Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

3o8 LTV. Hauptstück. XL Abschnitt. Legun g der Reife -Partieu-- lare. Hkkh.am 9. 3un.782.1 2753. » » 4. Dee. 800. 0 » 29 2ÍU3- 806. 14644­Derfaffung derselben. Hklh.ain 9. 2un. 782. 12753. » » 29.2tug. 806. 14644­0 » 15, @ept, 807.15148. Welche Documente densel­ben benzulegen sind. Hktl». am 8. 3uti. 778. 0 » 8. Nsv. 778, » » 22. Jul- 781). ■» 021. Feh. 784. 0 0 >9. Sept. 787. 0 0 26. Ziug. 794. 1 9688, » 0 27. Öef. 802. D 5846. Für die übrigen Militär-Chargen wird das Taggeld mit 1 fl. in jenen besonderen Fäl­len , wo es vom Aerarium bewilliget wird, ausgemeffen, nähmlich für den K. K. ordinären Caderten. F ourier, mit Embegriff derjenigen, welche den zeitlichen Titel eines Ober-Fouriers haben. Ilnterarzt. Oberschmid. R egiments - und Stabs - Profoßen von allen Elasten. M tlnitioneur von der Artillerie. Vice - Stabs-Quartierineister, Ober- und Unter-Wagenmeister, Ober- und Unter- Wegmeister beym General -Quartiermelster- Stabs im Kriege. Stabs-Fourier. ForLifications - Fourier. O ber- und Unterschanz-Corpora!. Geschirrschreiber und Roßarzt vom Militär-Fuhrwesen. Bäckermeister der ersten und zweyten Classe. Unterfeuerwerker. Wachtmeister, Feldwebel und Corpora!. Die wirklich augestellten Contumaz - Reinigungsdiener. Die ad tempus angestellten Cvntumaz - Reinigungsdiener aber nur 3a kr. Conven- tions - Münze. XL Abschnitt. Wo» der Verfassung der Reise.Particulare und deren Siqtiibirmtg, §• 144P7. Jeder Officier oder jede sonstige militärische Partey, welche eine Dienstreise zu machen, und vermöge derselben eine Reise-Spesen-Vergütung oder Diäten und dergleichen-anzusprechen hat, ist bemüssiger, zur Ausweisung der Aus­lagen ein R ei se - P a rt i cu l ar zu legen. h. 14428. D ie Reise-Pavticulare sind innerhalb »4 Tage nach dem Eintreffen an ihrem Bestim­mungsorte nach dein Formulare A auf einem ganzen Bogen zu verfassen, wo in denselben, nebst dem etwannigen Geldempfange, der ganze Aufwand an Reise-Spesen, Diäten und allen sonstigen 'Auslagen vermöge der weiter unten bemerkten Documente ersichtlich zu ma­chen ist, und hierauf nebftbey die oberkriegscommiffariatische oder buchhalterische Liquidirung zu geschehen hat. §. 14429. Bey Verfassung der Reise-Partikulare muß der Auftrag zur Reise im Origi­nale zugelegt werden; ist die Reise aber auf mündlichen Befehl geschehen, so muß derje­nige, der ben Befehl ertheilet hat, nahmentlich angezeigt, und der Gegenstand des Auftrages bemerkt werden; eben so muß die Verordnung, ob die Reise mit Vor­spann, Post, oder gedungenen Pferden zu geschehen habe, angezogen oder beygeschlossen werden; auch ist das mehrere Erforberniß an Vorspanns - oder Postpferden mit Bewilligun­gen oder obrigkeitlichen Attestaten zu legitimiren; ferner ist die kriegscommiffariatifch ausgestell­te Marsch-Route beyzulegen, und sich über die in den Nacht-Quartieren in Italien für das 3immer ausgelegren Beträge mit Quittungen des Gastwirthes auszuweisen; über die bezahlte Vorspann aber ist es nicht nöthig, die vom Feld - Kriegs - Commissariate bey der Revision durchschnittenen Quittungen einzulegen, bey Reisen mit gedungenen Fuhren aber, wenn

Next

/
Oldalképek
Tartalom