Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

3oo LIY. H a u prstück. X. A öschnltt. Den Ober - und Unterärz­ten, welche von den Regimen­tern mit Kranken - Transpor­ten in die Feldspitäler com» inandirt werden, gebühren auf die Hinreise Diäten. Hkth. am *7. Oct. 809.1 to3o. Vey Abfassung der Ver- pfiegsgelder und der Montur oder in sonstigen Regiments- Angelegenheiten werden den Officieren die Diäten aus den Regiments - Unkosten bemes­sen. Hkth. am 12. März777. » » 10. 3ul. 808,1 35o2. Gebühr der Diäten für die zur kriegscommissariatischen Revision der Rechnungen be» ordert werdenden goutiere. Hkth. am >6. May 812.1 2689. Gebühr der Diäten für die Vauhauptleute der slavoni- schen Gränze in Dienstesan­gelegenheiten außer ihrem Be» zirke. Hkth. am27. Rov.3,2.8 3697. Ausmaß und Gebühr der Diäten für die bey Militär- Arbeiten in den Bergwerken und Salinen commandirten Offikiere. Hkth.am >5. Sep.8,3.1139-0. Wenn aber ein bey einem Regiments requirirter Auditor eine Reise zum Garni­sons-Bataillon zu machen hat, so gebühren ihm auf die nothwendige Zeit seiner Ent­fernung vom Regimente die höheren charaktermäßigen Diäten. Alle diese Auslagen können jedoch nur in so weit demAerarium ausgerechnet wer­den, als die für Beköstigung fremder Auditors einem Garnisons-Bataillon jährlich bemessenen 38 fl. nicht hin reichen x. Den Ober-und Unterärzten, welche von den Regimentern mit Kranken-Transporten zur Besorgung derselben während der Reise in die Feldspitäler commanbirt werden, sind zu einiger Erleichterung ihrer Subsistenz auf der Hinreise die charaktermäßigen Diä­ten, mithin einem Oberarzte 2 fl. und einem Unterärzte 1 fl. täglich zu bewilligen be­funden worden, indem sie von der bloß den wirklichen, in Feldspitälern angestellten Oberärzten bewilligten Zulage monathlicher 10 fl. ausgeschlossen sind, deßhalb auch im Gegentheile die Bewilligung der Diäten auf diese letzteren keinen Bezug hat. y. Die Regimenter passieren den um eigene Verpflegsgelder und Montur, oder in sonsti­gen Regiments-Angelegenheiten commandirten Officieren aus ihren Regiments-Un­kosten (unter der bemessenen Rubrik Liefergelder) ein Diurnum ohne Unter­schied, ober ein Hauptmann, Rittmeister, Ober-Lieutenant oder Rechnungsführer ist, nach gleichem Ausmaße täglich 2 fl., und einem Unter - Lieutenant oder Fähnrich täg­lich 1 fl. 3o kr. auf die ganze Zeit seines nothwendigen Ausbleibens. Auf gleiche Art ist nun auch der Marine - Officier bey den zu Lande für die Ma­rine besorgenden Geld-oder Monturs-Transporten zu behandeln, und ihm das nähmliche Diurnum aus der Marine - Cassa zu erfolgen, und als ein E.rtraordinarium aufzurechnen. z. Den zur kriegscommissariatischen Revision der Rechnung beorderten goutieren werden auf diese Zeit 3o kr. täglich Diäten Bewilligt; jedoch muß darauf gesehen werden, da­mit die Beorderung solcher gout iere ^um respicirenden Feld - Kriegs - Commissariat nicht eine unverhältnißmäßige Zeit, und nicht ohne Nothwendigkeit Statt haben möge. aa. Wenn die Bau - Hauptleute der slavonischen Gränze in Dienstesangelegenheiten außer ihrem Regiments-, und bey dem Tschaikisten - Bataillon außer ihrem Bataillons-Be­zirke verwendet werden, so wird der Hofkriegsrath keinen Anstand nehmen, denselben eine angemessene Entschädigung zuzuwenden; jedoch muß in jedem solchen Falle beson­ders beym Hofkriegsrathe eingeschritren werden. Was aber die Reisen der Bau- Hauptleute in dem Regiments - und respectixe Bataillons-Bezirke betrifft, so kann um so weniger eine Erfolgung der Diäten bewil­liget werden, als die Reisen vermöge des Bau-Regulativs in ihre wesentlichen Oblie­genheiten gehören, und ihre Gagen ohnehin schon mit Rücksicht auf ihre Dienstesver­hältnisse ausgemessen worden sind. bd.Den bey Militär-Arbeitern in den Bergwerken und Salinen commandirten Officieren und Militär-Feldärzten sind für jene Fälle, wenn sie sich zeitweise von ihren Aufent­haltsposten entfernen müssen, um der 'Arbeitsmannschaft überall nachzusehen, die Diä­ten aus dem montanisttschen Fonde, und zwar für Einen Tag, einschlüffig der Nacht, die ganzen Diäten, jedoch nach Abzug der halben Gage-Zulage, welche auf Tag und Nacht, oder auf den Tag allein ausfällt, zu erfolgen, weil eine Gage-Zulage und Diäten für die eine und die nähmliche Zeit nicht zugleich passierlich sind. Der Zweck davon ist, daß für die mehreren Unkosten, welche mit der Entfer­nung von dem Aufenthaltsorte verknüpft sind,seine Entschädigung geleistet, und den Militär-Arbeitern auf allen Lrbeits-Puncten öfter und besser nachgesehen, inithinder Nutzen des montanistischen Aerariums allenthalben befördert werde. Das Ausmaß dieser Diäten ist nähmlich: Für einen Hauptmann oder Capitän-Lieutenant: ....... 5 ff. » » Ober-Lieutenant ....................................................................4 fl»

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