Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
3o2 Den Officieren und Rech- nnnqsfübrern der Mönturs- Ecmnnsslonen gebühren bey Trnnskeririinqen ke!neDiären. Hkch.anrZi.Iän. 8n8.E 176. » » 10. 'JTov. 814. I 5778. Welche Officiere auf Diäten keinen Anspruch machen können. Hkth. am 17. Sept. 8,3. Auch erhalten die Officiere, die Werk - und Obermeister bey den Monturs - Eommis- sionen bey solchen Dienstesreisen keine Diäten, welche unmittelbar zu ihrem Geschäfte gehören. Hkth. am >0. März 808. E 688. Die bey den Fordons anqe- stellten Srabs- Officiere baden dey ihren Blsttarions-Reisen auf Diäten keinen Anspruch. Hkth.am?. Sept.SoS. D 2001. Eben so auch die Fuhrwesens - und Eavallerie - Offi- cicrc, welche in ihrem Anstellungsorte bey dem Pferover- fnufc mkerveniren. Hkth. am 3. Sept. 814. K'BSGo. Die Officiere, welche Geld- Rimesse» zu Meer begleiten, haben keine Diäten, und nur die Seezulage anzusprcchen. Hkth. am 27. Oct. 814 D5i6o, Derpflegs-Magazins - R-ch- nungsführer und Regimente- Officiere baden bey Adhoh- lung der Verlazsgelder auf Diäten keinen Anspruch. Hkth.am 21. 2uN- 8-8. A 2883. Den zur Eintreibung der Steuern auf Execution adge- schickt werdenden Officieren gebühren keine Diäten. Hkth.am 7.Dee. 6-5. 1 4-22. Die Briaadiere haben bey Dienstreisen außer ihrem Bezirke auf D>äten feinen Anspruch. Hith.am -S.Iun. 8-5.13452. Eben so wenig bey Bereisungen der Beschäl- und Re. niontirungs Departements. hkth. «M 7. Sept. 815. 15o39< sie aber für die Zeit, als sie die charaktermäßigen Diäten beziehen, auf die beständige Gestütszulage keinen Anspruch. b. Den £> (freieren und den mit dem Officiers - Charakter bekleideten Rechnungsführern der Monturs-Brausche gebühren bey Lransferirungen keine Diäten. 0. Denjenigen Officieren und Parteyen, welche im Genüsse der Kriegs - Gage stehen, und eine Gebühr an Pferd-Portionen haben, kommen bey Visitations- oder sonstigen Dienstreisen in keinem Falle Diäten zu gute. Für Dienstreisen auf kleine Distanzen, 3 bis 4 Meilen von der Aufenthalts- Station, findet für dieselben auch keine Aufrechnung von Neisekosten Statt, weil sie solche mit ihren eigenen Pferden zu verrichten haben; auf weitere Entfernungen aber haben sie sich der Vorspann, und nur im Falle der Nothwendigkeit nach besonderer Bewilligung des Armee - oder Corps-Commando's der Post zu bedienen. Wenn Officiere aus dem Stande der Feldspitaler in Angelegenheiten derselben, z. B. wegen Fassung von Geldern, Montur rc., auf größere Entfernungen außerhalb des Spitals - Bezirkes versendet werden, wird für dieselben die Aufrechnung von Diäten in dem nähmlichen Betrage bewilliget, welcher bey Versendung von Officieren in Regiments-Angelegenheiten aus dem Regiments-Unkosten-Fonds bemessen ist. In einem solchen Falle hatte demnach der Rechnungsführer 2 fi., ein Fourier aber 3o kr. als Diurnum zu beziehen; doch muß der Bedacht genommen werden, solche Auslagen durch zweckmäßige Dispositionen nach Thunlichkeit zu vermeiden. (1. Die gegenwärtige Diäten - Vorschrift hat auf solche Dienstesreisen keinen Bezug, wie jene der Beorderungen der Officiere, Werk- und Obermeister bey den Monturs-Commissionen find, und die unmittelbar zu ihrem eigenen Geschäfte gehören. Für solche Falle waren bisher zwey Drittel Gage oder höchstens die Zulage von täglich 1 fi. für die Ober-Officiere, das nahmliche Diurnum für einen Werkmeister, und für einen Ober-und Untermeister täglich 3o kr. bestimmt, bey welchem Ausmaße es auch ferner verbleiben muß. c. Die bey den Cordons angestellten Stabs - Officiere haben bey ihren Visitations-Reisen, welche sie im Bezirke ihres Cordons zu machen haben, auf Diäten keinen Anspruch, weil derley Reisen mir ihrer Anstellung in genauer Verbindung stehen. f. Die Fuhrwesens-und Cavallerie - Officiere, welche an dem Orte ihres Anstellungspo- ftens bey dem Pferdverkaufe interveniren, haben auf den Bezug der Diäten keinen Anspruch. g. Die Officiere, welche Geld-Rimessen zu Meere begleiten, haben nur die Seezulage anzusprechen, und dürfen keinesweges die bey Geld-TranSporten zu Lande bewilligten Diäten aufrechnen, weil die Transporte zur See mit weit weniger Beschwerlichkeiten und Kosten verbunden sind. li. Verpflegs - Magazins - Rechnungsführer haben bey Abhohlung der Verpflegsgelder auf Diäten keinen Anspruch, wie auch selbst die Regiments-Officiere, welche Verlagsgel- ber ihres eigenen Regiments, abhohlen. 1. Von der Erfolglassung der charaktermäßigen Diäten vom Provinciale an die zur Eintreibung der Steuern auf Erccution commandirt werdenden Officiere hat es auf allerhöchsten Befehl abzukommen. k. Die in der Dienstleistung stehenden Brigadiers können bey vorfaüenden Dienstreisen außer ihrem Bezirke auf Diäten keinen Anspruch machen; l. l. was auch bey Bereisungen der Beschäl - und Remontirungs - Departements der Fall ist. LIV. Hauptstück. X. Abschnitt.