Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
*4 s5» LlV. Hauptstück. IV. Abschnitt. wann sich die Militär-Par, teyen der gedungenen Fuhren bedienen dürfen; Verwendung bedungener Fuhren im Lager. Hkth. am 9-2un. 782. G »753. MNj° Bauernpferde, wo keine Officiere gegenwärtig sind, von der Ortsobrigkeit zu geschehen. * §. 14223. D ie Vorspanns - Quittu-ng für die feindlichen Kriegsgefangenen vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts muß immer abgesondert von den begleitenden Commandirten ausgestellt werden, damit nach Maß der cartelmäßigen Convention dafür dem Aerarium die Vergütung geleistet werden könne. D. Von den bedungenen Fuhren. ( 14224. Sowohl innerhalb der Erblande, als auch in den auswärtigen Staaten, können die des Dienstes halber reisenden Militär-Parteyen, wenn sie sich nicht der Post bedienen dürfen, bedungene Fuhren nehmen ; doch muß ihre Beköstigung nicht übermäßig seyn, und, so viel die Reisen innerhalb der Erblande betrifft, das bedungene Fuhrlohn den Betrag, welcher auf die gleiche Distanz für die Vorspann zu bezahlen wäre, nicht übersteigen. Innerhalb der Erblande muß auch allezeit darauf Rücksicht genommen werden, daß, wenn die gedungenen Fuhren zu langsam gingen, die transferirr werdenden Individuen, um eher auf ihren Dienstleistungsort zu kommen, sich alsdann der Vorspann bedienen müssen. §. 14225. In Ansehung der Bespannung der Artillerie, der Zufuhr des Holzes, Strohes, Brotes, dann der Betten für die Kranken in die angewiesenen Spitäler, und der Transportirung der Kranken während der Lagerszeit, werden, so weit solches nicht durch das Militär- Fuhrwesen geschehen kann, oder vom Lande unentgeldlich zu bewirken ist, bedungene-Fuhren conrrahirt, und es ist das dießfallsige Erforderniß, nebst Bemerkung des contrahirten Preises, von dem betreffenden General-Commanbo zur Genehmigung bem Hofkriegsrathe einzusenden. §. 14226. Die contrahirten Kalesche-Fuhren sind, in so weit es immer thunlich ist, ganz zu vermeiden. Die Officiere und Militär - Parteyen, welche Dienstreisen zu unternehmen haben, sollen sich durchaus der Vorspann bedienen. Untersuchungen in loeo oder auf kleinen Distanzen sind zu Fuße zu machen; nur in Städten von großem Umfange, wie Wien und Prag, sinder bey besonderen Dienstaufträgen eine Ausnahme Statt. Um jedoch bey Verwendung der Kalesche-Fuhren in und außer den Linien Wiens alle Mißbräuche zu beseitigen, andererseits aber auch ben dadurch entstehenden Geldaufwand evident zu erhalten, ist das Erforderniß solcher Dienstfuhren von bem Ober-Kriegs -Commissa- vißte von Fall zu Fall dem Fuhrwesens-Corps in Zeiten, und zwar mit der Bestimmung zu melden, ob eine zwey - oder vierspännige Kalesche auf einen ganzen ober halben Tag,! innerhalb oder außer der Linie, und zwar wohin und in welcher Dienstesangelegenheit erforderlich ist. Das Fuhrwesens-Coinmando hat sonach die angewiesenen Fuhren bey dem Contrahenten in Bestellung zu bringen, nach vollbrachter Dienstfuhr die controctmäßige Vergütung auf die Bestätigung desjenigen, welcher sich derselben bedient, zu leisten, und in der monarhlichen Extra-Gelder-Rechnung gegen Quittung des Contrahenten und unter Zulegnng der Erfor- derniß - Anmeldung und bezugsweise Bestätigung des in Verwendung gekommenen Callesche- FuhrlohncS zu verausgaben. h. 14227. Für ganz besondere Falle, wo es die Dringlichkeit bet Umstände nicht erlaubt, von den contrahirten Kalesche-Fuhren wegen des durch ihre Bestellung entstehenden Zeitverlustes Gebrauch zu machen, wird bie Aufnahme von Fiak.r - Wagen unter der Beschränkung jedoch Wann sich der contrahirten KalesH - Fuhren zu bedienen ist. Beobachtungen hierbei). Hkth. om 9. 3un. 7K1. G 2753. ,, >» »8. Scc. 809. 1) 5317^ » » 29.2iug» 8i6. o i83o. In weichen Fällen Fiaker gedungen werden können. Hkth. am 23. Nov. 817. O 3151. twüiirung.m Siotfpatut für Die feinölict; friegSgefgn» sene attflnnfäaft;