Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Transportirung auf den Flüssen. q3a Ausweisung der Anzahl der zu Wasser-Transporten com­mandirten Pontoniers - und Tschaikisten , Officiere, dann der Mannschaft. Hkth. am 4 Feb. 786. * » >. May 785.1 4176. » » 6. Apr. 799. » » 16. Oct. 799.I 5574. * * 27.3un. 816.M *5*». Beobachtung bey Contrahi- rungen mit Privat, Schiffmei­stern. Hkth. am -7. Feb. 8»4. e 405. » » 6.3Ön. 8o5. A 70. » » «4. Oct. 808. A 7109, » » 7. May 810. v 2897. §. i4i45. Die zu ärarischen Wasser-Transporten verwendet werdenden Pontoniers- und Tschai- kisten-Officiere, dann Mannschaft, müssen mittelst des Embarquirungs Entwurfes, oder mittelst eines anderen Documents chargenweise ausgewiesen werden; es ist aber nebstbey auch noch die Zeit, wann der Transport abgegangen, und an seiner Brstimmung eingetroffen ist, verläß­lich auszuweisen. H. 14146. Wenn von dem Oberst-Schiffamte von Privat-Schiffmeistern Schiffe zur Transpor- portirung von Aerarial-Gütern gemiethet werden, so ist zur Versicherung des ausdrücklich zu bestimmenden Transports - Termines sowohl, als auch des Transportes selbst, der Erlag einer Caurion zu bedingen, und die angestoßenen Contracte oder Accvrte sind dem Hofkriegs- rathe zur Begnehmigung einzusenden, weil nach der Hand auf beylaufige Angaben eine Zah­lung zu leisten nicht mehr Statt findet. §. i4i47. Der accordirte Frachtlohn ist gleich bar zu bezahlen, die dafür zu erhaltende Empfangs­bestätigung an die betreffende Brausche gegen eine auf die Kriegs -Cassa lautende Verlags- Quittung abzugeben, und sodann der Kostenbetrag aus der Kriegs-Caffa zu empfangen. h. 14148. W enn in Kriegszeiten durch verbündete Staaten Transporte spedirt werden, so ist die Regierung des Landes, wo die Einladung geschieht, verpflichtet, die Fahrzeuge oder Schiffe gegen die in gewöhnlichen Zeiten übliche Fracht bet)(teilen zu lassen. Es ist die Pflicht eines jeden Officieres, welcher derley Transporte zu führen hat, sich in dem betreffenden Gebiethe die Ueberzeugung zu verschaffen, welcher Frachtlohn für gleiche oder ähnliche Frachten un Frieden bestanden habe, dadurch alle gewinnsüchtigen Absich­ten zu beheben, und mit den Ortsobrigkeiten gemeinschaftlich derley Ausartungen durch den Calcul Gränzen zu setzen. §. i4*49. Alle Wasser-Transporte sind bey besorgender ungünstiger Witterung, um dem Aerarium keinen Schaden zu verursachen, in den Wintermonarhen sogleich einzustellen, und haben erst dann, wenn keine Gefahr eines Eisstoßes mehr vorhanden ist, wieder zu beginnen. S3e$«f»fu«<} be$ accorbirfett Sertett of>nes>. am 6. 3än. 8o5. A 70. ©pebirung bei SCifTer* Iranáporte burep »erbünbefe (Staaten in Äriegöjetfen. Qftf>. am 7.3«n. 814. a 126. ( 2Cann bie SOafíet * Iráné' porté einjufleUen ftnb. : 3o.3Diäri 81 ffornnilar 9tr. 1. * (Snibarquiru.’gS * (Snituurf ftir bie am . . biefei mit bem non . . itaefj . . Saffer abgefcenben jpauptmann« 97.8?» abge^enbe 3)tannfcf)aft oom geíbwebeí abroärti bon 8t. 8t. Snfanterie = 9iegimente. 2)te 9Jtannfc^aft ift bon @eite bei üiegimenti mit ©eíb bii einfcfcüetjitcf) . . 23refc bii ♦ . »erpflegt; wenn angeianbet wirb, gente^fc ber 8t. 8t. &ran£porti--gü^rer bai unent= gelbliche O-uartia- unb für bie SOtannfc^aft bőm geibroebei abrcartö wirb ber @cf)laffreu$er bejaht. £>er Sraniporii- gü^rer £at aui ber . . Gaflfa . . ©ulben empfangen, um bamit bie borfallenben tiuiiagen ju befreiten. Sign. 8t. am . * tert *3 * * . 3t. 3t., gelb.'Ämgi^nmiijfar. / s -a // . * / /? r / /> a . S 0 j'/ J/T /f / s ^

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