Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

330 In welchem Falle auch Be­amte zur Escortirung der Tel» - Rimessen vcrwcnvet werden fennen. Hkth. am i4- 2än 784. Wann die Geld-Rimessen 'Dem transportführenden Ossi« r«ere zu übergeben sind. •jfity. am iS. 3ul. 810 D 4*47. Beobachtung bcy Uebernah- •tie der Geld - Rimessen. Hkth.am r 5. Oct. 777- D 3357. w » 1.@ept.807. Geldverlag zur Bestreitung der Unkosten. Hkty. am?.5. Oct. 777- D 3357. » » ». 3un. 80a. A 5517. » » 1. Sep. 807. » » »4- Jan. 814. I 095. * » 1 >. Dec. 817. 18854. Welche Leute zur Begleitung der Transporte zu commandi­ren sind­Hkth.am »3. Sept. 797. » » 8. May 806. L 1030. » * 24. Feb. 814. I 996. Wie viel Geld im Gewich­te auf Wagen zu laden ist. Vffb. am 28.3«(. 8i5. D 4*77. Auf der Strasie und in den Nachtlagern ist für die Sicherheit der Gels-Rimesse Sorge zu tragen. H kth. am »5. Oct. 777. o 3357. » » 1.@ep.807. >* » iS. 3uI.8io. d 4»4*» » » 8. Marz 814.0 972, Benehmen bei) sich ereigne­ten Schadhaftigkeiten unter Wege». Hkth. am i5. Oct. 777. d 3357. » i. Sept. 8 -7. » » iS. 3u(- 810.1) 4»4*. > » 8.Marz6,4.v 97,. §. l40f)9. Die vorkommenden Geld-Transporte können der Ordnung nach nur durch Officiere, keinesweges aber von Militär-Beamten geführt werden, und nur in den besonderen Fallen, wenn da, wohin die Gelder abgehohlt oder empfangen werden sollen, kein Militär-In­dividuum vorhüliden, oder nicht wohl entbehrlich ist, können auch die Bau-, Verpfiegs- oder Cassa-Beamten hierzu extraordinär verwendet werden. §. i4<>93. Die Gelder dürfen dem Officiere erst dann übergeben werden, wenn er mit dem zur Verführung erforderlichen Fuhrwerke, mit den nöthigen Commandirten, und der vorgeschrie­benen Marsch-Route und dem Passe versehen ist, damit die Gelder gleich bey der Cassa auf­geladen und von dorc aus unmittelbar an ihre Bestimmung versendet werden können. §• 14094. Der zur Führung einer Geld - Rimesse commandirte Officier soll bey Emballirung des Geldes gegenwärtig seyn, die Geldfässer nebst dem Cassa-Siegel mit seinem eigenen ver­wahren, von der Cassa eine gefertigte Münz-Liste, worin auch die Zahl der Fässer ent­halten seyn muß, erhalten, dagegen aber eine gleichlautende der Kriegs-Cassa unter seiner Fertigung übergeben. §. 14095. D erlcy mit Geld - Rimessen abgeschickt werdende Officiere sind allezeit von ihren Re­gimentern oder Corps zur Bestreitung der Reise mit den bis zur Ablösung oder zur Ueberga- be erforderlichen Verpsiegsgeldern zu versehen. §. 14096. Zur Begleitung dieser Transporte sollen nur die vertrautesten, weder dem Trünke, noch sonstigen moralischen Fehlern ergebenen Leure ausgewählt werden, welche zu ihrer bes­seren Subsistenz Zulagen zu erhalten haben. §. 14097. Bey Versendung der Geld-Rimessen mit Metallgeld, wo es sich um einen Maßstab zur Verladung handelt, wird fest gesetzt, daß auf einen mit 4 schweren Pferden bespannten Fuhrwesenswagen 19 Centner » » »4 leichten Pferden bespannten » 14 » und » » in Deutschland sfpannigen, » Ungarn und Galizien aber 4spännigen Vorspannswagen 19 Centner Geld geladen werden müssen. Bey diesem Gewichte ifl bann gewiß nie ein Aufenthalt eines Transportes auch bey schlechten Straßen zu besorgen, und es ist über dies; die Möglich­keit vorhanden, daß die Mannschaft wenigstens wechselweise auf Wagen sitzen, mithin täg­lich eine größere Anzahl Stationen zurück gelegt werden kann. §. 14098. D ie Geld - Rimesse muß beschleuniget, jedoch nur in sehr dringenden Fällen bey Nacht ge­führt werden, wo sodann die Zahl der Commandirten verhältnißmäßig zu vermehren ist. In den Nachtlagern, sowie auf der Straße, rst für die Sicherheit die äußerste Sorge zu tragen, und nöchigen Falls von der Ortsobrigkeit, nebst der Militär-Escorte, eine Wache vom Lande zu verlangen. tz. 14099. Wenn sich unter Weges an einem Fasse oder an einer Kiste eine solche Schadhaftigkeit ergibt, daß ausgepackc werden müßte, so hat der Officier an dem Orte des Ereignisses, oder, falls es unthunlich wäre, in dem nächsten Orte mit Zuziehung eines knegscommissanatischen Beamten, oder in dessen Ermangelung eines etwa vorhandenen Stabs - Ossicrers oder der Ortsobrigkeit die Säcke und deren Beschaffenheit zu untersuchen, wo es nöthig ist, die Sacke zu überzählen, das neu gepackte Callo mit seinem und des beygezogenen Individuums Sie­gel zu belegen, und den eigentlichen Vorfall schriftlich von den intervenircnden Personen mitfertigen zu lassen. LIV. Hauptstück. I. Abschnitt.

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