Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von der Vorspann t n der Grsnze. 203 §. 14229. Die Granzer haben auf Rechnung der Robathsschuldigkeit die unentgeldliche Vorspann nur bey Geld-, Natural-, Monturs-, ArmaturS-, Munitions-, Feld-Requisiten-Artillerie - und sonstigen ärarischen Transporten, bey ärztlichen Visitationen desgesarnrnten Volkes, bey Erhebung eines visum repertum, bey Eichelungs- und Schulen - Visitationen, jedoch nur in ihrem eigenen bis zum nächst anstoßenden Regiments-Bezirke, und so fort bis an den Ort der Bestimmung zu leisten, welches ihnen als Abstattung in ihrer Robathschuldigkeit in ihr Robathbüchelchen eingetragen und abgeschrieben wird; dagegen sind sie zu Transporten von fremden Regimentern oder für fremde Militär-Parteyen die nöthige Vorspann auf Rechnung der unentgeldlichen ärarischen Robathschuldigkeit beyzustellen nicht verpflichtet, sondern dafür nach dem bestehenden Ausmaße zu zahlen. In dem Falle, wenn z. B. ein Officier für mehrere Gränz - Regimenter zugleich Gelder, Montur u. d. gl. Sachen abfaßt und verführt, wo mithin auch in einem anderen Regimenté die unentgeldliche Vorspann beygeftellt wird, kann die Nothwendigkeit eintreten, daß von derjenigen Marsch-Route, die der Officier an sein eigenes Regiment abzugeben hat, zum Belage der Robarhrechnung des fremden Regiments daselbst eine Abschrift erfordert werde; in diesem Falle ist demnach da, wo die Gelder :c. rc. an das fremde Regiment abgegeben werden, mit dieser die Consignation oder Reiseberechnung zu belegen. §. 14280. Zur Schonung des Granzers und des Aeranums müssen die Verschickungen nur auf die wahrhaft nöthigen beschränkt werden; auch ist hinsichtlich der schlechten Wege und des schwachen Zugviehes gegen die gewöhnliche Vergütung die Verabreichung der Pferde so einzuleiten, daß statt 4, wie es in den Erbtanden vorgeschrieben ist 6; statt 2 — 4, und statt 1 — 2 Pferde erfolgt werden. §. 14281. Die Gelegenheiten, wo die Generale, Stabs-und Ober-Officiere und sonsiige Militär-Parteyen in der Militär - Gränze zu reisen haben, können sich ergeben: istens: Wenn sie des Dienstes wegen, für welchen sie bestellt sind, eine Reise zu machen haben. 2tens: Wenn zur Reise ein besonderer Auftrag gegeben wird. 3tens: Wenn die Reise aus der Absicht eines für die Gränzer zu erzielenden Nutze- s entspringt. 4tens: Wenn sie durch die Schuld oder das Ansuchen eines Dritten bewirket wird. §. 14282. E in jeder Regiments - Commandant, Stabs-oder Ober-Officier hat die in ordinären Regiments - Diensten und bey ordinären Cordons-Visitationen und bezugsweise Inspektionen vorfallenden Aufträge und Reisen, er mag allein gehen, oder jemand mit sich nehmen, mit eigenen Pferden, und, wenn er diese zu schonen wünscht, mit gedungenen Fuhren, oder mit Vorspann zu vollziehen, wofür dem Gränzer die bare Bezahlung zu leisten ist. §. 14233. Ereignen sich Reisen wegen außerordentlicher Sanitats-Umstande, Reambulations-An- gelegenheiten und Gränzstreitigkeiten, so hat der betreffende Stabs - oder Ober-Oss>cier, wenn die Bezahlung nach dem bereits erklärten Falle von einem Dritten geschehen muß, zwar die Vorspann unentgeldlich, jedoch der betreffende Gränzer, welcher die Vorspann leistet , dafür die Vergütung vom Aerarium zu bekommen. §. 14284. Werden Ingenieurs-Officiere allein oder mit Handwerksleuten eines Bau-Antrages halber irgend wohin geschickt, so ist die Vorspann dem Gränzer, der solche zu stellen hat, aus dem Bau-Fonde zu vergüten. Beobachtungen wegen Sei* stung der Vorspann. Hkth. am »6. Apr. 783.0 i960. * » »3. 2un. 787. B 1461. » >1 i4- Jul, 787. 1! >5y3. *» » 9.3ut. 808. B 2481. *» » 1 i.Iän. 809. B >65, Sonstige Beobachtungen 6et Leistung der Vorspann. Hkth. am 12.3 un. 802. A 5687. » » i».3#li. 81 i.B 43. Bei) welchen Gelegenheiten sich die Reisen in der Grunze ergeben können. Hkth. am »6. ?f»r. 783. G >960. Beobachtungen bey Reisen in ordinären Dienstangelegenheiten ; Benehmen bey gusterordent- lichen Reisen: Vergütung der Vorspann bey 3nqenieucs-Officieren in Bau-Angelegenheiten. Hkth. am -6.Ape. 783. G >96».