Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

q3o L1V. Hauptstück. III. Abschnitt. Wie sich die ;StaSs - und Ober - Officiere wahrend ^ der Wafferfahrt zu benehmen ha­ben. Hkth. um 31 Mov.779­Transvorrirung der Kran­ken und Blcffirten, und Seok>- «chtungen hierdey. Hkrd. am >2. May 6 >5-1. 1167. durch wen die Transporti- rui:q zu Wasser einzuieiten ist. Hkrh. um >5. Apr. 780. Verfassung der Embarqui- runqs- ©nttü-urfe. Hkth. am 6. 2fpr. 780. D 1 »Kr. » » iä. Apr. 780.D 1367. » x >3. Apr. 806. h 888. Form. Nr. >. Anweisung der Art-Arrie- Waffer- Transporte. Htth. am 6. Apr. 780. D 1162 und 1367. » » 9, 3un. 782.x *753. Dcobachtnug ber, Verführung der Mouturs - Depots - Vor- rakbe. tzkth.am 7. May 810. D 2-397. Vergütung für geleistete Wasser - Transporte an das Oberst - Schiffamr. Hl th. am 17. Seb. 604. E 4-o5. §. I4i37. Die mit Wasser-Transporten abgehenden Scabs- und Ober-Officiere haben sich alles unanständigen Betragens gegen die auf den Schiffen commandirte Mannschaft, so rote aller Eingriffe in die Direction der Fahrt zu enthalten, auch den Ort und die Zeit der Abfahrt und der Anlandung lediglich dem Ponronier-Commando, welches hierzu ferne Bestimmung hat, zu überlassen. §. ,4»38. Die Kranken und blessirten Soldaten sind dort, wo ein Fluß zu benützen ist, zu Wasser sortzubrmgen. Bey diesen Transporten rst auf die gute Einrichtung der Schiffe, auf die Einschiffung und Belegung nach dem der Sanität entsprechenden und nach Verschteden- heir der Krankheirszustande angemessenen Raum, auf Versehung der Schiffe mit VictuaUen, so wie auch, daß die Kranken ordnungsmäßig nach Beschaffenheit der Krankheit, und arzli- chen Ordination abgespeiset werden können, mithin die hierzu nöthigen Requisiten und Uten filtert Raum finden, dann auf Commandirung des erforderltchen nach der Zahl und dem Zu stände der Verwundeten und Kranken betnejfenen Aufslchcs --, Wart- und ärztlichen Perso­nales, auf Mitführung der nöthtgen Medtcamente, auf Bereitung der Lagerstätte mit ret nem und hinlängltchem Strohe, auf hinretchende Bedeckungs-Vorsorge für die Kranken be­sonders wegen der auf dem Wasser stets kühlen Nächte, endlich auf Belehrung und Anord­nung, damit während des Transportes die nöthige Reinlichkeit und Auslüftung in den Schif­fen sorgfalrigst erhalten, und bet) vorfallenden bedeutenden Erkrankungen sogleich die thunli- che Absonderung bewirkt werde, zu sehen, die besondere Rtchlschnur aber dahtn zu nehmen, daß die für den Transport aufzunehmenden Schiffe in keinem Falle nach der Anzahl derKran- ken, sondern nach der Grüße des Schiffes und der Dtstanz der Fahrt accordrrt werden, in­dem dadurch nur das Wohl der Kranken bewirkt werden kann. §. 14*39. Die Geld-Rimessen werden nur äußerst selten auf den Flüssen versendet; wenn aber dieses dennoch geschieht, so sotten die Fässer auch mit Stricken und Knebeln zur leichteren Rettung bep einem Unglücksfalle versehen werden. §. 14140. Was die Transportirung der Mannschaft sowohl als ärarischen Güter zu Wasser be­trifft, so ist dieselbe durch das Oberft-Schrffaint einzuleiten, welches tnvorkommenden Fallen um Herbeyfchaffung der Fahrzeuge anzusuchen ist. h. 14141. D ie Militär-Wasser-Transporte sind durch schriftliche Anordnungen der Militär-Com- manfcen und commissariatisch gefertigten Embarquirungs-Entwürfe nach dem Formulare Nr. 1 antveifeu zu lassen, auch ist jeder Transport mit einem Passe zu begleiten. §. 14142. Die Artillerie-Transporte aber können m dringenden Fallen auch unmittelbar von dem betreffenden Artillerie-Districrs-Comma'ndo angewiesen, und von dem betreffenden Schiff- amre bie vorschnstmaßig cvndttiomrten Schisse verlangt werden. h. i4i/|3. Bey Verführung der Monrurs - Depots - Vorrathe zu Wasser ist allezeit das Gewicht genau zu erheben» §. 14144. Alle spedirenden Militär-Brauschen haben die jeweiligen Wasser-Transporte demOberst- Schiffamre zu vergüten, und zwar aus die Art, daß für den Fall, wenn das Oberst-Schiff- amr die Transportirung mit ararlfchen Fahrzeugen übernimmt, dasselbe der spedirenden Bran- sche den Kostenbetrag auszurechnen, und der Brausche über die daraus erhairene Ausweljungs- Quttrung den Empfang zu bescheinigen, den ausfallenden Geldbetrag aber aus der Kriegs- Caffa zu erheben har. Scrfenbuttg tér ©ki&.'Jtis m.’lTrn ;

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