Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Transportirung zu Lande. 321 tz. 14100. Wenn der Transports-Officier unter Weges abgelöset wird, so hat der Uebernehmer die Anzahl der in der Münz - Liste ausgewiesenen Fässer, deren guten Stand und gute Be­schaffenheit der Sigille zu untersuchen, das etwa Schadhafte auf der Stelle ausbeffern zu lassen, und sonach die richtige Uebernahme zu bescheinigen. §. 14101. B ey der Ankunft der Geld-Rimesse an dem Bestimmungsorte ist dieselbe ohne Verzug der Kriegs-Cassa zu übergeben, welche die Uebernahme in Gegenwart desOfficiers zu bewirken, und bey richtigem Befunde solchen auf der Münz-Lifte zu attestiren hat. Der Officier hat sodann dem Regimente oder CorpS über den verwendeten Geldverlag Rechnung zu legen, und den Ueberschuß an die Kriegs - Cassa abzuführen. C. Der ararischen Güter. §. 14102. D ie ärarischen Güter werden entweder durch die Landesvorspann, » das Fuhrwesen, oder auch » gedungene Fuhren transportirt, wobey jedoch zu beobachten ist, daß derley Trans­porte, wenn sie wirklich nothwendig, nur auf den äußerst nöthigen Bedarf einzuschrän­ken seyen, um dem Aerarium keine unnützen Auslagen zu verursachen. §. 14 iu3. Die Transportirung der Monturs-und Rüstungs-Sorten für die Monturs-Com­mission hat durchaus mit äranschen Fuhrwesenswogen zu geschehen, daher auch allezeit über den Bestand der Colli und des Gewichtes die Anzeige zu erstatten ist, damit zur Ladung die nörhigen Vorbereitungen und die Bestellung der Wagen getroffen werden könne. $>. 14104. Bey Transportirung der ärarischen Effecten sollen nur solche Fässer und Verschlage ge­nommen werden, welche sich leicht packen lassen; eben so sollen jene Sorten, welche in Bal­len versendet werden, nicht zu schwer oder vermöge ihrer Größe zur Dirigirung unbehülflrch gepackt werden. §. 1410b. Zur Vermeidung aller Irrungen sind die Colli mir der Nummer des Transportes zu bezeichnen, so daß auf jeden Ballen die Nummer des Transportes in römischen Zahlen, und die Nummer des Ballens mit deutschen Ziffern geschrieben werde. tz. 1410b. Dem den Transport übernehmenden Officiere muß die gehörige Sorgfalt für die Er­haltung der übernommenen Artikel anempfohlen, und derselbe besonders auf die Ereignisse aufmerksam gemacht werden, durch welche ein oder der andere Artikel leicht Schaden leiden, oder gar zu Grunde gehen könnte, wofür der Officier veramworrlrch bleibt. Um jeden Anstand wegen eines Abganges oder Schadens im voraus zu begegnen, hat der Officier bey der Packung zugegen zu seyn, und nicht nur dem Packzettel, sondern auch dem Transports-Recepisse bte Bestätigung beyzusetzen, das; die verpackten Sorten in gutem Stande und in der vollen Anzahl übernommen worden seyen. Was derselbe sonst bey der Verpackung zu beobachten hat, ist an seinem Orte bereits gesagt worden. Jedem durch Baiern gehenden Militär-Aerarial-Transporte ist von Seiten der Gene­ral- Commanden ein förmliches Document mitzugeben, worin die Zahl der Effecten nach ihren verschiedenen Gattungen, nebst her Zahl der Packgefäße, summarisch ausgedruckr feyn muß. W ie sich bey Ablösung un­ter Weges zu benehmen ist. Hkth. um *5. Ock. 777. D 3357. » » 24. Ape. 790. » » i.@ep. 807. Beobachtungen ben Neben gäbe der Geld-Rimessen. Hkth. am s5. Oct. 777. D 3367. L » y* ». Stpt. 8a-. Transportirung der ärari­schen Güter. Hkth, am *0. May 601. E 1109, » » 3. Wliti 815. E 999. Transportirung der Mon­turs - und Rüstungs-Sorten. Hkth. am 3. März 8i5. E 999. Welche Colli zu nehmen, und wie dieselben zu packen sind. Hkth. am 4-Aug. 792. Nummerirung der Colli. Hkth. am 19. März 794. Beobachtungen für den ei­nen Transport übernehmen­den Officier. Hkth. am 3. März 8 > 5. E 999. » * 20.März 8.15. E >rr8. » x i&. 3un. 8iß. E i6t)6«

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