Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
3o8 LTV. Hauptstück. XL Abschnitt. Legun g der Reife -Partieu-- lare. Hkkh.am 9. 3un.782.1 2753. » » 4. Dee. 800. 0 » 29 2ÍU3- 806. 14644Derfaffung derselben. Hklh.ain 9. 2un. 782. 12753. » » 29.2tug. 806. 146440 » 15, @ept, 807.15148. Welche Documente denselben benzulegen sind. Hktl». am 8. 3uti. 778. 0 » 8. Nsv. 778, » » 22. Jul- 781). ■» 021. Feh. 784. 0 0 >9. Sept. 787. 0 0 26. Ziug. 794. 1 9688, » 0 27. Öef. 802. D 5846. Für die übrigen Militär-Chargen wird das Taggeld mit 1 fl. in jenen besonderen Fällen , wo es vom Aerarium bewilliget wird, ausgemeffen, nähmlich für den K. K. ordinären Caderten. F ourier, mit Embegriff derjenigen, welche den zeitlichen Titel eines Ober-Fouriers haben. Ilnterarzt. Oberschmid. R egiments - und Stabs - Profoßen von allen Elasten. M tlnitioneur von der Artillerie. Vice - Stabs-Quartierineister, Ober- und Unter-Wagenmeister, Ober- und Unter- Wegmeister beym General -Quartiermelster- Stabs im Kriege. Stabs-Fourier. ForLifications - Fourier. O ber- und Unterschanz-Corpora!. Geschirrschreiber und Roßarzt vom Militär-Fuhrwesen. Bäckermeister der ersten und zweyten Classe. Unterfeuerwerker. Wachtmeister, Feldwebel und Corpora!. Die wirklich augestellten Contumaz - Reinigungsdiener. Die ad tempus angestellten Cvntumaz - Reinigungsdiener aber nur 3a kr. Conven- tions - Münze. XL Abschnitt. Wo» der Verfassung der Reise.Particulare und deren Siqtiibirmtg, §• 144P7. Jeder Officier oder jede sonstige militärische Partey, welche eine Dienstreise zu machen, und vermöge derselben eine Reise-Spesen-Vergütung oder Diäten und dergleichen-anzusprechen hat, ist bemüssiger, zur Ausweisung der Auslagen ein R ei se - P a rt i cu l ar zu legen. h. 14428. D ie Reise-Pavticulare sind innerhalb »4 Tage nach dem Eintreffen an ihrem Bestimmungsorte nach dein Formulare A auf einem ganzen Bogen zu verfassen, wo in denselben, nebst dem etwannigen Geldempfange, der ganze Aufwand an Reise-Spesen, Diäten und allen sonstigen 'Auslagen vermöge der weiter unten bemerkten Documente ersichtlich zu machen ist, und hierauf nebftbey die oberkriegscommiffariatische oder buchhalterische Liquidirung zu geschehen hat. §. 14429. Bey Verfassung der Reise-Partikulare muß der Auftrag zur Reise im Originale zugelegt werden; ist die Reise aber auf mündlichen Befehl geschehen, so muß derjenige, der ben Befehl ertheilet hat, nahmentlich angezeigt, und der Gegenstand des Auftrages bemerkt werden; eben so muß die Verordnung, ob die Reise mit Vorspann, Post, oder gedungenen Pferden zu geschehen habe, angezogen oder beygeschlossen werden; auch ist das mehrere Erforberniß an Vorspanns - oder Postpferden mit Bewilligungen oder obrigkeitlichen Attestaten zu legitimiren; ferner ist die kriegscommiffariatifch ausgestellte Marsch-Route beyzulegen, und sich über die in den Nacht-Quartieren in Italien für das 3immer ausgelegren Beträge mit Quittungen des Gastwirthes auszuweisen; über die bezahlte Vorspann aber ist es nicht nöthig, die vom Feld - Kriegs - Commissariate bey der Revision durchschnittenen Quittungen einzulegen, bey Reisen mit gedungenen Fuhren aber, wenn