zulagen bis zu seinem Bestimmungsorte aus dem Catastral-Fonds, die Reise ist jedoch dergestalt zu vellführen, daß m der Regel täglich 6; und nur wenn Gebrechen des Körpers durchaus es nicht zuließen, was ár ärztlich bestätiget fet;n muß, wenigstens 3 Meilen zurück gelegt werden. c) Wird ein Militär - Vermessungs - Individuum von seiner kompetenten Behörde zu einer anderen Bestürmung vom Geschäfte abgerufen, und kehrt in seinen Standort zurück, so trägt der Carastral - Fond die Reisekosten sammt Zulagen, und es tritt auch hier die Regel ein, daß täglich 6 Meilen zurück zu legen sind; kehrt das Individuum aber nicht an seinen Standort zurück, sondern wird es an einen anderen Bestimmungsort commandirt, so treffen sammtüche Rersekosten das Militär-Aerarium. d ) Wirb das Vermefsungs- Individuum wegen Unfähigkeit oder übler Aufführung entlassen, oder sucht es feine Entlassung aus einer anderen, als der unter b bem-erkten Ursache selbst, o muß dasselbe die Reisekosten aus Eigenem bestreiten, und ist üDtit Tage seines Abganges vom Catastral - Geschäfte aus der Gebühr zu bringen. $. *444i. Nach Verlauf von 6 Monathen werden keine Reise-Particulare mehr angenommen, und den betreffenden Individuen der zur Reise empfangene Geldvorschuß in diesem Falle ganz zur Last geschrieben, welcher sodann von denselben mittelst Gage-Abzuges herein zu bringen ist. §° 14442. Die respicirenden kriegscommissarianschen Beamten haben den betreffenden Regimentern und Parteyen alle nicht nach Vorschrift verfaßten Reise-Partikulare zur Abänderung zurück zu stellen; widrigen Falls dieselben bey unvollständigem und mangelhaftem Befunde auf Kosten desjenigen zur Umänderung zurück gesendet werden, der solche revidirte oder unterfertigte. $• *4443. Die Reise - Particulare der im Stande befindlichen Officiere und Parteyen müssen von den Regimentern und Corps dem Vorgesetzten General - Commando, wohin dieselbe ihre Rechnungen zu legen haben, zur oberkriegscommissariatischen Liquidirung eingereichct werden. §. »4444Ohne vorher gegangene oberkri gskommrssariatische Liqmdirung darf kein Reise-Parti- cular bey der Kriegs- oder Feld- Operations - Cassa durchgeführt werden. Die Reise-'Particulare der bey Geld-Rimessen commandirten pensionirten Officrere können rücksichtlich der Diäten und des Gage-Suplements nach richtigem Befunde oberkriegscommrssariatisch liqui- dirt werden. Wann Generale eine Musterungsreise zu solchen Truppen, welche nicht zu ihrer Brigade gehören, vornehmen müssen, so dürfen die Reiseauslagen nur dann liquidirt werden, wenn vorher von dem commandirenden General die Bestätigung beygefügt wird, dass der das Reise - Partikular unterfertigende General mit den nicht zu seiner Brigade gehörigen Truppen die Musterung vornehmen mußte. Die Reise-Particulare jener Individuen, die m den Stand eines Regiments oder Corps gehören, und welche Reise-Particulare die Liquidation des Ober-Kriegs-Commissa- riats nöthig haben, sind bey den betreffenden Regimentern oder Corps nach der oberkriegs- commissariatischen Liquidations-Clausel zu verausgaben. Die Ober-Kriegs-Commissarrate haben über die einlangenden Reise? Partikulare ein Vormerkungs- Protokoll zu führen, und am Ende eines jeden Monathes über alle im Laufe Einsendungs - Termine. Hkth.am-». <Set?.8io, b 4539. » » 11. 817.164>í. Unvollständige und mangelhafte Reise-Particulare sin) zurück zu senden. Hkth.am i3. May 8o5- A 3371. » » > 5. Srpt. 807.15148. Einsendung der Reise-Particulare zur Liquivrrunz. Hkth. «n« 7. Sept. 8g8. 145o6. " * >4* Sec. 8.6. Liquidirung und Durchführung der Reise-Particularc. Hkth. am »4- May 768. » » >6. März8>5. i >4»-. » * 14. Dee. 816. » » 18.3an. 817. >» » ->. May 81^. 13019.