Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Vorspann in den Erblanden. 249 §. 14217. Die Vorspann wird von der Armee in die rückwärtigen Lander und von den Ländern zur Armee der Regel nach durchgehends bloß quittirt. Für die Vorspann, welche in der Ar­mee selbst nöthig ist, als Wartwagen, Ordonnanz- und sonstig angeschirrte Pferde, wird die Vergütung aus der Feld-Operations-Cajsa bar geleistet, so wie die Vorspann, welche für kriegsgefangene Officiere und Geißeln während ihrer Transportirung angewiesen wird, in jeder Station in allen Ländern bar bezahlt werden muß, und die kriegsgefangenen Officiere so wie auch die Geißeln, zu diesem Ende mit dem nöthigen 'Geldverlage gegen ihre Quit­tungen zu versehen sind. §. 14218. Damit aber in Ansehung der in der Armee zu Brief-Ordonnanzen nörhigen Pferde oder Wartwagen, und übrigens zur Zufuhr der Naturalien für die auf Vorposten stehenden Commanden erforderlichen Vorspannswagen kein Mißbrauch sich ergebe, soll niemand, als der beym Haupt-Quartiere angestellre Officier vom General-Stabe und der dort befindliche Commiffariats-Beamte für die in Reserve stehenden Wartwagen und Pferde; für derley auf Vorposten stehende Wagen und Pferde aber nur der betreffende Corps-, Bataillons - oderauch detaschirt stehende Divisions-Commandant, jedoch nach hierüber eingehohlter Bestätigung des Brigadiers, oder des nach Umständen unmittelbar vom General-Commando der Armee ab­hängenden Stabs-Officiers, die gewöhnliche Bescheinigung ausftellen, gegen welche sodann die betreffenden Parteyen auf Anmelden und Vorzeigung derselben den Betrag gleich auf der Stelle aus der Feld -Operarions- Cassa zu empfangen haben. §. 14219. Im Felde müssen die Quittungen, welche der Percipient für die Vorspann ausstellet, dergestalt verfaßt seyn, daß bey der nachherigen Liquidirung und Vergütung das Aerarium nicht verkürzet werde, daher sich auch bey deren Verfassung nach der für die Friedenszeiten gegebenen Belehrung zu achten ist. Die Quittungen, welche die Corps-, Bataillons- oder de- taschirten Divisions - Commandanten für die zur Fortbnngung der Feld-Requisiten in Erman­gelung der Packpferde, dann für die zur Naturalien-Zufuhr auf die Vorposten passierlichen Vorspannswagen für die Zeit ausstellen, als solche gebraucht werden, haben die Distanz, die Zahl der Wagen und der Pferde mit der Anmerkung, wie oft dieselben im Gebrauche waren, und was dafür zu vergüten ist, zu enthalten. §. 14220. Wenn beriet) Vorspannswagen einige Tage beybehalten werden müssen, so haben die Quittungen, welche wegen Vergütung des täglichen Wartgeldes und wegen der Wartwagen und Ordonnanz-Pferde, die im Haupt-Quartiere in Reserve stehen, ausgestellt werden, die Anzahl der Tage, dann die genossenen Brot-, Heu- und Hafer-Portionen, nebst dem sonst zu ihrer täglichen Subsistenz erhaltenen Geldbeträge in sich zu fassen. §. 14221 In den Quittungen, welche für Transporte nach bem Centn er oder nach Köpfen abge­geben werden, sind das Gewicht und die Anzahl der Köpfe, die Distanz, dann, wenn die Vergütung für Meile geschieht, die Anzahl der Pferde, und wie viel in jedem dieser Fälle nach dem Kriegsausmaße zu vergüten ist, oder schon bezahlt wurden, ausführlich aufzu- führen. §. 14.222. So weit Vorspannssteller in der Armee gleich bare Bezahlung erhalten, ist nöthig, daß in der Quittung, welche der Unterthan oder die Herrschaft über den erhaltenen Betrag aus' stellet, ebenfalls die Anzahl der Pferde und Wagen, die Tage, wie lange, und zu was sol­che im Gebrauche waren, bann die Herrschaft und der Ort, von woher die Vorspann gestellt worden ist, genau angemerket, und hierzu von einer glaubwürdigen Person die Bestätigung beygerückt werde. Dieses hat in Ansehung der bisweilen an mehrere Orte vertheilten Ordon- 'vand xv. i>3 wann die Vorspann bar zu bezahlen, und wann zu quit- tiren ist; wem dieQuittirung der Vor­spanns - Wartwagen und Pfer­de zustcht; wie die Vorspanns-Quit> hingen im Felde zu verfassen sind; Ausstellang der Quittun. gen, wann die Wartwagen und P-erde einige Tagebeybe- halten werden ; Verfassung der Vorspanns- Quittungen bcy Transporten; ítuit'iruiig der gleich bar bezahlten Verspann;

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