Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Ueberhaupt müssen Comnnssionen möglichst beschleuniget, und um keinen Tag über die unumgängliche Nothwendigkeit verlängert werden. Es haben daher die Behörden- welche die Individuen abordnen, in allen Fallen, wo es anders thunlich ist, von denselben wahrend eines solchen Geschäftes ein Journal der täglichen Verrichtungen führen zu lassen, welches sodann dem Reise-Particulare zugelegt werden muß. §. i44i?« Die Zahl der Vorspanns - und Postpferde für die im Dienste reisenden Militär-Individuen bleibet die nächmliche, wie sie für jede Charge derselben im 4. Abschnitte des 64. Hauptstückes ausgemessen worden ist. LIV. Hauptstück. X. ?lbfchnitt. $. 14418. In welchen Fallen diese Anzahl auf das Duplum erhöhet, und wenn überhaupt die Fuhrkosten dem Aerarium aufgerechnet werden können, ist auch in den Abschnitten IV. und V. des 54. HauptstückeS bestimmt, wobey es in Hinsicht der Militär - Individuen zu verbleiben hat. ' h. i44i9Zur Aufrechnung der Post-Spesen muß immer eine Bewilligung der Vorgesetzten Behörde beygeöracht und bem Reise - Particulare zugelegt werden. §. 14420, W enn Militär- Individuen mit eigenen Pferden, zu bereu Erhaltung sie nicht des Dienstes wegen verbunden sind, ober woraus sie nicht schon vom Aerarium vielleicht einen Unterhaltungsbeytrag, ober die Naturalien gratis, ober nur gegen reglementsmaßige Bezahlung genießen, eine Dienstreise machen, so können sie die Vorspann so aufrechnen, wie es nach bem Normale geschehen könnte, wenn sie keine eigenen Pferde gehabr hatten. §. 14421. Das Nahmliche versteht sich auch in bem Falle, wenn sie eine Reise ober einen Theil derselben zu Fuße machen, und dieses ohne Nachtheil ihres Auftrages und Geschäftes, und ohne zu großen Zeitverlust thun können. §. 14422. Die Diäten sowohl, als die gedachte Zahl der Pferde, sind nur nach bent wirklichen Dienst - Charakter und nicht nach einer Titular- Categorie aufzurechnen, so daß zum Bey- spiel ein Haupcmann, der ben Majors-, ober ein Regiments - Auditor, der den Haupt- mauns - Titel hat, nur das für feine wirkt tche Dienst - Classe bestehende Ausmaß aufzurechnen befugt seyn solle. Deßgletchen haben die zur Dienstleistung verwendeten pensionirten ober sonst mit Bey- behaltung des Charakters ausgetretenen Officiere die bewilligten Diäten nicht nach der Charge, welche sie ad honores erhielten, sondern nach jener, welche sie bcy ihrem Austritte aus der Dienstleistung begleitet haben, zu erhalten. §. 14428. Auf gleiche Weife haben Militär-Individuen einer minderen Categorie auch für Commissionen und Aufträge, wozu sonst Inbivlduen von höherem Range verwendet werben, nur die für ihre Categorie ausgemessenen Diäten zu beziehen; es wäre bem;, daß die Commission für deren Categsrie einen auffallend höheren Aufwand erforderte, in welchem Falle für dieselben auf eine bis zu dem Betrage der unmittelbar an die thrige anstoßende Classe erhöhter Diäten der Antrag gemacht werden kann. Diese Anträge müssen mit Anführung der Gründe an den Hofkriegsrath gelangen, um sie der allerhöchsten Genehmigung zu unterlegen. ™ Bestimmung, in welchen Fällen die Anzahl der Pferde erhöhet werden darf; % zur Aufrechnung der Post- Spelcn muß eine besondere Bewilligung beygebracht werden ; wenn Militär-Individuen, die nicht des Dienstes wegen verbunden find, eigene Pferde zu halten, mit eigenen Pferden reisen, so ist ihnen allezeit die Aufrechnung der Vorspann nach dem Normale gc- froitet; eben so auch, wenn sie die Reise ohne Nachtheil des Geschäftes zu Fuß machen; die Diäten und die Anzahl der Pferde dürfen nur »ach dein wirklichen Dienst - Eha- rafttr ausgerechnet werden; 2iuämaß öer ®orfpitnti * ttnö ‘Psfipferöe für bie int Sientfe treifenDenWiiifärsSnöiöi&uen; n>te Die in einer mittberen ©bärge ftebenDen 3nbioibueti, wenn ße ju ©eitiini|Tioná«@eí fdxiften beordert werben , bie Sutten 51t bejieften babén. £>fti?-asü 3i. öct. 807.16010.