Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
*88 LIV. Hauptstück. VHL Abschnitt. Von den Manchen in den Erblanden. Obliegenheit der visitirenden Zollbeamten. Hkt h.am 16. Dec. 810. G 7679. » » 28.9iov 816. M4987. Wie die Zoll-und Aufschlagsgebühren vom Militär zu vergüten sind. Hkkh. am 21.2ul. 814. A433i. Beobachtu ngen ^ bey ärari« schen Monturs'Dersendungen. Hkth. am 16. Apr. 6.S.E 1607. v » 8, 2fug. 817, E 2601, Wenn die Couriere außer den ohne dieß unter Staatssiegel liegenden Depeschen noch andere Packete mit sich führen, so sind sie schuldig, dieselben zu erklären, und darüber die Zahlungs- oder Anweisungszoll - Expedition abzuwarten; dagegen sind die Tränzämter unter schwerster Verantwortung angewiesen, die Couriere mit Beseitigung jedes anderen Geschäftes augenblicklich zu expediren. Damit nun die Armee - Couriere auf den Gränzamtern nicht länger aufgehalten werden dürften, als bte Eintragung in die Polizey-Passanten-Listen und die kurze Zoll-Expedition unumgänglich erfordern, sollen sie außer den von Amts wegen ihnen aufgegebenen, dem Passe einzuschaltenden Punkten mit keiner Neben-Commission sich befassen. c) Jeder Officier hat an den Thoren der Hauptstädte mit seinem Passe oder seiner Marsch- Noute und mit der Angabe seines Nahmens sich auszuweisen. d) Die von Ober-Offtcieren befehligten Kriegsfahrzeuge haben sich der zollamtlichen Visitation nicht zu widersetzen, c) welches sich auch von jedem Vorspannswagen oder von gedungenen Fuhren versteht. Eben so haben f ) die Regimenter, welche außerhalb des Mauth-Cordons liegen, indem sie durch diese Lage wieder andere Vortheile genießen, bey dem Bezüge von Uniformirungs-Stücken und anderen Bedürfnissen aus den eingeschlossenen Landen den Zoll zu entrichten. Endlich haben g) alle Truppen, welche aus Ungarn oder anderen Ländern in die Erblande einrücken, sich sowohl für ihre Person, als auch ihre beyhabeude Bagage, Tornister u. dgl. der zoll- ämtlichen Visitation zu unterziehen. §. 14860. Die Visitation hat jedoch nur durch wirkliche Zollbeamte mit der geziemenden Bescher- scheidenheit und gebührenden Achtung zu geschehen, und es istjede unnöthigeVerzögerung zu vermeiden. §. 14361. Alle Zoll - und Aufschlagsgebühren sind von Seite des Militär-Aerariums nicht bar, sondern bloß mittelst Abquittirung zwischen dem Cameral- und Militär-Aerarium dergestalt zu berichtigen, daß dem betreffenden Mauthamte über die aus - oder eingeführte Quantität von der aus- oder einführenden Militär-Brausche eine Gegen - Bollete ausgefertiget wird. §. 14362. D ie vorkommenden Versendungen ärarischer Monturs-Sorten, in so weit sich mit glaubwürdigen Urkunden auögewiesen wird, daß sie ein wirkliches Eigenthum des Aerariums sind, sind zollfrey; von jenen Sorten aber, welche von Contrahenten geliefert werden, die keinen höchsten Befehl einer Zollbefreyung vorzeigen können, sind die tariffmaßigen Gebühren abzunehmen, und gehörig zu verrechnen. Was endlich die Versendungen betrifft, welche von der Monturs-Oekonomie ober einer anderen militärischen Anstalt aus einer italiänischen Provinz in die andere geschehen, wird bestimmt, daß die dortigen General-Commanden sich immer vorläufig mit dem Gubernium in das Einvernehmen zu setzen haben, damit dasselbe einen Zollbeamten dahin beordere, welcher der jedesmahligen Verpackung beyzuwohnen, und die zollamtliche Versiegelung der Colli vorzunehmen, dann den Lieferschein mit zu fertigen hat. Die auf diese Art versiegelten und mit ordentlichen Lieferscheinen versehenen Behältnisse sind auf dem Wege bey keinem Zollamte zu eröffnen und zu beschauen, sondern nach vorläufiger Abzählung der Colli und angelegtem zollamtlichen Siegel, dann deren Combinirung mit dem Lieferscheine auf der Rückseite desselben zu vidimiren, und unaufgehalten vassieren zu lassen. Bey dem Eintreffen an dem Orte ihrer Bestimmung sind die Siegel von dem Zollamte abzunehmen, und bte Colli frei; zu behandeln. \