Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
3 12 LIY. HaupLstÜck. XI. Abschnitt. Beobachtungen bey Liquidi- rnng von rückständigen Par- t-cular-Rechnungen. Hkth. am 27. May 8oä. Die Anweisung zur Vejah- lung stehet dem General-Com- mando zu. Hkch. am 29. Sept. 801, » » 7. Iän. 80S. Beobach tung bey Auszah« Ittng auf Bejug fremder Münz- Sorten. Htth.aw3o.Märj8i5.v >894. » * »7* Jul. 8i5. 04,69. Berichtigung der Torderun- gen bey den Regimentern und EorpS. Hkth. am ,4. Drc. 8,6. desselben vorgekommenen Reise - Partikulare ein Verzeichn iß an die Hofkriegsvuchhaltung einzusenden. §. i4445. V on allen Regimentern und Brauschen ist in jenen Consignationen und Berichten, mittelst deren sie über eingesendete rückständige Reise-Particulare die Liquidation ansuchen, immer bestimmt und umständlich anzuzeigen, wer die Rechnungsleger waren; dann wann und an wen die Resse - Partikulare eingeschickt worden sind. §. 14446. Die General - Commanden können nach geschehener oberknegscommissariatischer Liquidi- rung alle Resse-Partikulare für sich anweisen und auszahlen lassen. §. 1444?« Um eine Gleichförmigkeit in der Verrechnung fremder Münzgattungen zu erzielen, welche in den österreichischen Provinzen keinen Curs haben, haben die Kriegs - Cassen sich in beriet) Fällen, wenn in den Reise-Partikularen auswärtige Münzgattungen aufgeführl werden, deren Werchverhältniß zu den österreichischen Münzen durch keinen Tarifs oder durch keine besondere Verordnung bestimmt ist, um den Wechsel - Curs solcher Münzen jedes Mahl an das Universal-Kriegszahlamt zu verwenden, welches derselben bekannt zu geben hat, in welchem Werthe die in Frage stehende Münzgattung angenommen wird, damit auch hiernach das Reise-Partikular liqutbtrfc, und das Aerarium vor Nachtheil bewahrt, zugleich aber auch dem Rechnungsleger nicht zu nahe getreten werde. Da aber der Wechsel - Curs nach den Veränderungen, die in der Münzverfassung der auswärtigen Staaten von Zeit zu Zeit Vorgehen, bey einer und derselben Münze sich nach Verlauf irgend eines Zeitraumes verändern kann, so ist sich, wenn dieselbe Münzgattung nach längerer Zeit wieder in Verrechnung erscheinen sollte, immer von neuem zu überzeugen, ob in dem Wechsel-Curse derselben sich inzwischen keine Veränderung ergeben habe. Dem betreffenden Journals - Artikel, unter welchem die Berechnung durchgeführt wird, ist die Erklärung des Krtegszahlamtes als legal des beobachteten Verfahrens mit beyzu- schließen. §. 14443. Hat die eine Reiserechnung legende Partey nach der oberkriegscommissariatischen Liqiri- dirung noch eine Forderung, so ist dieselbe auS den Regiments-Verlagsgeldern zu berichtigen; sollte sich aber ein Hereinrest zeigen, so hat die Rechnungs- Kanzelley, wenn dieselbe mit dem Regimente vereiniget ist, durch den Commandanten das zur Sicherstellung dieses Restes für das Aerarium Nöchige auf der Stelle einzuleiten; im Falle aber die Rechnungs - Kan- zelley vom Regimente getrennt ist, so hat das betreffende liquidirende Ober-Kriegs-Commissariat den Commandanten dieses Militär-Körpers zur Hereinbringung des Restes zu verhalten, und wenn auch dieser dem General-Commando, wo die Liquidirung geschieht, nicht unterstünde, alsogleich die Einleitung zu treffen, damit dieser Rest ohne Verzug herein gebracht werde. In diesem letzten Falle erhält hiervon die Rechnungs -Kanzelley durch die Hofkriegs- buchhalrung die Mttlhetlung zur vorzunehmenden Empfangsabschreibung und zur Behebung des durch die Einnahme in die eigene Regiments - Verrechnung entsprungenen Partiklttar- Activums.