Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
§. i4363. Wenn vermöge Mangels oder Theuerung im eigenen Lande Früchteinkäufe in den an- granzenden ausländischen Bezirken mit Vortheil des Aerariums unternommen werden, so ist zur Verhüthung aller Unterschleife an der Gränze die Maulhgebühr dafür zu entrichten, und nur bey großen ausländischen Lieferungen hat, nach voraus gegangener allerhöchster Genehmigung, die Mauthbefreyung einzutreten. §. 14364. Wenn Remonten über die Gränze geführt werden, so haben die Regimenter vorher einen Banco-Deputations-Freypaß zu erheben, wo sodann gegen Vorweisung dieses Passes der Remonten-Transport sowohl beym Gränzzollamte, als bey den übrigen Straßen und Wassermauthen, frey passieren zu lassen ist. §. 14365. Für Bücher, Landkarten rc., welche von Officieren zum eigenen Gebrauche bey Transportirungen u. dgll mitgeführt werden, ist kein Zoll zu entrichten; jedoch versteht sich diese Begünstigung bloß von Érnem Exemplare. h. i4366. Die mittelst Postwagens am Hauptzollamte anlangenden Dienst-Packete sind von dem zollamtlichen Personale me allein, sondern nur in Gegenwart eines Individuums der betreffenden Militär-Bransche zu eröffnen. §. 14367. Die Approvisionirungs - Getränke, so lange dieselben in den Festungen der Lander, wo die Tranksteuer emaefuhrt ist, in militärischer Verrechnung und Verwahrung zumAppro- vistonirungs - Vorrathe unterhalten werden, sind so, wie dasjenrge, was von derley Getränken wahrend der Cernirung der Festung an die Garnison abgegeben wird, von Entrichtung einer Tranksteuer oder eines Consumo - Zolles ganz befreyt; sobald aber davon etwas durch Licuation oder andere Wege an Prwaten oder andere Consumenten übergeht, ist sogleich dafür der rariffmäßige Zoll zu entrichten. §. 14868. Alle jene Individuen, welche im Kriege Victualien und Getränke zur Armee führen, sind von Entrichtung der Mauth befreyr, jedoch sind denselben zur Sicherstellung der «raschen Mauthgefälle Pässe zu ertheilen, in welchen die Quantität ihrer Victualien und Getränke aufgeführr rst; auch haben sie sich bey ihrem Eintreffen im Felde und bey ihrem Abgänge bey dem Armee- oder dem Truppen- Corps - Commando zu melden , damit sie nicht etwa unter Weges die meisten Ferlschaften verkaufen. LIV. Hauptstück. IX. Abschnitt. Von den Manchen in der Militär - Gränze. 289 Mauthentrichtung vey Frucht« einkäufen im Auslände. Hkth. am 11. Aug. Lob. A 6« 45. Zollamtliche Passierung der Aemonten- Transporte. Hkth. am 7. Ock. 807. d 4060. Wann für Dienstbücher, Landkarten u. d. gl. kein Zoll t» entrichten ist. Hkth. am 7.2än. 786. G ias, Erö ffnung der am Haupt- Zollamte anlangenden Dienst- Packete. Hkth. am s. 2un. 795. G 5073. » » »o. 2>ee. 798. G6616. Mauthentrichtung für Ap- provilionirungs - Getränke. Hkth. aM9-Gtpt. 8o8.1V »Sr. Beob achtungen für die 6ei> der Armee turi Victualien und Getränken Handel treibenden Personen. Hkih.am 6. Jul. 79?. G 7047. IX. Abschnitt. Won de» Manthen in der Militär-Gränze. > tz. 14869. Zn der Militär-Gränze besteht kein Zollamt, sondern es find dort nur Weg-, Brücken-, Ueberfuhr- und Pflastermauthen, die des Commerces und der Passage wegen unterhalten werden, und wegen ihrer kostspieligen Erhaltung mit einer angemessenen Mauthgehühr verbunden sind, welche in den Gränz-Proventen - Fond zu fließen har. §. 14870. Sowohl die in der Regiments - Nummer ausgestellten Mautheinnehmer, als auch die Controllore stehen in ihren Geschäften unmittelbar unter den Regiments-Commanden; die Besetzung dieser Stellen wird jedoch auf den Vorschlag des Regiments nur vom General- Commando bestätiget, weßwegen auch keiner derselben ohne General-Commando-Begnehmi- gung vom Dienste entlassen werden kann. Banr x?. 78’ Sfteííbe in ier ©ränje fceflefjen. £ítí;.am »4.Srefi. 814. B <j33. » » íó.aiarj 8i5,111091. @0f$äft$(effittmiung uni <5infe&ung ier 39?aut^einne^ Rtcr uni äontnjttore;