Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von ben Diäten unb Reisekosten der Militär-Individuen. 3.-3 DieGeneral-Auditsr-Liru, tenants in 8er Gränze haben bey Disitationü - Reisen der Gränz - Regiments - Gerichte auf Diäten keinen Anspruch. Hkth amr^. 2än.8s8.u 48. Bestimmung der Zeit, für welche die Diäten aufgerech» net werden dürfen. Hkth. am3>. Ock. 807.1601 o. m. Nach der bestehenden Militär-Gränzverfassung hat der die Gränz-Regimenter vlsiti- renbe General - Auditor - Lieutenant niemahls Diäten bezogen, sondern es waren demselben nur zwey Drittel Gage als eine Entschädigung bewilliget, rvobey es noch ferner sein Verbleiben hat. §. 144*2. Die Diäten fangen von dem Tage der Abreise an, und dauern bis einschlüffig den Tag der Zurückkunft in die Quartiers-oder Anstellungs-Station. W enn jemand in diese nicht mehr zurück kehret, unb entweder in dem Orte, wohin er gesendet wurde, zu verbleiben nach der Hand befehliget wurde, oder von da mittlerweile in eine andere Station übersetzt worden ist, so hören die Diäten »mr dem Tage des Empfanges des Befehles und bezugsweise mit dem Tage des Eintreffens in der neuen Station auf. tz. 14413. Bey Geld-Rimessen-Verführungen gebühren dem die Rimesse begleitenden Militär- Individuum die charaktermäßigen Diäten nur von dem Tage der Uebernahme bis zum Tage der Uebergabe der Geld - Rimesse. §. 144 »4* In den Fällen, wenn Diäten bewilliget werden, werden bey ausfallenden halben Tagen am Platze der bisher nur Statt gefundenen halben die ganzen Diäten passieret, und wo Commissionen, die in einer nur wenige Stunden von dem Wohnorte des betreffenden Individuums entfernten Gegend vorgenommen werden, nur einen halben Tag dauern, ist der andere halbe Tag zur Hin - und Rückreise zu verwenden, damit hierdurch wenigstens Ein Tag an Diäten in Ersparung gebracht werde. §. i44*5. Die Diäten sind immer in dem so genannten Reise -Particulare einzustellen; es muß sich dabey über die Richtigkeit der Tage, für welche die Diäten ausgerechnet werden, mit ben Marsch-Routen, ober Reisepässen, oder schriftlichen Befehlen, oder mit Zeugnissen des Vorgesetzten Commandanten, über ben Tag der Abreise oder Zurückkunft legal ausgewiesen, und jeder solche Beweis, nebst Der schriftlichen Beorderung oder Bestätigung der gemachten Reise, dem Reise-Parriculare zugeleget werden. Bey Geld - Rimessen - Verführungen gebühren die Diäten nur vom Tage der Ueber- nahme bis zum Tage der Abgabe der Geld-Rimesse. Hkth. am 4.Apr. 808. 1 >7,1. Statt der bisher bey ansfallen- den halben Tagen aufzurechnen bewilligten halben Diäten werden von nun an die ganzen Diäten passiert; die Diäten müssen immer in dem vorschriftmäßig verfaßten und legal documentirten Reise -Particulare eingcstellet werden; §. 144*6. In Ansehung der zur Reise ausgerechneten Tage ist sich nach der ergangenen Vorschrift zu achten, wornach bey Dlenstreisen mit eigenen Pferden täglich wenigstens 3 Meilen mittelst Vorspann . . 4 » m it gedungenen Fuhren . . 6 » mittelst der Post . . . 8 » zurück gelegt werden müssen. Von dieser bestimmten Meilenanzahl bars nie und unter keinem Vorwände abgewichen werden, es sey benn, daß Elementar - Hmdernisse, zum Beyspiel ausgetretene Flüsse, zu- geschneyte Gebirge und so weiter, die Fortsetzung der Reise unmöglich machen, in welchen Fällen sich immer mit legalen Zeugnissen ausgewiesen werden muß. Z n Ansehung der im Geschäfte zugebrachten Tage müssen die Vorgesetzten Behörden, welche die Individuen beordert, und das Reise - Particular einzubefordern haben, sich die verläßliche.Ueberzeugung von der Zeit, die darin als im Geschäfte verwendet angegeben wird, verschaffen, und haben weiter auch, wenn sich die Zurückkunft des betreffenden Individuums länger hinaus gezogen hat, ausdrücklich zu bestätigen, daß das Geschäft nicht absichtlich, oder unnöthig verzögert oder aufgehalten worden sey. die Vorgesetzten Behörden haben sich von der Richtigkeit der im Geschäfte zugcbrach- ten und ausgerechneten Tage die genaue Ueberzeugung zu verschaffen;