Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
254 LIV. Hauptstück. V. )lhschnitt. W'tt» tie ©.-rfiyatt« inCortto des Zívrarium» zu leisten ist. Hkch. am 9. 3un. 78*. G1753. Hkth, am 9. Ocf. 0o5. B 1668. Hkth. am 9. 31M.781. G 2753. Hkth. am 9- 3un. 7S2. G *753. ,» ■» 12.3än. 811. B 1,8. Hktb. am 9.3un. 78». G 2788. Hkth. am »r, Jan. 8e,.B 118. Hkth am 14.2fuq 81B,480. » » i3. Set 8>4- B 4? >9» »1. Feb. 815. B 461. 3)>rh. am 19. Jfug 807. B 2164. Hkth. am ".März8l,.B 710. » » 8. Märj 814. B 1151. Hkth am 9. Iun. 781. G 2753. » v «2.2fug. 816.B 3271. Hkth. am 9. May 606. B 1166. » » 1.3ul- 807. B 1089. » » 2i.3lil. 807. B 2Z27» Hkth.am üo. ©iöt(j8o9.B 1011. Hkty. am 18. Der. 8i ü. B 4745. Hklh. am ' 8. May 81 i.B , 543. v >v 13. 3ul. 811. B 2192. >1 ■» 8. 34n. 816. b 167. Hklh. am L. Jan. 612. B 38. Hkth. am i3.2ipt.8ii.B 1133. Hk:y. tim 1 >. Apr. 812.11843. §. 1.4235. Die Einsprüche der Generale, Stabs-und Ober - Officiere und Militär - Parteyen bey den Gränz - Regimentern in besonderen Aufträgen, bey Dienstreisen, Uebersiedelungen u. d. gl. auf die Vorspann vom Aerarium, sind mit jenen der deutschen Erblande ganz gleichstimmend. Nebsidem gebührt dieselbe auch': a. Den Generalen und Brigadieren zur Musterung außer der Erercier- Zeit, bey Uebergabe der Regiments - Commanden und bey anderen ungewöhnlichen Dienstreisen. b . Den Granz-Inspectoren bey den gewöhnlichen Visitationen oder anderen ihrer Aktivität anklebenden Verrichtungen. c. Bey Reisen der Officiere vom Hauptmanne abwärts in der Militär- Gränze und in den Ansiedelungs - Bezirken zu Conscriptionen oder sonstigen Dienstgeschasten. tl. Bey Reisen in Contumaz-und Sanitäts - Angelegenheiten. e. Den Grä'nz-Oekonomie -Officieren bey vorkommenden Dienstreisen. f. Den in dringenden Fällen zu Cordons-uud anderen außerordentlichen Dienstreisen verwendet werdenden supernumeraren Officieren. . g. Für die zum Waldaufnahmsgeschäfte verwendet werdenden Individuen. Die Beystel- lung geschieht von der Robarhsschuldigkeit, und wo diese nicht hinreicht, hat der Pro- venten-Fond die systematische Vergütung zu leisten. Im Banate ist dieses Erforderniß allezeit systematlsch zu bezahlen. h. Den Bau - Hauptleuten bey dringenden Dienstreisen in entfernte Gegenden, wo sie mir ihren Pferden nicht auszulangen vermögen. i. Den Officieren und Oberbrückenineistern, welche zur Abrichtung!der Artilleristen beym Tschaiklsten - Bataillon verwendet werden. k. Den Officieren, Ober- und Unterärzten, wenn sie des Dienstes halber qua talis ohne ihr Verschulden von einer Station zur anderen im Regimente übersetzt werden, für sich, und ihre Bagage, wobey zu bemerken ist, daß verheiratheten, mit einer zahlreichen Familie versehenen Aerzten, welche mit dem bestimmten Ausmaße nicht auslan- gen können, weil sie bey beriet) Uebersiedelungen im Regimente ihre ganze Einrichtung und ihren Vorrath an Lebensmitteln mitführen müssen, noch einj vierspänniger Wagen über dieselbe bewilligt werden könne; jedoch darf diese Bewilligung nicht auf Transfe- rirungen von einem Regimente zum anderen, oder aus einer Gränze in die andere ausgedehnt werden. l. Den Contumaz - Aerzten in Sanitäts - Dienstreisen. i n. Dem Pfarrer von Mehadia, wenn er geistlicher Functionen halber in die Bäder fährt. n. Den an ihren Bestimmungsort in die Granze adgehenden und von dorr zur Anhörung des Lehr - Curses in die medicimsch- chirurgische Josephs-Akademie beorderten Hebammen. o. Den Brunnenmeistern, Zimmer-und Maurer-Polieren der Gränz-Regimenter bey Dienstreisen. p. Wenn den Meisterschaften zur Fortbringung ihres Handwerkszeuges und der fertigen Arbeiten contractmaßig eine Vorspann gebührt, so kann diese zwar von denjenigen Orten, wohin die Arbeiten eingeliefert.werden, wenn die Entfernung nicht über 4 Meilen im Hin - und Rückwege ist, beygestellec werden; ist die Entfernung aber weiter, so muß diese Vorfpannsbestellung von Station zu Station vom Orte der Meisterschaften bis zu den Bau - Objecten geleistet, und bubet) nur von Fall zu Fall die krtegscommis- sariatische Anweisung erfolgt werden. q. Den Gränz-. Schullehrern, welche im Militär-Dienste reisen, auf den Provincial- Stationen, wenn sie mit kriegscommiffariatischer Anweisung versehen sind, gegen Entrichtung des bestimmten Vorfpannsbetrages. iv Den ohne Fuhrwerk ankommenden, ganz mittellosen, mit Kindern behafteten Ansiedlern auf Rechnung der Gränz- ProveNten; wo aber die unentgeldliche Arbeitöschuldig- keit besteht, auf Rechnung derselben. Étfííj. 5tn 5. 3«i. 810. B 45.