Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
gleich statt derselben der Vorspsnnsbetrag aufgerechnet wird, müssen jederzeit die Qu-ittungen über die wirklich geleistete Zahlung dem Reise - Partikulare zugelegc werden. §. ‘443g. Jedes ein Reise - Particulare legendes militärisches Individuum hat die Kriegs- oder andere Ccrssa, aus welcher, und das Datum, an welchem es einen Geldverlag erhallen hat, genau anzugeben, auch im Falle eines Hereinrestes unter Zulegung des Kriegs-Cassa-Ab- fuhrscheinrs anzuzeigen, in welche Lassa und zu welcher Zeit solcher abgeführt worden sey. Wenn bev Fall eintvitt, daß fern Vorschuß geleistet wurde, sondern die Auslagen aus Eigenem befinden worden sind, so muß dieses ebenfalls ausdrücklich angeführt werden. tz. ‘443«. Als Dokumente sind die nach den Formularen!! und C verfaßten Reise-Journale beyzulegen; auch ist in denselben das Datum der Reise und das Land anzumerken , um die richtige Censur nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen. tz. 14482. In den Co nsig Nationen, welche ranzionirte Officiere den Reise - Partikularen beylegen, ist bestimmt auszudrücken, ob 4 oder a Ossiciere den vierspännigen Vorspannswagen erhalten haben, und zu bemerken, daß, da die von dem Officiere zu bezahlende Vorspann ohnehin in der Affignation um den bestimmten Preis zu erscheinen hat, wenn über denselben eine Zahlung geleistet werden müßte, darüber besondere Beweise nöthig, und mithin hiernach die Liquidation vorzunehmen sey; die von ihnen in den Reise-Partikularen ausgerechneten, icdoch nicht bezahlten, sondern bloß quiitirten Vorspannsbeträge sind bey der oberkriegscommissariarischen Liquidirung ohne Weiters abzuziehen. h. i4433. Jeder Officier, der Geld-Rimessen geführt hat, wird bey seiner Zurückkunft das Reise-Partikular dein Regiments zu übergeben haben, welches dasselbe durch den Respicirenden rémhírén läßt, und hiernach die Berichtigung pflegt. tz. 14434. In Fällen, als Truppen-Inspekteurs außer den im tz. 12080 des VI. Abschnittes besagten zwey Perioden vorfallenden Dienstreisen noch andere Dienstreisen zu verrichten haben, so müssen dieselben von den commandirenden Generalen die Bewilligung zur Aufrechnung der Post-Spesen den Reise-Particularen beylegen, außer dem es sich von selbst verstehet, daß ein Truppen-Inspekteur niemahls die Post, sondern nur die Vorspanns-Spesen aufrechnen könne, wenn derselbe im Dienste außer der Poststraße reifet, mithin sich der Vorspannspferde zu feinem Fortkommen unvermeidlich bedienen muß, indem die Postauslagen verhält- nißmaßig den dreysachen Vorspannsbetrag ausmachen. tz. 14435. Die Diäten der Officiere und die Zulagen der Mannschaft sind für solche fremde Staaten, wo das österreichische Papiergeld nichr die eigentliche Circulatiens - Massa ausmacht, in Conventions-Münze; dort aber, wo das Papiergeld einen gezwungenen und gleichen Curs mit der Conventions-Münze erhält, nur im Papiergelde mit den etwa hierauf bestehenden Procenten-Zuschüssen zu verrechnen; die Aufrechnung eines Münzverlustes aber kann nur in dem Falle Platz greifen, wenn die Reise durch Länder ging, wo die erbländischen Geldsorten in einem minderen Surfe, als in den Erbländern, stehen. tz. 14486. Die Diäten sind immer in den Reise - Partikularen! unter Zerlegung einer gestarnpelten Quittung einzustellen. Es muß sich dabey über die Richtigkeit der Tage mit den Marsch- Routen, Reisepässen, schriftlichen Befehlen oder Zeugnissen des Vorgesetzten Comwandanten, über den Tag der Abreise oder Zurückkunft legal ausgewiesen, und solche dem Reise-Particu- lare zugelegt werden. Von der Verfassung der Reise - Particulare und deren Liquidirung. 3og Wie Sch Kirí sichtlich der Geld, Vorschüsse zu benehmen ist. Hkth. am 4. Dec. 800. Verfassung 5er Reise-Jour- naie. Hkkh. am i5, Sep. 807.15,43. Benehmen für die ranj!»- nirten Officiere. Hkth. am 18, May 806.11660. » « 3o. 3ui. 806, 14°9*. Wie sich die bey Geld-R.i- tttessemTranspsrtsn verivmse-tenOfficiere ju benehmen ha» ben. Hkth. am »5. Nov. 777. d 335?. Vorsichten bey Truppen-2n- fpecteurs auf Disitatiens-Rei- sen. Hkth, am ro. Mov. 31 >, 17543. » » 2. ©6v. 81 2, Aufrechnung derDiäten nach Verschiedenheit de. Währung. Hkth, am 26. Aug. 7y4> 1 9688, » » 34. Feb. 8,4.1 99S. Sonstige Beobachtungen hin. sichtlich der Diäten. Hkth. am3>. Oct. 807.1 6010. >1, » 4- ):pt. 808. 1 1731. » » 3o. 3h(, 808. I 4?*7*