Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Capitulation eingestanden worden ist? Wie viel noch Leute vorhanden sind, die auf die Dauer des Krieges gestellt wurden, und zu entlassen sind? So ist in der Muster - Tabelle und Relation aufzuführen, wie viel von den inländischen Recruten noch i, 2, 3, 4 oder mehrere Jahre zu dienen haben? so wie es bey den Ausländer-Capirulanten vorgeschrieben ist. Ueber die seit der letzten Musterung sich auf beständig oder eine gewisse Zeit Reenga- girten ist ebenfalls mit Bemerkung der dießfallsigen Anzahl in der Relation die Erwähnung zu machen. Es ist in der Relation ferner anzuführen, ob sich beym Regiments aller Mittel bedient werde, durch Erlaubmß zu heirathen, durch Versorgung der Kinder, durch Avanci- rung zu Unter-Offrcieren, die Ausländer-Capitulanten unter oder nach Verstreichung der Caprtulations-Jahre auf beständig, oder, wo dieses nicht thunlich ist, auf gewisse Zeit noch zu engagiren. Ob die reengagirten Capitulanten über den richtigen Empfang des Reengagi- rungS- Geldes befragt, und ob von denselben der dießfallsige Empfang bestätiget worden sey. §. 18. Ueber das in Kriegszeiten bey jedem Regimente oder Corps zugetheilte Fuhrwesens-, Artillerie-, dann Tragthier-Personal, wie auch über die Fuhrwesenspferde und Tragthiere sind die Revisions-Listen zuzulegen, und was des Einen und des Anderen wegen zu erinnern vorfällt, hiervon ist in diesem Absätze die Erwähnung zu machen. Sollten noch von anderen Regimentern und Bataillonen Zugetheilte bey der Musterung sich vorfinden, so wäre hierüber allemahl die Revisions-Liste in rechter Zeit dem das andere Regiment oder Bataillon respicirenden Felo-Kriegs-Commiffär zukommen zu machen, ,und der dießfallsige Erfolg rn der Relation anzuzeigen. Wie die Proviant-, Stabs-, Cassa-Wagen und die Feldschmieden sammr den dazu gehörigen Zuggeschirren beschaffen sind, ist unter Zulegung der Jnventarien Nr. 27, 26 und 29 mit dem anzuzeigen, ob das Alaunleder, dann die Sättel und Kummeter nach der Vorschrift eingeschmiert, und auch das Eisenwerk, um es vor Rost zu verwahren, mit der bekannten Farbe angestrichen werde? Welcher Officier die Aufsicht über das Regiments-Proviant-, Fuhr- oder Packwesen hat? Ob cm Unter-Officier vorhanden sey, der den Unterricht des Wagenmeisters erhalten hat? §. 23. Ob das Regiment die Beurlaubung füglich zu befördern sich angelegen seyn lasse, und ob sich hrerbey durchgehends nach der deßwegen bestehenden Vorschrift benommen werde? Ob niemand wider seinen Willen zum Urlaube gezwungen worden? Ob von den außer Landes Beurlaubten die vorschriftmäßige Caution vorhanden, oder ob rn deren Ermangelung die Regimenter in derley Beurlaubte ein hinlängliches Zutrauen setzen, folglich ihrer Rückkehr wegen versichert sind? Ob bey den in das Reich Beurlaubten von den Orrsobrigkeiten der in der Beurlaubungsvorschrift benannten Länder die schriftliche Versicherung der Rückkehr halber, oder in dießfallsiger Ermangelung die doppelte Caurion beygebracht worden sey? Ob die Regimenter von der Ubicarion der bey der Musterung beurlaubt Gewesenen versichert seyen. §. 23. Es ist anzuzeigen, ob sich in Betreff der auf Arbeit stehenden Mannschaft genau nach oer bestehenden Vorschrift benommen werde? §. 27. Zu was für Anstellungen die Vorgefundenen halbmvaliden Officiere und sonstige Mannschaft zu verwenden waren, ist eine nach dem Formulare Nr. >3 zu verfassende Conscriptions- Liste und Consignatlon einzureichen, und in der Relation zu bemerken, ob die zu den verschiedenen Anstellungsarten claffificirten Leute verdienstlich seyen, und die hierzu erforderlichen Eigenschaften besitzen, wobey sich nach den bestehenden Befehlen genau zu achten ist. In Ansehung der Leute, weiche zu Garnisons-Bataillonen oder zum Militar-Gränz- Cordorr classtficirt werden, muß sich nicht nur mit denjenigen General - Commanden, wo ein LI. Hauptstück. E Abschnitt. ■9u‘. »7. »6 liilb '*9. TtV. iS.