Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
21)0 LIV. Hauptstück. IX. Abschnitt. Beobach tungen in Erkraw kungssällen der Wegmauthbe- a inten; wann der Schranken zu öffnen und zu schließen ist; Abforderung der Pässe; an den vom Hofkriegsrarhe fest gefetzten Tariff ist sich bey Abnahme der Mauth genau zu halten. Hkth am 6. $cb. 815. B 6j8. Die durch Robathfuhren ab- gehohlt werdenden Weine der Herrschaften sind mauthfrey. Hkth am »7. Apr. 6,5. B ,865. Welche Individuen noch die Maukhfrevheit genießen. Hkkh.am 6.Feb. 8,5. b 613, » » >6.März 6,5. K ,091. Mauthbefreyung für die Trafflkanten und Decturanten Scs Steinsalzes. Hkrh. am 6. Feb. 6,5. B 6,8. * » 3. 9?0». 816. B 4187. tz. 14371. Sowohl die Einnehmer, als Controllore, müssen sich stets in dem für dieselben bestimmten Hause aufhalren; im Erkrankungsfalle hingegen wird dem Regiments-Commando emgeraumt, einen Anderen zu substituiren, jedoch versteht es sich von selbst, daß, wenn der Einnehmer erkrankt, der Controller zu suppliren, und statt des letzteren aus die Zeit ein anderes Individuum provisorisch angestellt und in Eid und Pflicht genommen werden müsse. tz. 14379. Sobald es tagt, ist der Schranken, bey welchem ohnehin die Wache steht, zu öffnen, und bis zur Dämmerung offen zu lassen, sonach aber zuzuziehen, und des Nachts nur dann u offnen, wenn jemand passieren will. §. 14378. Jeder Reisende hat sich mit einem von seiner Ortsobrigkeit versehenen Passe zu legiti- miren, m welchem auch dasjenige, was verführt oder getrieben wird, ersichtlich seyn muß. Jeder etwa verdächtige Paß muß dem in loco befindlichen Compagnie-Commando angezeigt werden, und erst nach Vidirung desselben ist daS betreffende Individuum, nach Entrichtung der tariffmäßigen Taxe, passieren zu lassen. tz. 14374. Sowohl von dem Einnehmer, als Controllor, ist sich nach dem vom Hofkriegsrathe begnehmigren Tariffe, welcher auf eine schwarze Tafel vor dem Mauthhause zu jedermanns Wissenschaft anzuschlagen ist, zu achten, und weder mehr, noch weniger, bey strenger Verantwortung abzunehmen. tz. 14375. Die begüterten Edelleute, die katholisch und griechisch nicht unirre Geistlichkeit, und die in den königlichen Freystädten angesessenen Edelkeute und Bürger sind sowohl in Rücksicht ihrer Person, als auch ihrer eigenthümlichen Waaren, Wagen und Pferde und robath- mäßigen Fuhren von Bezahlung der Weg - und Brücken-, Pflaster - und Ueberfuhrmauthen frey; sie sind jedoch verpflichtet, zur Vorbeugung der Unterschleife sich mit Freyheits-Bolleten oder Pässen über ihr Befreyungsrecht auszuweisen. tz. 14376. W enn Herrschaften ihre Robathfuhren zur Abhohlung erkaufter Weine nach Syrmien schicken, so sind dieselben ebenfalls frey passieren zu lassen, wenn sie sich mit einem Freypasse legitimiren. tz. 14377. Ferner sind von allen Mauthen befreyer: a ) Die im Dienste oder auch in eigenen Angelegenheiten reisenden Militar-Gräuz-StabsOfficiere und Brauschen. h) Alle k. k. Militär - Fuhrwesensfuhren, wie nicht minder alle Landes - Vorspannsfuhren , auf kriegscommissariatische Anweisung, e) Die Couriere, Estaffetten und ordinären Posten ohne Passagier, d ) Die Militär - Gränzer überhaupt bey allen Zu- oder Abfuhren, die ihren eigenen Erwerb oder ihre Nahrung betreffen. tz. 14378. Die Traffikanten, welche ärarisches Salz in die Gränze verführen, sind nur dann von der Mauthentrichtung befreyer, wenn sie Freypasse der königlichen Hofkammer produciren; widrigen Falls aber haben sie die Mauthen zu entrichten. Diese Befreyung erstreckt sich auch auf jene Fuhren, welche Steinsalz in die königlichen Freystädte führen, wenn sie sich mit einem Zeugnisse der Legstätte, von welcher dasselbe behoben worden ist, legikimiren, daß sie es weiter in eine königliche Legstarte verführen. SBaurtnreobeit für fcie (Sítek leute, ©eiftlicfcen unö Bürger. £ftb- am 19- 3uf. 769. » » 11. 21«g-8o3. b »34i. » » 20. Hpr. 808. B 1268. n n 11,3un. 808. B 11 1 2. » n 29. Oct. 808. B 4159. » » 19. 3ui. 812. b 2432. » » 3i,3u(.8i3. B 2402. » » 18. 9io». 813. B 4i55. » » 6. Jfeb. 8i5, H 618. » » 27. Jipr. 8i5, B i865.